Für die Begebung einer Unternehmensanleihe ist ab einer gewissen Größenordnung ein (Wertpapier-)Prospekt mit BaFin-Billigung zu erarbeiten, soweit die Bereichsausnahmen des Wertpapierprospektgesetzes nicht einschlägig sind. Die Dr. Werner Financial Service AG (www.finanzierung-ohne-bank.de) prospektiert seit Jahren mit Erfolg und Erfahrung Anleiheprospekte für den Kapitalmarkt. Die Begebung einer Unternehmensanleihe ist seit Anfang der neunziger Jahre jedem Unternehmen und sogar Privatpersonen möglich ( siehe §§ 793 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ). Die gesetzliche Beschränkung der Emission von Anleihen auf börsennotierte Unternehmen wurde aufgehoben. Zur Begebung einer Unternehmensanleihe - soweit man die Platzierung öffentlich bewerben möchte und die Mindesteinlage unter Euro100.000,- liegt - ist jedoch ein Wertpapierprospekt gemäß Wertpapierprospekt-Gesetz WpPG mit Zulassung und Billigung des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) / Abteilung Wertpapieraufsicht BaFin in Frankfurt/Main erforderlich.
Der Unternehmensanleihe-Wertpapierprospekt ist lediglich dann gesetzlich nicht erforderlich, soweit Mindestzeichnungssummen über Euro 100.000,- in jedem Einzelfall angeboten werden oder die Platzierung sich nur an institutionelle Kapitalmarktteilnehmer richtet.
Unabhängig vom gesetzlichen Erfordernis eines Wertpapier- bzw. Anleiheprospektes ist aus Haftungsgründen in jedem Falle ein Kapitalmarktprospekt nach IDW S 4 ( Prospektprüfungsrichtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf ) dringend geboten. Unternehmensanleihen bzw. Schuldverschreibungen - gleich in welchen Ausprägungen - sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht. Die Bedeutung liegt deshalb für Anleihen darin, daß für die öffentliche Emission ( = Ausgabe und Angebot an Dritte ) von Anleihen grundsätzlich ein kapitalmarktaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 149 potentielle private Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Bereichsausnahme bzw. Geringfügigkeitsschwelle - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WertpapierProspektGesetz - WpPG). BaFin-frei sind auch Anleihe-Prospekte mit einer MIndestbeteiligung ab Euro 100.000,- .
Die Grundformen der Unternehmensanleihe, die Inhaberschuldverschreibung oder die Namensschuldverschreibung, stellen ein "wertpapierverbrieftes Darlehen" dar. In der Regel wird die Unternehmensanleihe mit einer festen Laufzeit und einem festen, jährlich zahlbaren Zins versehen. Die Verzinsung kann jedoch auch halb- oder vierteljährlich ausgezahlt oder gar endfällig gestaltet werden ( sogen. Null-Kupon-Anleihe ) oder mit einem steigenden Staffelzins wie z.B. bei den früheren Bundesschatzbriefen als Staatsanleihen ausgestattet werden. Die Unternehmensanleihen dienen der Finanzierung von öffentlichen Körperschaften oder privaten Gewerbebetrieben, Stiftungen oder Vereinen.
Unternehmensanleihen als Schuldverschreibungen können in Form der Inhaberpapiere begeben werden ( Inhaberschuldverschreibungen ) oder auf den Namen des Anleihegläubigers ausgestellt werden ( Namensschuldverschreibungen ). Je nach Emittent bzw. Schuldner unterscheidet man zwischen Staatsanleihen, Kommunalobligationen, Bankanleihen, Industrieanleihen oder sonstigen Unternehmensanleihen. Die öffentlichen Anleihe-Schuldner genießen wegen der größeren Sicherheit für Anleger und aufgrund höherer Bonität einen Ausgabezins-Vorteil gegenüber den privaten Anleihe-Schuldnern, die teilweise eine bis zu 3% - 5% höhere Verzinsung bieten müssen, um am Anleihemarkt wettbewerbsfähig zu sein.
Sonderformen von Unternehmensanleihen sind forderungsbesicherte Anleihen (asset backed securities ABS als sogen. ABS-Unternehmensanleihen) von Refinanzierungs-Zweckgesellschaften, die durch Vermögenswerte unterlegt und abgesichert sind. Der Forderungsbestand von Unternehmen (z.B. Kreditforderungen) wird auf diese Weise aus der eigenen Bilanz ausgelagert und gegen liquide Mittel aus einer Anleihenemission veräußert.
Die Unternehmensanleihe kann auch durch Grundschulden abgesichert werden, so dass man in diesem Falle von einer Hypothekenanleihe oder Immobilienanleihe spricht. Die Schuldverschreibung kann auch mit anderen Sicherheiten als Grundschulden, z.B. mit Forderungsabtretungen und nicht registerfähigen Vermögenswerten belegt werden. Soweit es sich nicht um strukturierte ABS-Anleihen handelt spricht man einfach von "Secured Corporate Bonds".
von Dr. jur. Lutz WERNER
1. GeschäftsführungDie Geschäftsführung obliegt bei einer stillen Gesellschaft – vorbehaltlich abweichender Abreden – allein dem Geschäftsinhaber des Unternehmens. Solange er sich im Rahmen des vereinbarten Gesellschaftszwecks hält, kann er das Unternehmen führen, wie es ihm beliebt. Selbst bei außergewöhnlichen Geschäften ist er grundsätzlich nicht von einer Zustimmung des stillen Gesellschafters abhängig oder einem Widerspruchsrecht ausgesetzt. Auch insoweit bleibt der beitretende Gesellschafter „still“. Selbst abredewidrige Geschäftshandlungen sind im Außenverhältnis voll wirksam. Der Geschäftsinhaber kann sich in diesem Fall aber gegenüber dem Stillen schadensersatzpflichtig machen oder ein Recht zur Kündigung auslösen.
Eine Beschränkung des Geschäftsinhabers findet nur hinsichtlich solcher Geschäfte statt, welche die Grundlagen der stillen Gesellschaft selbst berühren.
2. Informations- und Kontrollrechte
Obwohl er kein unmittelbares Mitspracherecht bei der Geschäftsführung besitzt, stehen dem Stillen gewisse Kontrollrechte zu, mit denen er seine berechtigten Interessen wahren kann. Diese sind in Umfang und Reichweite aber nicht mit denen eines Anteilseigners vergleichbar. Der Stille kann eine abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Papiere und Bücher prüfen.
Eine vertragliche Beschneidung der Kontrollrechte des Stillen ist nicht empfehlenswert. Doch auch das Gebot einer transparenten Unternehmensführung, steht einer zusätzlichen Beschränkung dieser ohnehin geringen Rechte entgegen.
Das formelle und vertraglich nicht vollends beschneidbare Informations- und Kontrollrecht stellt im Übrigen ein weiteres Abgrenzungsmerkmal zum Genussrecht dar: während der Stille neben gewissen gesellschaftsrechtlichen Pflichten auch stets gewisse Einsichtsrechte besitzt, ist der Genussrechtsinhaber gerade kein Gesellschafter.
3. Beendigung der stillen Gesellschaft
Wird die stille Beteiligung nicht vertraglich auf eine bestimmte Dauer eingegangen, so gilt sie nach dem gesetzlichen Leitbild auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die Gesellschaft kann dann unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Abweichende Vereinbarungen sind auch hier ohne weiteres möglich. Anders als beim Genussrecht ist aber die Vereinbarung einer „ewigen“ also nicht kündbaren stillen Gesellschaft möglich. Es ist empfehlenswert, eine bestimmte Mindestvertragsdauer zu vereinbaren, nach deren Ablauf das Gesellschaftsverhältnis sich im Zweifel auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn nicht auch die Verlängerung ausdrücklich geregelt ist. Eine von vornherein feste Befristung der Stillen Gesellschaft sollte – auch mit Blick auf die erforderliche Abgrenzung zum partiarischen Darlehen – vermieden werden.
4. Gestaltung des stillen Kapitals als Equity Mezzanine
Will das Unternehmen die Einlage des Stillen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch bilanziell als Eigenkapital gestalten, so ist eine gewisse Mindestbindung des Kapitals von fünf Jahren erforderlich. Eine Mindestvertragsdauer sollte bei der Bemessung von Kündigungsfristen aber schon aus Gründen der Planungssicherheit berücksichtig werden.
5. Vertragsgemäße Beendigung der stillen Gesellschaft
Bei vertragskonformer Auflösung der stillen Gesellschaft z. B. durch Kündigung kommt es, ähnlich wie bei der Beendigung einer Kommanditbeteiligung, zu einer Auseinandersetzung. Als deren Folge erwächst dem stillen Gesellschafter regelmäßig ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Geschäftsinhaber auf Auszahlung seines Guthabens. Ob und in welcher Höhe ein Guthaben besteht, lässt sich unmittelbar dem Saldo des Kapitalkontos des Stillen entnehmen. Auf diesem werden geleistete Einlagen und gutgeschriebene Gewinne (soweit nicht ausbezahlt) mit möglicherweise vom Stillen getätigten Entnahmen und ihm eventuell belasteten Verlusten (soweit nicht schon mit Gewinnen ausgeglichen) saldiert.
An den stillen Reserven (d. h. an der Entwicklung des Unternehmenswertes) ist der Stille nicht beteiligt, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart (z. B. zur Begründung einer mitunternehmerischen atypisch stillen Gesellschaft).
6. Veräußerbarkeit, Handelbarkeit, Zirkulationsfähigkeit
Die stille Beteiligung kann bei entsprechender Ausgestaltung mit Zustimmung des Unternehmens ganz oder teilweise an Dritte verkauft bzw. vererbt werden. Eine weitgehende Einschränkung der Veräußerbarkeit ist möglich aber nicht üblich. Ein Sekundärmarkt für stille Beteiligungen existiert nicht. Die stille Beteiligung basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem stillen Gesellschafter und ist ihrer Natur nach nicht auf dem Börsenmarkt handelbar.
7. Bilanzielle Behandlung der stillen Gesellschaft
Die Bilanzierung von stillen Einlagen ist in den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht ausdrücklich geregelt oder vorgeschrieben. Die Zuordnung der stillen Einlage zum Fremd- oder Eigenkapital der Handelsbilanz hängt von der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung des Beteiligungsverhältnisses ab.
Schon in der Bibel heißt es "Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist und Gott, was Gottes ist". Nun hat sich das im Laufe der letzten 2000 Jahre erheblich gewandelt, aus dem Zehnten, der an die Feudalherren meistens in Form von Naturalien oder Dienstleistungen zu entrichten war, ist für viele Bürger ein erheblich größerer Teil geworden. Allerdings zahlt auch ein Großteil der Bevölkerung in Deutschland überhaupt keine Steuern, dank eines Sozialstaates, der das Existenzminimum nicht besteuert und mit staatlichen Unterstützungsleistungen zusätzlich dazu beiträgt, daß mittellose Personen ein menschenwürdiges Dasein führen können und nicht mehr befürchten müssen, in den mittelalterlichen Schuldturm geworfen zu werden, aus dem es kaum ein Entrinnen gab.Für die Finanzierung eines solchen Sozialstaates reichen aber die besagten 10 Prozent nicht mehr aus, sodaß sich neben der Steuerlastenverteilung auch die Steuerhöhe erheblich geändert hat. Dabei gibt es bei der Einkommensteuer keinen prozentuale Belastung mehr, sondern eine höchst komplizierte Mischung aus einem prozentualen und progressiven Tarif, der für den Laien kaum nachvollziehbar sein dürfte und der so gestaltet ist, daß höhere Einkommen prozentual insgesamt stärker belastet werden als niedrigere bis hin zu einem Grenzsteuersatz von derzeit 45% zuzüglich Soli von 5,5%, insgesamt daher
fast 47,5%.
Während die Bundesregierung die bisherigen Steuersätze für ausreichend hält, um spätestens ab 2015 einen ausgeglichenen Bundeshaushalt ohne neue Schuldenaufnahmen zu fahren, überbietet sich die Opposition mit Steuererhöhungsvorschlägen mit 51,7% einschließlich Soli als Grenzsteuersatz bei der Einkommensteuer, mit fast 34% bei der Abgeltungssteuer (statt bisher fast 26,4%) und der Einführung einer Vermögenssteuer. Und dies alles bei sich abzeichnenden Gesamtsteuereinnahmen von mehr als 600 Milliarden Euro in Deutschland !
Mit der Überschreitung der magischen Grenze von 50% bei der Einkommensteuer wird daher von der Opposition ein falsches Signal gesetzt, da zu diesem Steuersatz noch diverse Zwangsabgaben wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hinzukommen, die sehr rasch das Bruttoeinkommen auf weniger als die Hälfte reduzieren können. Zusätzlich sollen die höheren Steuersätze schon ab einem Bruttoeinkommen von € 60.000 beginnen.
Ein solches Vorhaben dürfte die Motivation und Leistungsbereitschaft gerade derjenigen treffen, die ohnehin schon fast 60% des Steueraufkommens erbringen, das sind rund 10% der Steuerzahler. Diese noch stärker zu belasten, nimmt raubbauartige Züge an und fördert natürlich Überlegungen, sich derartigen Steuerlasten zu entziehen, was man beispielhaft gerade in Frankreich erleben kann.
Andererseits ist vor diesem Hintergrund verständlich, daß nach Umfragen 72% der Bevölkerung für höhere Steuern für die oberen Einkommensbezieher eintreten, da sie selber davon nicht betroffen sein würden. Denn 90% der Steuerzahler in Deutschland erbringen nur gut 40% des Steueraufkommens,
sie würden durch die vorgeschlagenen Steuererhöhungen nicht oder nur ganz gering belastet werden.
Es ist natürlich ein Trugschluß zu glauben, daß es eine vom Einzelnen als gerecht empfundene Steuerlast geben wird, aber eine Schwächung der starken Steuerzahler wird nicht zu einer Stärkung der schwachen Steuerzahler oder Nichtzahler, sondern insgesamt zu einer Schwächung und einem Verlust der Steuermoral führen. Das sollte bedenken, wer mit populistischen Steuererhöhungsplänen an die Öffentlichkeit geht.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Ein wichtiges gesellschaftsrechtliches Instrument zur Mezzanine-Finanzierung ist die Beteiligung von sog. stillen Gesellschaftern am Unternehmen. Für die rechtliche Ausgestaltung der stillen Gesellschaft bietet das Gesetz einen großen Gestaltungsspielraum. Zwingend ist dabei lediglich, dass
- die stille Beteiligung nur an einem sog. Handelsgeschäft zulässig ist (z. B. sind Leistungen eines Architekten solche eines sog. Freien Berufs, der kein Handelsgewerbe darstellt; ein Architekt könnte also keinen stillen Gesellschafter an seinem Unternehmen – das er bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise zweifellos betreibt – aufnehmen; eine Alternative wäre eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts),
- die Einlage des stillen Gesellschafters endgültig in das Vermögen des Unternehmens übergehen muss und
- die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters nicht ausgeschlossen werden darf.
1. Einlage
Der stille Gesellschafter ist aus dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, eine Einlage zu erbringen. Im Rahmen eines Finanzierungsvorgangs wird die Einlage immer in einer Geldzahlung zu erbringen sein. Als Einlage des stillen Gesellschafters kommen aber auch andere (Vermögenswerte) Rechte, Sachen und Dienstleistungen in Betracht (z.B. Grundstücke). Dabei ist die Einlage so zu erbringen, dass sie in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht und er über sie im Rahmen des Gesellschaftsvertrages frei verfügen kann. Ein gemeinsames Geschäftsvermögen der „stillen Gesellschaft“ entsteht also nicht.
Im Innenverhältnis schreibt der Geschäftsinhaber die Einlage dem Einlagenkonto des Stillen gut. Dieses Konto repräsentiert den Rückzahlungsanspruch des Stillen nach Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Höhe dieses Anspruchs bestimmt sich ggf. nicht nur nach der geleisteten Einlage, sondern auch nach dem Erfolg der Gesellschaft (dazu später mehr).
2. Haftung des stillen Gesellschafters
Berechtigt und verpflichtet aus Verträgen des Unternehmens wird allein der Geschäftsinhaber, nicht etwa die „stille Gesellschaft“, die es als Außengesellschaft ja nicht gibt. Hat der stille Gesellschafter seine vereinbarte Einlage erbracht, können sich die Gläubiger nur noch an den Unternehmensträger halten. Auch im Innenverhältnis haftet der stille Gesellschafter dem Unternehmensträger nur für die Erbringung der Einlage. Eine über die versprochene Einlage hinausgehende Nachschusspflicht besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird.
An der vertraglichen Pflicht zur Einlagenleistung ändert sich auch dann nichts, wenn das Unternehmen in die Insolvenz gehen sollte und der stille Gesellschafter seine Einlage noch nicht (vollständig) erbracht hat. Allerdings ist die Einzahlungsverpflichtung des stillen Gesellschafters in diesem Fall auf den Betrag beschränkt, der zur Deckung des Anteils am Verlust erforderlich ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Geht das Unternehmen in die Insolvenz, nachdem der Stille seine Einlage voll geleitet hat, so kann er seine Forderung auf Rückzahlung der Einlage als Insolvenzforderung anmelden und steht damit nicht anders als die übrigen Insolvenzgläubiger. Die stille Einlage stellt also nach dem gesetzlichen Vorbild bilanziell kein haftendes Eigenkapital, sondern Fremdkapital dar (Debt Mezzanine).
3. Gestaltung des stillen Kapitals als Equity Mezzanine
Wenn das stille Gesellschaftskapital wirtschaftlich bzw. bilanziell dem Eigenkapital angenähert werden soll, wird vereinbart, dass der Stille im Insolvenzfall mit seiner Einlagenrückforderung hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt (sog. Nachrangabrede). In diesem Fall werden die Gläubiger des Unternehmens im Insolvenzfall vorrangig vor dem stillen Gesellschafter befriedigt. Dem korrespondiert die Verpflichtung des Stillen, seine gesamte Einlage auch dann voll zu erbringen, wenn das Unternehmen in die Insolvenz geht. Eine solche Nachrangklausel ändert jedoch nichts daran, das der Stille auch im Insolvenzfall niemals persönlich haftet, sondern stets nur mit seiner Einlage. Auf diese Rechtsfolgen der Nachrangabrede sollte der stille Gesellschafter bei Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen werden.
4. Beteiligung am Jahresgewinn
Im Gegenzug für seine Einlagenleistung partizipiert der stille Gesellschafter am Gewinn des Unternehmens. Wie bereits gezeigt wurde, ist diese Gewinnbeteiligung eine zwingende Voraussetzung für die stille Gesellschaft. Entscheidens ist dabei die Abhängigkeit der Vergütung vom Gewinn. Wird die Einlage gewinnunabhängig verzinst, so ist sie im Zweifel im Rahmen eines partiarischen Darlehensvertrags gewährt worden und keine Gesellschaftseinlage. Innerhalb dieses Rahmens sind die Beteiligten bei der Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung durch den Gesellschaftsvertrag weitgehend frei. Sie können es bei der wenig aussagekräftigen gesetzlichen Regel eines „angemessenen Anteils“ belassen, eine genaue quotale Beteiligung – mit oder ohne Übergewinnbeteiligung – vereinbaren oder den Gewinnanteil nach oben oder unten begrenzen. Letzteres rückt allerdings die Gewinnbeteiligung in die Nähe einer „Mindestverzinsung“ und sollte aus kapitalmarktrechtlichen Erwägungen zumindest gewinnabhängig gestaltet werden.
Im Rahmen einer Projektfinanzierung besteht auch die Möglichkeit, die Gewinnbeteiligung auf bestimmte Geschäftsbereiche oder Niederlassungen zu begrenzen.
5. Beteiligung am Jahresverlust
Auch im Hinblick auf die Entscheidung, ob und in welcher Weise der Stille an einem negativem Jahresergebnis beteiligt wird, sind die Vertragsparteien keinen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Treffen sie keine Vereinbarung hierüber, nimmt der Stille an dem seit seinem Beitritt entstandenen Verlust teil; wenn keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wird, geschieht dies im Zweifel in demselben Verhältnis, das für die Gewinnbeteiligung vereinbart wurde. Die Verlustbeteiligung ist dabei jedoch auf die Höhe der Einlagepflicht des Stillen beschränkt.
Gestaltung des stillen Kapitals Equity Mezzanine
Um die stille Einlage wirtschaftlich bzw. bilanziell als Eigenkapital zu gestalten (Equity Mezzanine), muss sie an einem etwaigen Jahresverlust bis zur vollen Höhe beteiligt werden.
Eine Hypothekenanleihe über den Kapitalmarkt mit einem Anleiheprospekt zur bankenunabhängigen Kapitalbeschaffung emittieren, ist neben allen Unternehmen mit Grundbesitz und insbesondere für Immobilienunternehmen und Bauträgergesellschaften eine zusätzliche Finanzierungsalternative zur Kreditfinanzierung. Hypothekenanleihen sind als Finanzinstrumente eine durch Grundschulden besicherte Sonderform der Schuldverschreibung zur Finanzierung von Immobilien und Bauträgerprojekte. Schuldverschreibungen ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ), Schuldscheindarlehen und partiarische Darlehen sind schuldrechtliche Verträge gem. §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( "Geld gegen Zins" ). Anleihen sind deshalb nichts anderes als wertpapierorientierte Darlehen. Sie stellen bilanzrechtlich Verbindlichkeiten dar und werden mit einer Festverzinsung oder auch einer Mindestverzinsung plus Gewinnbeteiligung zur Unternehmensfinanzierung auf Zeit begeben ( Gewinn-Schuldverschreibung ). Die genannten Finanzinstrumente können mit einer Nachrangklausel bzw. einem Rücktritt hinter andere Gläubigeransprüche ( = Rangrücktritt ) versehen werden, so daß sie dann als sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" eingeordnet werden können.
Die Schuldverschreibung ( auch Anleihe genannt ) kann auch durch Hypotheken bzw. Grundschulden abgesichert werden, so daß man in diesem Falle von einer "Hypothekenanleihe" ( covered bonds ) oder von einem Pfandbrief spricht. Der Pfandbrief kann auch mit anderen Sicherheiten als Grundschulden, z.B. mit Forderungsabtretungen, belegt werden. Die Besicherung einer Anleihe mit Immobilien wird also "Hypothekenanleihe" genannt.
Die Hypothek bzw. Grundschuld wird zur Sicherung der Kapitalgeber in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Die Eintragung kann erstrangig oder nachrangig nach den besicherten Bankkrediten eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um ein Pfandrecht an einem Grundstück. Als akzessorische Sicherheit ist die Hypothek vom Bestehen einer Forderung abhängig. Eine Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek oder auch als verbriefte Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht eingetragen werden.
Die Buchhypothek wird ohne Zusatzurkunde im Grundbuch eingetragen. Bei der Briefhypothek erhält der Gläubiger eine zusätzliche Urkunde, den sogenannten Hypothekenbrief. Dieser "Brief" hat Wertpapiercharakter. Er erleichtert die Übertragung einer Grundschuld bzw. einer Hypothek , da sie durch Zession ( = Abtretung ) und bloße Übergabe des Briefes unabhängig von Grundbuch übertragen werden kann. Als Berechtigter einer Hypothek kann der Anleihegläubiger eine Zwangsversteigerung einleiten, wenn der Anleiheschuldner seine Pflicht zur Zahlung der Anleihezinsen nicht erfüllt. Die Hypothek ist dementsprechend ein Sicherungsmittel. Der Begriff Hypothek kommt aus dem griechischen und heißt so viel wie Unterpfand.
Das Grundbuch für die Eintragung befindet sich beim zuständigen Amtsgericht des verpfändeten Objekts. Ein Anleihegläubiger, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann eine Grundbucheinsicht beim Amtsgericht vornehmen. Das Grundbuch gibt zudem Auskunft, wer Eigentümer des Grundstückes ist und welche Lasten oder vorrangige Eintragungen sich auf dem Grundstück befinden. Da in der III. Abteilung des Grundbuchregisters alle Grundpfandrechte eingetragen werden, kann aus der laufenden Nummer der Eintragung der Vor- oder Nachrang des Sicherungsrechts erkannt werden.
Für die Hypothekenanleihe gelten keine speziellen gesetzlichen Vorschriften. Nach allgemein anerkannten Beleihungsprinzipien sind vom Herstellungs- oder Anschaffungswert vorsorglich Sicherheitsabschläge von 20% vorzunehmen. Und nach § 20 a Abs. 6 Kreditwesengesetz sind Gewerbeimmobilien von einem unabhängigen Sachverständigen einer jährlichen Bewertungs- und Werthaltigkeitskontrolle zu unterstellen. Wohnimmobilien müssen in dreijährigen Abstand durch Bewertung überwacht werden.
Hypothekenanleihen bzw. Schuldverschreibungen - gleich in welchen Ausprägungen - sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht. Die Bedeutung liegt deshalb für Anleihen darin, dass für die öffentliche Emission ( = Ausgabe und Angebot an Dritte ) von Anleihen ein bankenaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist.
Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 149 potentielle Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Eintrittsschwelle - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WertpapierProspektGesetz - WpPG). Bei einer Mindesteinlage ab Euro 100.000,- stellt das Wertpapierprospektgesetz die Ausgabe von (Anleihe-)Wertpapieren prospekt- und genehmigungsfrei, d.h. dass keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierverkaufsprospektes besteht ( siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ). Hypothekenanleihen können also am Kapitalmarkt auch BaFin-frei angeboten werden.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Ein gesellschaftsrechtliches Instrument zur Mezzanine-Finanzierung ist die Beteiligung von stillen Gesellschaftern am Unternehmen. Die stille Gesellschaft ist eine Unterform der BGB-Innengesellschaft. Charakteristisch an dieser Finanzierungsform ist, dass die Person, die am Handelsgeschäft eines anderen beteiligt ist, nach außen nicht als Gesellschafter in Erscheinung tritt (daher auch die Bezeichnung als „Stiller“). Der Stille leistet eine Einlage in das Vermögen des Unternehmens (zu Finanzierungszwecken üblicherweise in Form einer Geldleistung) und erhält im Gegenzug mindestens eine Beteiligung am Unternehmensgewinn.1. Gesellschaftsrechtliche Grundzüge
Die stille Gesellschaft findet ihre Regelung im Gesellschaftsrecht, speziell in den §§ 230 ff. HFB, im Übrigen in den Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Allerdings sind die meisten gesetzlichen Regelungen dispositiver Natur, d. h. geregelt wird die stille Gesellschaft vorrangig durch den Vertrag zwischen den Beteiligten. Damit bietet das Gesetz einen großen Gestaltungsspielraum, den die Beteiligten zum beiderseitigen Vorteile nutzen können.
2. Entstehung der stillen Gesellschaft
Als echte Personengesellschaft entsteht die stille Gesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. In diesem verpflichtet sich der Stille zur Leistung der Einlage in das Vermögen des Unternehmens und erhält hierfür eine Beteiligung am Gewinn, aber nicht notwendigerweise auch am Verlust des Unternehmens.
Die stille Gesellschaft kann dabei unabhängig von der Rechtsform des Unternehmensträgers eingesetzt werden, solange dieser Kaufmann ist. Wenn eine AG, OHG oder KG einen stillen Gesellschafter aufnimmt, so handelt es sich dabei meist um ein Geschäft, das der Beschlussfassung aller Gesellschafter bedarf.
3. Formale Anforderungen
Obwohl der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich keiner Form bedarf, sollte er aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit niedergeschrieben werden. Eine Formbedürftigkeit kann sich im Einzelfall aus anderen Gesetzen als dem HGB ergeben.
Eine Ausnahme von der Formfreiheit gilt beispielsweise bei der stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier bedarf der Gesellschaftsvertrag zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit auch der Schriftform und der Eintragung in das Handelsregister. Die Hauptversammlung muss jedoch nicht jeden einzelnen Vertrag genehmigen, sondern kann im Vorhinein ihre Einwilligung zu dem öffentlichen Angebot von stillen Beteiligungen erteilen.
Bringt der stille Gesellschafter keine Geldleistung, sondern ein Grundstück als Einlage ein, so muss der gesamte Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.
4. Abgrenzung zum partiarischen Darlehen und Genussrecht
Stiller Gesellschafter und der Geschäftsinhaber verfolgen vorrangig das Ziel der Gewinnerzielung des Unternehmens.
Wenn sich die Abreden der Beteiligten allerdings in diesem Punkt erschöpfen – Kapitalhingabe gegen Gewinnbeteiligung -, liegt keine stille Gesellschaft vor, sondern ein gegenseitiger Vertrag, in Form eines sog. Partiarischen Darlehens. Dies ist ein Darlehen, bei dem die Vergütung der Kapitalüberlassung nicht in einem festen Zins besteht, sondern der Zins gewinnabhängig bemessen wird.
Eine stille Gesellschaft liegt deshalb nur dann vor, wenn der gemeinsame Zweck über die bloße Gewinnerzielung hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn der Stille nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust teilnimmt, was bei der stillen Gesellschaft auch der gesetzliche Regelfall ist.
Da auch Genussrechtsbeteiligte gemeinsam den Zweck der Gewinnerzielung verfolgen, muss auch eine Abgrenzung der stillen Gesellschaft zur Genussrechtsbeteiligung erfolgen. Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung allein ist hier nicht ausreichend, da auch Genussrechte am Verlust beteiligt werden können. Überhaupt kann eine Genussrechtsbeteiligung genau wie eine stille Beteiligung ausgestaltet werden. Unterschiede ergeben sich aber insoweit, als dass allein das Genussrecht sich im Genussschein verbriefen lässt, nur dem stillen Gesellschafter einzelne zwingende Rechte aus den §§ 230 ff. HGB zur Seite stehen und sich nur bei der stillen Gesellschaft eine steuerliche relevante Mitunternehmerschaft des Investors begründen lässt.
5. Die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft
Als reine Innengesellschaft tritt die stille Gesellschaft nicht nach außen auf. Sämtliche Entscheidungen des operativen Geschäfts werden weiterhin durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand des Unternehmens getroffen. Dementsprechend wird der Stille im Außenverhältnis auch nicht gegenüber Dritten verpflichtet, d. h. es bestehen lediglich interne Ansprüche und Verpflichtungen zwischen dem Unternehmen und dem Investor.
Wegen dieses Charakters der stillen Gesellschaft als reine Innengesellschaft wird der Stille in der Regel auch nicht in das Handelsregister eingetragen.
Eine Ausnahme gilt bei der stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier gilt die Eintragungspflicht sogar dann, wenn eine Aktiengesellschaft im Rahmen eines öffentlichen Angebots eine Vielzahl gleichförmiger stiller Beteiligungen begibt, wobei aber nicht der einzelne stille Gesellschafter namentlich in das Handelsregister eingetragen werden muss.
Eine Sanierung des Unternehmens, eine Umwandlung von Schulden in eigenkapitalähnliches Beteiligungskapital, ein Sale-and-lease-back zur Aufhebung der Kapitalbindung und Sanierungskapital beschaffen können Wege aus der Unternehmenskrise sein.Die durch die Banken und Staaten ausgelöste Schulden- und Finanzierungskrise sowie der Konjunkturabschwung lassen in vielen Unternehmen eine Sanierungsberatung unerlässlich erscheinen. Die Verbesserung der Kapitalisierungsstruktur eines Unternehmens ist durch begleitende Maßnahmen auch ohne die Banken und ohne die Zuführung von frischer Liquidität in vielen Fällen unkompliziert möglich.
Die Dr. Werner Financial Service AG hat in der Sanierungsberatung langjährige Praxiserfahrung. Mit leicht und schnell durchzuführenden Finanzierungsvertrags-Änderungen lassen sich erhebliche Verbesserungen der Bilanz- und Kapitalstruktur eines Unternehmens in der Krise erreichen, um den Tatbestand der bilanziellen Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens zu beseitigen. Damit werden auch die gesetzlich festgelegten Insolvenzantragsfristen hinausgeschoben und Zeit gewonnen.
Eine Stärkung des Eigenkapitals und damit die Beseitigung einer Finanzierungskrise ist für jedes Unternehmen mit einem so genannten „Debt-Equity-Swap“ möglich. Der Begriff „Debt-Equity-Swap" bezeichnet die Umwandlung von Verbindlichkeiten („Debt") in Eigenkapital („Equity") und ist eine Massnahme der bilanziellen Umfinanzierung bzw. Umschuldung ohne Bank und gleichzeitig ein Akt der Bilanzoptimierung und der Stärkung der Eigenkapitalquote. Durch entsprechende Vereinbarungen werden bilanzrechtliche Schulden in Eigenkapital gewandelt. Verbindlichkeiten können sowohl in Vollgesellschaftsanteile (z.B. KG-Anteile, GmbH-Stammanteile oder Aktien) als auch in mezzanine Finanzierungsformen (z.B. in Genussrechtskapital und stilles Beteiligungskapital als bilanzrechtliches Eigenkapital) umgewandelt werden.
Die Schuldumwandlung bzw. Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital kann angewendet werden bei Gesellschafterdarlehen und Lieferantenverbindlichkeiten in Beteiligungen mit Eigenkapitalcharakter. Derartige Vertragsänderungen eignen sich als Sanierungsmaßnahmen, ohne dass einer der Beteiligten Verluste oder Nachteile erleiden muss. Auch die Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. Anleihekapital (z.B. als Lohnumwandlung zwecks Mitarbeiterbeteiligung) kann die Liquiditätssituation eines Unternehmens verbessern.
Die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital eignet sich z.B. für bestehende Gesellschafterdarlehen, aber auch für alle anderen Verbindlichkeiten gegenüber außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten (z.B. die Umwandlung von Lieferanten-Verbindlichkeiten). Bei noch kritischeren Finanzierungsengpässen läßt sich eventuell ein Sanierungs-Vergleich mit teilweisem Forderungsverzicht der Gläubiger herbeiführen.
Die Refinanzierung, Neufinanzierung, Umfinanzierung oder Nachfinanzierung von Bankkrediten soll der Kostenreduzierung und Verbesserung des Bilanzbildes dienen. Dementsprechend sollen Umstrukturierungen von Finanzierungen eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gewährleisten. Zu den Sanierungsmassnahmen zählen ebenso die Tilgungsaussetzung und Zinsaussetzungen mit Verlängerungen der Endfälligkeit. Auch die Verflüssigung gebundenen Kapitals in Immobilien kann die Überschuldung und/oder die Zahlungsunfähigkeit beseitigen helfen. Hierzu bieten sich Überlegungen eines "Sale-and-Lease-back" an. So wird z.B. die Betriebsstätten-Immobilie an eine Immobilien-Leasinggesellschaft verkauft und anschließend zurückgemietet. Die Kapitalbeschaffung von Sanierungskapital mit einem Beteiligungsexposé oder einem Kapitalmarktprospekt von Investoren und privaten Kapitalgebern ist eine weitere denkbare Sanierungsmassnahme, die zügig umgesetzt werden kann.
Die Umfinanzierung von Bankdarlehen kann ebenfalls eine heilsame Maßnahme für die Verbesserung der Finanzierungssituation eines Unternehmens ohne oder mit geringeren Kreditverpflichtungen und mit neuem Privatkapital sein. Am Beteiligungsmarkt läßt sich nach Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen Sanierungskapital beschaffen. Auf diese kann das Unternehmen sukzessive entschuldet werden. Schließlich wird sich der Unternehmer durch diese Finanzierungs-Umstrukturierungen selbst und persönlich enthaften.
Die Dr. Werner Financial Service AG bietet Interessenten ein erstes kostenloses Sanierungsberatungs-Gespräch an.
von Dr. jur. Lutz WERNER
1. Institutionelle Investoren (Institutionelles Mezzanine)
Förderorientierte Beteiligungsgesellschaften bieten stilles Gesellschaftskapital nur bis zu einer Höhe von maximal 1 Mio. € an. Für kommerzielle Beteiligungsgesellschaften hingegen sind Beteiligungen – ob als Vollgesellschafter oder als mezzaniner Kapitalgeber – wegen der Transaktionskosten und Illiquiditätsprämien regelmäßig erst ab einem Finanzierungsvolumen von mindestens 5 bis 10 Mio. € wirtschaftlich. Zudem können nur die wenigsten mittelständischen Unternehmen das von kommerziellen Beteiligungsgesellschaften bei mezzaninen Beteiligungen üblicherweise angepeilte Renditeziel von jährlich 15 bis 30 % erreichen. Hinzu kommt, dass kommerzielle Beteiligungsgesellschaften insgesamt eher mit einem kurz- und mittelfristigen Zeithorizont investieren und wegen der gewünschten Einflussnahme meist die Abgabe zusätzlicher substanzieller Vollgesellschaftsanteile verlangen, was den Autonomiebedürfnissen mittelständischer Unternehmen oft nicht gerecht wird. Banken stellten Mezzanine-Kapital im Rahmen von individuellen Transaktionen lange Zeit nur großen Unternehmen mit einer erstklassigen Bonität und einem Jahresumsatz in der Größenordnung von meist 50 Mio. € zur Verfügung.Um die Angebotslücke beim institutionellen Mezzanine-Kapital zu schließen, wurde zunächst eine Reihe von innovativen Förderprogrammen initiiert, die Beteiligungsgesellschaften einen zusätzlichen Anreiz für eine Investition in mittelständische Unternehmen bieten sollen. In einem nächsten Schritt wurden erstmals so genannte Mittelstandsfonds errichtet. Seit dem Jahr 2004 etablieren sich zunehmend die Mezzanine-Verbriefungsprogramme wie PREPS am Markt, die auch in kleinere Mittelständler mit einem Umsatz ab 5 Mio. € und einem Finanzierungsbedarf ab 0,5 Mio. € investieren.
2. Private Anleger (Publikums-Mezzanine)
Anstelle oder ergänzend zu institutionellen Investoren können auch private Anleger als mezzanine Kapitalgeber angesprochen werden. Auf Grund der gestalterischen Vielfalt können Unternehmen mit mezzaninen Instrumenten praktisch jede Privatperson als Kapitalgeber gewinnen.
Als Privatanleger können beispielsweise Business Angels, Mitarbeiter und im Rahmen einer Friends-and-Family-Aktion weitere unternehmensnahe Kreise angesprochen werden. Mezzanine Beteiligungen können im Rahmen eines Private Placement auch öffentlich zur Zeichnung angeboten werden. Auf diese Weise kann das Unternehmen ein breit gestreutes Anlegerpublikum erreichen. Eingeschränkt wird der Kreis der potenziellen Investoren durch das Rendite-Risiko-Profil der jeweiligen Beteiligungsform. Außerbörsliche Mezzanine-Beteiligungen sprechen vor allem solche Anlegerschichten an, die ihrem privaten Portfolio eine Geldanlage mit einem hohen Renditepotenzial beifügen möchten und einen möglichen Verlust des investierten Kapitals wirtschaftlich verkraften können.
Durch eine Streuung des Mezzanine-Kapitals auf eine breite Schicht von Anlegern lässt dich seitens des Unternehmens die Gefahr einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von wenigen Großinvestoren vermeiden.
Die Verantwortlichkeit des Finanzdienstleisters und die Prospekthaftung des Emissionsunternehmens bestehen bei Kapitalanlage-Angeboten auch ohne förmlichen Prospekt einschließlich strafrechtlicher Verantwortung. Selbst wenn z.B. Nachrangdarlehen für Finanzdienstleister ohne Prospekt und allein mit der Gewerbeerlaubnis gem. § 34 c GewO platzierbar sind, entfällt für alle Beteiligten nicht die Prospekthaftung. Auch eine prospektfreie Kapitalanlage schließt weder eine Prospekthaftung, noch die Vermittlerhaftung, noch die Beraterhaftung aus. Die Verantwortung des Finanzdienstleisters gegenüber dem Anleger ist wie bei anderen Kapitalanlagen in vollem Umfang gegeben.
In nicht unerheblichem Umfang finden Platzierungen von Anlageangeboten in einem Bereich statt, der keiner gesetzlichen Prospektpflicht unterliegt oder wo die Geringfügigkeitsgrenzen des Vermögensanlagengesetzes nicht überschritten wurden. In diesen Fällen finden die Platzierungen ohne BaFin-Prospekt statt. Die Platzierung und der Vertrieb von z.B. festverzinslichen Darlehen mit Rangrücktritts-Abrede bedürfen - anders als die Finanzinstrumente des Vermögensanlagengesetzes - weder eines förmlichen Kapitalmarktprospekts noch einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung mit dem geprüften Sachkundenachweis. Im Falle von Falschberatung oder verschwiegener wesentlicher Informationen besteht dennoch die zivil- und strafrechtliche Haftungs-Verantwortlichkeit (z. B. § 264 a Strafgesetzbuch wegen Anlagebetruges) ! Der Vermittler bzw. Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch ein Exposé oder einen Werbeflyer oder eine formlose Unternehmensdarstellung vorlegt und diesen zur Grundlage seines Verkaufsgesprächs macht, obwohl diese Darstellung unvollständig oder fehlerhaft ist oder wesentliche Informationen verschweigt, hat den Anleger falsch beraten. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht dann aufgrund der Übergabe der fehlerhaften Unterlagen fest. Die Haftungsverantwortung entfällt nur dann, wenn der Finanzdienstleister selbst die Fehlinformation korrigiert. Dafür, ob der Vermittler eine fehlerhafte Information berichtigt hat, ist der vermittelnde Berater in der Beweislast. Der Kapitalanleger muss diesen Beweis nicht erbringen.
Das Nachrangdarlehen ist zwar BaFin-prospektfrei. Die KWG-zulässigen Nachrangdarlehen bedürfen auch im Rahmen des Vermittlervertriebs weder einer Genehmigung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG ), noch wird ein Gewerbeschein nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Da es sich bei den Nachrangdarlehen nicht um „Finanzinstrumente“ im rechtlichen Sinne des Vermögensanlagengesetzes handelt, ist die Vermittlung dieser Darlehensanlageform auch weiterhin ohne Haftungsdach ( wie z.B. beim § 32 KWG ) und ohne Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung mit einer einfachen Erlaubnis nach § 34c GewO, die ohne Befähigungsnachweis auf Antrag vom zuständigen Gewerbeamt gewährt wird, zulässig. Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist, da die Nachrangdarlehen nicht zu den prospektpflichtigen Finanzinstrumenten gehören, zudem prospekt- und bankenaufsichtsfrei zulässig und kann somit von Vertrieben und Vermittlern allein gem. § 34 c GewO platziert bzw. verkauft werden. Darin liegen leider auch Missbrauchsrisiken, denn der Anleger sollte über das Anlageunternehmen in einer Unternehmensdarstellung hinreichend informiert und über seine Risiken aufgeklärt werden. Auch wenn keine Prospektpflicht besteht, so bleibt dennoch die Prospekthaftung als allgemeines Rechtsprinzip bestehen. Auch ohne Prospekt gibt es eine Prospekthaftung und eine Vermittlerhaftung.
von Dr. jur. Lutz WERNER
1. Merkmale von Mezzanine-Kapital
Mezzanine-Kapital ist ein flexibles Finanzierungsinstrument, das in unterschiedlichen Gestaltungsformen zur Verfügung steht und so an die Bedürfnisse des mittelständischen Unternehmens angepasst werden kann. Unabhängig von der jeweiligen Gestaltung handelt es sich bei Mezzanine-Kapital zumindest wirtschaftlich und bei entsprechender rechtlicher Gestaltung auch bilanziell um Eigenkapital.
2. Eigenkapitalähnliche Mezzanine-Instrumente (Equity Mezzanine)
Das Spektrum mezzaniner Beteiligungsformen ist groß. Auf der einen Seite finden sich Mezzanine-Instrumente, die nicht nur wirtschaftlich, sondern auch bilanziell als Eigenkapital gelten, da sie genau wie Eigenkapital von Anteilseignern eine erfolgsabhängige Vergütung einschließlich einer Verlustteilnahme vorsehen, im Insolvenzfall nur nachrangig bedient und langfristig gewährt werden.
Ein Vorteil dieses sog. „Equity Mezzanine“ besteht darin, dass es trotz des Eigenkapitalcharakters des zur Verfügung gestellten Kapitals nicht zu einer Verwässerung der Anteilsstruktur kommt und die mezzaninen Kapitalgeber keinen rechtlichen Einfluss auf das operative Geschäft ausüben können.
Equity Mezzanine gibt es als rein schuldrechtliche Beteiligung in Form von Genussrechten (die auch als Wertpapiere in sog. Genussscheinen verbrieft werden können) oder als gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Form der stillen Gesellschaft. Dabei können diese Beteiligungen so gestaltet werden, dass die Ausschüttungen beim Unternehmen steuerrechtlich als Betriebsaufwand gelten und das zu versteuernde Ergebnis mindern.
3. Fremdkapitalähnliche Mezzanine-Instrumente (Debt Mezzanine)
Am anderen Ende des Spektrums steht Mezzanine-Kapital, bei dem die fremdkapitalnahen Merkmale stärker ausgeprägt sind – so genanntes „Debt Mezzanine“. „Debt“ weil diese Instrumente als Fremdkapital zu passivieren sind, d. h. aus rein bilanzieller Sicht nicht zu einer Verbesserung der Eigenkapitalquote führen. „Mezzanine“, weil diese Finanzierungsinstrumente wegen ihrer strukturellen Nachrangigkeit als „Fremdkapital mit Eigenkapitalcharakter“ gelten und in ihrer Funktion als wirtschaftliches Eigenkapital auch im Rahmen eines bankinternen Ratings regelmäßig mindestens zu 50% Eigenkapital gezählt werden und sich somit gleichsam positiv auf das Rating und die Bonität auswirken.
Zu diesen Instrumenten mit Fremdkapitalausrichtung gehören insbesondere Nachrangdarlehen. Je nach Gestaltung des Rechtsverhältnisses werden auch Genussrechte und die typisch stille Gesellschaft als Fremdkapital passiviert, wenn sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung als Eigenkapitalersatz nicht erfüllen.
4. Hybride Mezzanine-Instrumente
Zu den hybriden Mezzanine-Instrumenten gehören solche Finanzierungsinstrumente, die sich in bilanzieller Hinsicht in einen Eigenkapitalanteil und einen Fremdkapitalanteil aufspalten lassen. Dies ist insbesondere bei Wandel- bzw. Optionsanleihen der Fall.
5. Finanzierungsanlässe
Einen speziellen Finanzierungsanlass als solchen gibt es bei der Aufnahme von Mezzanine-Kapital nicht. Allgemein gilt, dass die Finanzierung über Mezzanine-Kapital nicht nur, aber insbesondere dann in Betracht kommt, wenn das Unternehmen die Grenze zur Aufnahme weiterer Kredite zwar erreicht hat, es aber gegenwärtig oder in absehbarer Zeit über eine in Höhe und Stabilität ausreichende Ertragskraft verfügt, um die Ansprüche der mezzaninen Kapitalgeber das Kapital bedienen und das Mezzanine-Kapital mit den aus den Investitionen resultierenden Erlösen zurückzahlen zu können.
Traditionelle Anwendungsbereiche von Mezzanine-Kapital sind Wachstumsfinanzierungen wie z. B. die Erschließung neuer Märkte, die Erweiterung der Produktionskapazitäten sowie die Finanzierung von speziellen Prospekten (z. B. Forschung und Entwicklung) und Unternehmensakquisitionen.
Daneben eignet sich Mezzanine-Kapital ausgezeichnet für die Finanzierung von MBI- und MBO-Transaktionen sowie allgemeinen zur Finanzierung von Gesellschafterwechseln im Rahmen einer Unternehmensnachfolge. Auch für Sanierungen kann Mezzanine-Kapital eingesetzt werden. Hieraus folgt, dass Mezzanine-Kapital praktisch in allen Phasen eines Unternehmens eine mögliche Form der Finanzierung darstellt, die auch für mittelständische Unternehmen vielfältige Möglichkeiten bietet.
Die Eigenkapitalquote ist die Bilanzkennziffer, die den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital eines Unternehmens anzeigt. Je höher diese Bilanzkennziffer mit dem Haftkapital (= Eigenkapital) ist, desto größer ist die Kreditwürdigkeit (= Bonität) eines Unternehmens. Mit dem Eigenkapital lässt sich nicht nur über ergänzendes Fremdkapital die Finanzierungssumme eines Unternehmens nach oben hebeln, sondern gleichzeitig wird durch den ermöglichten Kreditkapitaleinsatz die Eigenkapitalrendite gesteigert. Es können also zweifache Leverage-Effekte gleichzeitig entstehen: Es wird die Investitionssumme mit einem Fremdkapitaleinsatz vervielfacht und dadurch der Eigenkapitalgewinn gesteigert. Bankkredit-technisch wird in der Regel eine Eigenkapitalquote von 20% gefordert. Wer also mit einer Finanzinvestition von z.B. € 1 Mio. (davon Euro 200.000,- Eigenkapital) einen Netto-Jahresertrag (nach Abzug der Fremdkapitalkosten) von z.B. Euro 50.000,- erzielt, erwirtschaftet damit bezogen auf den Eigenkapitaleinsatz eine Eigenkapitalrentabilität von 25%. Die Investitionshöhe von € 1 Mio. wurde nur über die Finanzierungsfähigkeit durch den Eigenkapitaleinsatz ermöglicht. Ergebnis: Investitions- bzw. Finanzierungsvolumen (mal 5) und Eigenkapitalrendite (ebenfalls mal 5) wurden gleichzeitig nach oben gehebelt.
Das bilanzielle Eigenkapital bzw. eine hohe Eigenkapitalquote bieten die entscheidende Hebelwirkung für die Finanzierungsfähigkeit eines Unternehmens. Das Eigenkapital ist das Haftkapital für das Gläubigervertrauen eines Unternehmens. Es gliedert sich in
- das eingezahlte Eigentümer-Kapital,
- das gezeichnete (und eingezahlte) Nachrangkapital,
- die Kapitalrücklage und
- den bilanzierten Jahresüberschuss bzw. Gewinnvortrag.
Das Eigenkapital kann nicht nur durch eine Stammkapital- (GmbH) oder Kommanditkapital (KG) oder Grundkapitaleinlage (AG) erhöht werden, sondern auch durch nachrangiges stilles Beteiligungskapital oder durch Genussrechtskapital von dritten Kapitalgebern, wenn der Unternehmensinhaber selbst die Mittel für eine Kapitalerhöhung zur Steigerung des Eigenkapitals nicht zur Verfügung hat. Die Gesamtfinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens lässt sich somit auch durch Kapital von Dritten ohne Fremdeinfluss verbessern. Die Eigenkapitalquote lässt sich auch durch einen effektiveren Forderungseinzug und eine kürzere Kapitalbindungsdauer beim Umlauf- und Anlagevermögen steigern. Jede Forderung und jedes Wirtschaftsgut, was durch frühzeitigen Kapitalrückfluss nicht mehr kreditfinanziert werden muss, erhöht den Eigenkapitalbestand und damit die Eigenkapitalquote.
Die Eigenkapitalquote kann auch ohne Barliquidität durch die Umwandlung von Verbindlichkeiten aller Art in bilanzrechtliches Eigenkapital verbessert werden. Dies geschieht durch einen sogen. Debt-Equity-Swap als eine bilanzpolitische Maßnahme (= Bilanzoptimierung). Dabei ist die Umwidmung von Verbindlichkeiten aller Art in stilles Beteiligungskapital und Genussrechtskapital regelmäßig besonders interessenadäquat und z.B. bei Gesellschafterdarlehen jederzeit ohne Einschaltung von unternehmensfremden Personen, ohne Inanspruchnahme des Kapitalmarktes und nahezu ohne Aufwand möglich: Der mit der Gewährung eines (Gesellschafter-)Darlehens verfolgte Zweck, die Liquidität des Unternehmens zu verbessern und gleichzeitig die Rückzahlbarkeit des überlassenen Kapitals zu ermöglichen, lässt sich mit Mezzanine-Kapital in Form von Genussrechten und stillen Beteiligungen besser erreichen.
Die Eigenkapitalquote eines Unternehmens kann z.B. auch bargeldlos mit einer Sacheinlage teilweise erheblich verbessert werden. Als einzubringende Sachwerte kommen alle Gegenstände in Betracht, die einen Vermögenswert haben und als Betriebsvermögen dienlich sein können. Dies können materielle Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder mobile Vermögensgegenstände sein. Es kommen aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht.
Die Eigenkapital-Bildung kann mit Sacheinlagen von materiellen Vermögensgegenständen, also von mobilen Gegenständen und Sachen durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach einem Bewertungsgutachten erfolgen. In Betracht kommen z.B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien oder andere Sachgegenstände. Bei Immobilien ist darauf zu achten, dass bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve (Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert) ist mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen, die jedoch auf die Hälfte reduziert ist.
Als Sacheinlage können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Erfindungen, Marken, Know-how oder Lizenzen eingebracht werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z.B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt, etwa weil sie weitgehend abgeschrieben wurde oder weil werterhöhende Eigenleistungen vorgenommen wurden.
Die Dr. Werner Financial Service AG (www.finanzierung-ohne-bank.de) berät Unternehmen bei Bilanzumstellungen, um die Eigenkapitalquote deutlich zu erhöhen und die Grundlagen für eine neue Finanzarchitektur zu legen. Zudem lassen sich von Anlegern und privaten Kapitalgebern stimmrechtloses Beteiligungskapital (= Nachrangkapital) als stilles Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, Nachrang-Darlehenskapital als wirtschaftliches Eigenkapital oder Anleihekapital mit einer Privatplatzierung beschaffen.
Empört haben die Parteien und ein Vielzahl von Bürgern auf den OECD-Bericht reagiert, wonach zahlreiche Weltfirmen ihre Gewinne durch eine geschickte Strategie in exotische Steueroasen mit Niedrigsteuersätzen verlagern, um ihre Steuerquote in den einstelligen Bereich abzusenken, wovon der normale Steuerzahler nur träumen kann. Und natürlich wird gefordert, nun endlich diesen Missstand zu beenden. Dabei wird dem Publikum vorgegaukelt, wenn man diese "bösen Buben" zur Raison gebracht hätte, würde alles zum Besten stehen. Mitnichten!Wie sich jetzt herausstellt, ziehen selbst die EU-Länder nicht an einem Strang, Österreich und Luxemburg wollen sich erst jetzt dem Informationsaustausch anschließen und die Niederländer begünstigen weiterhin steuerlich die Trustbildung. Bevor man sich daher mit fernen Steueroasen befasst, sollte man lieber die eigenen Hausaufgaben machen.
Dazu gehört in erster Linie eine wirksame und effiziente Steuerverwaltung, insbesondere in den südeuropäischen Ländern, aber auch in Frankreich, wo der verantwortliche Minister zwar Wasser predigt, aber lieber Wein trinkt. Während in Deutschland und vielen anderen nord- und mitteleuropäischen Ländern mit Akribie jede noch so kleine Tätigkeit erfasst und mit Steuern und Abgaben belegt wird, stellt es in manchen südeuropäischen Ländern offenbar schon eine Besonderheit dar, wenn man überhaupt Steuern zahlt. Nicht umsonst stehen gerade diese Länder vor dem Offenbarungseid. Manche sehen in der überproportionalen Vermögensbildung der Bürger in südeuropäischen Ländern im Verhältnis zu den Deutschen, die laut EZB-Studie an letzter Stelle unter den Ländern Europas stehen mit weniger als der Hälfte des Durchschnitts, auch eine Korrelation zwischen effizienten und wenig wirksamen Steuerbehörden.
Wenn Deutschland schon für einen Großteil der Schulden südeuropäischer Länder mithaftet, sollte es auch möglich sein, Mindestkriterien für die Steuerfassung und die Steuerverwaltung in diesen Ländern durchzusetzen. Nicht umsonst ist geplant, ab 2015 in Deutschland einen Bundeshaushalt ohne die Aufnahme neuer Schulden zu verabschieden. Die Steuereinnahmen bewegen sich auch ohne die Steuererhöhungsvorschläge der Opposition auf einem Höchststand. Möglich wird dies zwar in erster Linie durch eine anhaltend positive Wirtschaftskonjunktur, aber auch durch effiziente Steuergesetze und -behörden, für manchen allerdings auch zu effizient.
Bevor man daher mit populistischem Getöse auf die fernen Steueroasen einschlägt - sie wird es bei allem Verfolgungswahn immer geben - sollten die EU-Länder im Steuerbereich für alle verbindlichen Kriterien der Steuererfassung und -verwaltung schaffen. Das würde auch dazu beitragen, die oft von Neid getragenen Vorwürfe gegenüber Deutschland zu verringern.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung – Vorteile, Merkmale, Förderung
Das Unternehmen kann als Arbeitgeber mit einer Mitarbeiterbeteiligung sowohl personalwirtschaftliche Ziele als auch finanzwirtschaftliche Ziele verwirklichen. Im Vordergrund steht neben der Erhöhung der Kapitalisierung zumeist die Zielsetzung, Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden, Motivationsschübe zu geben und letztlich auch die Produktivität des Unternehmens zu steigern. Daneben stehen immaterielle Ziele wie eine verbesserte Kommunikation und stärkere Einbindung der Mitarbeiter in Entscheidungsprozesse und eine daraus resultierende erhöhte Arbeitnehmerzufriedenheit.Die Mitarbeiter können sich durch eine Kapitalbeteiligung am eigenen Unternehmen eine zusätzliche Einkommensquelle erschließen. Zudem steigt ihre Zufriedenheit, weil sie infolge der Mitarbeiterbeteiligung erkennen, dass sie mit ihrer eigenen Leistung die Produktivität des Unternehmens und damit auch ihr eigenes Einkommen aus der Mitarbeiterbeteiligung beeinflussen können.
Eine gut durchdachte Mitarbeiterbeteiligung bedeutet für das Unternehmen eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit, mehr Produktivität und Liquidität und damit insgesamt eine größere Arbeitsplatzsicherheit. Darüber hinaus können Arbeitnehmer ihre Kapitalbeteiligung am Unternehmen auch zur Erweiterung ihrer privaten Altersvorsorge nutzen und dabei von steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers oder von der Arbeitnehmersparzulage im Rahmen von Vermögenswirksamen Leistungen profitieren.
2. Merkmale der Mitarbeiterbeteiligung
Eine Beteiligung der Mitarbeiter steht grundsätzlich Unternehmen in allen Rechtsformen offen (AG, GmbH, KG etc.). Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es z. B. die Möglichkeit einer direkten Beteiligung über GmbH-Anteile bzw. Belegschaftsaktien (Eigenkapital), einer Genussrechtsbeteiligung sowie einer stillen Beteiligung oder der Ausgabe eines Mitarbeiterdarlehens (Fremdkapital).
Die Beteiligung am Eigenkapital ist die am weitesten reichende Form der Mitarbeiterbeteiligung. Eigenkapital steht dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung, ist im vollen Umfang am Gewinn, aber auch am Verlust des Unternehmens beteiligt, haftet für Unternehmensverbindlichkeiten bis zur Höhe der Einlage und ist je nach Ausgestaltung mit verschiedenen Gesellschaftsrechten verbunden.
Das Unternehmen kann auch Fremdkapital über Darlehensverträge aufnehmen, das grundsätzlich fest zu verzinsen und am Ende der Laufzeit zwingend zurückzuzahlen ist. Als Gläubiger erhalten die Mitarbeiter weder Mitbestimmungs- noch Informationsrechte. Allerdings fallen wegen der ergebnisunabhängigen Vergütung die Bindungswirkung und der Motivationseffekt eher gering aus. Zudem führen Darlehen auf Grund ihrer Fremdkapitaleigenschaft zu einer Verschlechterung der Bilanzstruktur des Unternehmens.
Vorteilhafter ist aus Unternehmens- und Mitarbeitersicht regelmäßig die Ausgabe von mezzaninen Beteiligungsformen (z. B. stille Beteiligungen oder Genussrechte). Sie können ohne weiteres als bilanzieller Eigenkapitalersatz konzipiert werden und so genau wie „klassisches“ Eigenkapital die Eigenkapitalquote des Unternehmens mit allen Vorteilen für das Unternehmen erhöhen. Genau wie bei der Ausgabe von Mitarbeiterdarlehen bleiben die Altgesellschafter „Herren im eigenen Haus“, da den beteiligten Mitarbeitern nur eingeschränkte Informations- und Kontrollrechte eingeräumt werden können.
3. Förderung der Mitarbeiterbeteiligung
Im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen bestehen zurzeit zwei Möglichkeiten einer staatlichen Förderung von Unternehmensbeteiligungen.
Einerseits gibt es eine Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage, für vermögenswirksame Leistungen gemäß dem Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Abreitnehmer (5. VermBG).
Zum anderen besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Steuerfreibetrages nach § 19a EStG für den vergünstigten Erwerb von Unternehmensbeteiligungen. Diese beiden Förderungsmöglichkeiten können – sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – auch gleichzeitig genutzt werden. Die Förderung durch den Staat ist auch bei einer indirekten Beteiligung der Mitarbeiter möglich.
Unter dem Kapital eines Unternehmens können nicht nur sein Barkapital oder sein Anlage- oder Umlaufvermögen, seine Immobilienwerte oder seine immateriellen Wirtschaftsgüter verstanden werden. Zum wichtigsten Kapital eines Unternehmens gehören ebenso seine Mitarbeiter und seine Reputation bzw. sein Standing am Produkten- oder Dienstleistungsmarkt. Der „good will“ und die bestehenden Kunden- und Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens machen sein (Sach-)Kapital (den Geschäftswert) aus. Es beruht auf Vertrauen der Geschäftspartner in die zuverlässige Arbeit und Auftragsabwicklung des Unternehmens. Kapital ist etwas, was stichtagsbezogen ermittelt werden kann und dennoch muss es bereits am nächsten Tag wieder neu erarbeitet und bestätigt werden. Kapitalerhalt setzt also einen fortlaufenden Arbeits- und Vertrauensbildungsprozess voraus.
Finanzierung dagegen steht im Vorfeld einer Kapitalbildung durch einen Überzeugungs- und Vertrauensbildungsprozess bei dritten Kapitalgebern; sei es die Finanzierung durch Kreditkapital oder durch Risikokapital. Der Begriff Kredit kommt von dem lateinischen Verb „credere“, was nichts anderes als „glauben“ bedeutet. Der Kreditgeber will und muss also den „Glauben“ gewinnen, dass er sein Geld nach Vertragsablauf zurückerhält. Er will sein Vertrauen in den Kreditnehmer durch den Glauben in seine Zuverlässigkeit bestätigt bekommen.
Die Finanzierungs- bzw. Kreditwürdigkeit eines Unternehmens wird durch ein Rating-Verfahren als ein „Glaubwürdigkeits-Qualifizierungsverfahren“ eingestuft. Das Rating ist ein Standard-Punkteverfahren, an dessen Ende ein Bonitätsergebnis mit einer Bonitätsnote (z.B. Tripple A) steht. Ziel des Einstufungsverfahrens ist es, eine möglichst genaue Ausfallwahrscheinlichkeit des Kapitalnehmers in der Zukunft zu bestimmen. Die Bonitätsnote hat sodann eine direkte Auswirkung auf die Finanzierungsentscheidung von Banken oder freien Kapitalgebern.
Nach positiver Glaubwürdigkeitseinstufung wird ein Kapitalinvestor oder eine Bank eine Finanzierung – eine Geldhingabe – durchführen. Die Vertrauenseinschätzung vollzieht in gleicher Weise auch ein Risikokapitalgeber, denn auch dieser möchte neben den möglichen Gewinnaussichten auf keinen Fall einen Kapitalverlust erleiden. Auch der Risikokapitalgeber kann nur durch Vertrauensbildung und eine zuverlässige Abwicklung gewonnen werden. Eine Finanzierung durch die Gewinnung eines Kapitalgebers (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de) setzt also die Überzeugung von der eigenen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit voraus. Je schwächer die Glaubwürdigkeit in die Bonität eines Kapitalnehmers untermauert werden kann, desto größer sind die Sicherungsmittel (Grundschulden, zusätzliche Bürgschaften etc. ), die zur Durchführung einer Finanzierung zur Verfügung gestellt werden müssen.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Um frisches Kapital für das Unternehmen zu akquirieren, müssen Unternehmen nicht zwangsläufig nach betriebsfremden Kapitalgebern suchen, sondern können sich auch durch eigene Mitarbeiter finanzieren. Solche Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sind die vertragliche und dauerhafte Beteiligung von Arbeitnehmern am Produktvermögen des Unternehmens. Dabei wird den Unternehmen von den Beschäftigten Kapital in unterschiedlichen Formen überlassen. Die Beteiligung kann in Form einer Teilhabe am Eigenkapital, am Fremdkapital oder als mezzanine Kapitalbeteiligung erfolgen. Die repräsentativen Befragungen des Betriebspanels des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigen, dass etwa 9 % aller Betriebe Systeme der Gewinnbeteiligung und etwa 2 % Kapitalbeteiligungen implementiert hatten. Insgesamt hatten rund 3.600 Unternehmen für zwei Millionen Arbeitnehmer Kapitalbeteiligungsmodelle etabliert, wobei sich das Beteiligungskapital auf rund 12 Mrd. € summierte.Mitarbeiterbeteiligungen sind in größeren Betrieben häufiger anzutreffen als in kleineren. Führend ist in Deutschland das Kredit- und Versicherungsgewerbe. Zudem ist festzustellen: Unternehmen in ausländischem Besitz verfügen wesentlich häufiger als einheimische Firmen über Gewinn- und Kapitalbeteiligungsmodelle – hier macht sich bemerkbar, dass Mitarbeiterbeteiligungen in vielen Ländern eine stärkere Tradition und Verbreitung aufweisen als in Deutschland.
In Zukunft ist nicht zuletzt angesichts der aktuellen Reformbemühungen und der prominenten Befürworter in Politik und Wirtschaft auch in Deutschlandmit einer wachsenden Bedeutung von Mitarbeiterbeteiligungen zu rechnen.
1. Gründe für eine Mitarbeiterbeteiligung
Es gibt viele Anlässe für eine Mitarbeiterbeteiligung. So fordert die Gründung eines Unternehmens neben Kapital auch qualifizierte Mitarbeiter. Hier kann die Bindungswirkung einer Mitarbeiterbeteiligung ideal mit der Kapitalbeschaffung verbunden werden. Auch bei der Unternehmensnachfolge bieten Mitarbeiterbeteiligung interessante Möglichkeiten, die Übernahme des Unternehmens zu finanzieren. Vor dem Hintergrund der restriktiven Kreditvergabe der Banken stehen viele Unternehmen vor der Aufgabe, zusätzliche Kapitalquellen zu erschließen und ihre Finanzierung auf ein möglichst breites Fundament zu stellen. Hier liegt über die zufließende Liquidität hinaus der Vorteil einer Mitarbeiterbeteiligung darin, dass ohne großen Aufwand das Kapital und damit die Bonität des Unternehmens gestärkt und die ergänzende Fremdfinanzierung erleichtert werden können. Zudem lässt sich eine Mitarbeiterbeteiligung ausgezeichnet in eine Kapitalmarktemission am außerbörslichen Kapitalmarkt (Private Placement) integrieren.
2. Ängste bei einer Mitarbeiterbeteiligung
Befürchtungen seitens des Unternehmens, dass es zu Veränderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse kommt, dass der Entscheidungsspielraum der Geschäftsführung eingeschränkt wird oder dass eine zu große Transparenz hinsichtlich der internen Vorgänge im Unternehmen erforderlich ist, sind überwiegend psychologisch motiviert. Tatsächlich steht den Unternehmen eine Reihe von Beteiligungsformen zur Verfügung, die oft einen weiten Gestaltungsspielraum bieten. So können bei einer Mitarbeiterbeteiligung in Form von Genussrechten eine gesellschaftsrechtliche Stellung ausgeschlossen und Mitwirkungsrechte auf ein Minimum beschränkt werden.
Wenn selbst eine mezzanine Beteiligung der Mitarbeiter ohne Mitspracherechte noch ein „Zuviel“ an Beteiligung bedeutet, besteht die Möglichkeit einer „indirekten“ Mitarbeiterbeteiligung. Dabei beteiligen sich die Mitarbeiter nicht direkt am operativen Unternehmen, sondern über eine Zweckgesellschaft, die als eine Art „zwischengeschaltetes Sammelbecken“ für das Kapital der Mitarbeiter dient (zumeist in der Rechtsform der GmbH) und das Mitarbeiterkapital wiederum dem operativen Unternehmen zur Verfügung stellt.
Die atypisch stille Gesellschaft bietet in bestimmten Unternehmensphasen zahlreiche Vorteile bei der Bilanzierung, der Verlustbereinigung und den Einkommenssteuern. Das atypisch stille Gesellschaftskapital kann z.B. im eigenen Unternehmen zum Steuern sparen genutzt werden. Gleichzeitig wird mit dieser Finanzierungsform die Bilanz mit Eigenkapital verbessert. Die atypisch stille Gesellschaft kann insgesamt einen dreifachen positiven Effekt gewähren: - das atypisch stille Beteiligungskapital führt zur Steuerreduzierung,
- bei richtiger Gestaltung zur Eigenkapitalerhöhung und
- zur Verlustminderung im Unternehmen durch Verlustzuweisung an den atypisch still Beteiligten als Dritten.
Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform des Beteiligungskapitals mit Eigenkapitalcharakter dar, zumal es sich um Nachrangkapital mit zwingender Beteiligung am Geschäftswertzuwachs (oft als “Equity-Kicker” bezeichnet) handelt. Bei der atypisch stillen Gesellschaft als Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts ohne Haftungsverantwortung nach außen ist der stille Gesellschafter also nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern ab dem Zeitpunkt der Einzahlung seiner Einlage auch an der Entwicklung der Vermögenswerte des Unternehmens (den stille Reserven, dem Firmenwert) beteiligt und kann teilweise auch im vertraglich vereinbarten Umfang unternehmerische Einflüsse ausüben. Im Steuerrecht spricht man von einer sogen. „mitunternehmerischen Beteiligung“ bzw. von einer „steuerlichen Mitunternehmerschaft“ vergleichbar dem Kommanditisten.
Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag hat somit eine steuerrechtliche Ausprägung und muss die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung beachten. Diese Ausprägung gewährt dem atypisch still Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( und nicht aus Kapitalvermögen ), mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen ( z.B. dem Geschäftsführer als natürliche Person und seinem Unternehmen als Kapitalgesellschaft ) den Steuerkreis zu schließen und dadurch private Gewinne mit unternehmerischen Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.
Befindet sich ein Unternehmen in einer längerfristigen Verlustphase, so kann es geboten sein, Gesellschafterdarlehen durch einen sogen. “Debt-Equity-Swap” in eine atypisch stille Beteiligung umzuwandeln. Auf diese Weise entsteht zum einen bilanzrechtliches Eigenkapital und zum anderen kann z.B. der Geschäftsführer durch Verlustübernahme die GuV seiner Gesellschaft entlasten und gleichzeitig die übernommenen Verluste einkommensteuerlich geltend machen (also gegen seine anderweitigen positiven Einkünfte gegenrechnen).
Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung. Es findet sodann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung per “Sondersteuerbilanz” statt. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist
- die Übernahme einer Verlustbeteiligung durch den stillen Gesellschafter,
- die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Firmenwertzuwachs und
- die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative (= bestimmte Mitspracherechte).
Ferner sind zusätzliche Vertragsbedingungen aufzunehmen(z.B. Mindestlaufzeit von 5 Jahren, qualifizierter Rangrücktritt hinter andere Gläubiger etc.), die sodann erlauben, das atypisch stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital gleich nach dem Grundkapital oder Stammkapital oder Kommanditkapital zu passivieren.
Bekannt ist bereits, dass die Opposition die Einführung einer Vermögenssteuer, die Anhebung der Abgeltungssteuer von 25 auf 32 % sowie u.a. die Anhebung der Spitzensteuersätze einschließlich Solidaritätsabgabe auf über 50 % fordert und damit auch in den Bundestagswahlkampf geht. Nun sollen auch die Minijobber bluten. Nach den Vorstellungen der Spitzenkandidatin der Grünen sollen für den Arbeitnehmer nicht mehr € 450, sondern nur noch € 100 künftig steuer- und abgabenfrei sein.
Bei der Umsetzung dieser Forderung dürfte aber manches Arbeitsverhältnis auf der Strecke bleiben, da dann durch die erhebliche Abgabenbelastung diese Beschäftigung für die meisten Minijobber unattraktiv werden würde. Hauptgrund für die Aufnahme eines Minijobs ist einer Studie des Landes Nordrhein-Westfalen zufolge die Aufbesserung des Haushaltseinkommens. Nur jeder zehnte Minijobber ist daran interessiert, die Tätigkeit zu erweitern.
Der große Vorteil dieser Minijobs, die ja auch rentenversicherungspflichtig sind, ist die geringe Bürokratie. Denn der Arbeitgeber zahlt nur einen pauschalierten Steuer- und Abgabesatz von 30 Prozent, der Arbeitnehmer bleibt abgabenfrei. Ferner können Wirtschaft, Handel und der Dienstleistungsbereich mit dem Instrument der Minijobs flexibel Nachfragespitzen abdecken, was sonst nur mit hohen Kosten verbunden wäre und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Bereiche gefährden würde. Außerdem gelingt manchen Minijobbern auf diese Weise auch der Sprung in die volle Erwerbstätigkeit und trägt damit zu einer Reduzierung der Arbeitslosenquote in Deutschland bei, die eine der niedrigsten in ganz Europa ist.
Während gemäß der NRW-Studie die Gruppe der Studenten die größte Zahl der Minijobber darstellt, sind des Weiteren vor allem Hausfrauen und Rentner unter den Minijobbern zu finden. Mancher Minijobber übt gleichzeitig mehrere Jobs aus, um über die Runden zu kommen und entlastet damit die öffentlichen Kassen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum gerade die derzeitige Opposition, die sich stets als Vertreter der Arbeitnehmerinteressen geriert, einschließlich der Gewerkschaften, bestrebt ist, die ohnehin schon leicht rückläufige Zahl der Minijobber zu begrenzen bzw. das Arbeitsverhältnis derart zu belasten, dass es für den Arbeitnehmer uninteressant wird, eine solche Tätigkeit aufzunehmen.
Im Gegenteil sollte alles versucht werden, die Aufnahme einer solchen Tätigkeit zu fördern und die Bemühungen zu forcieren, diesen Minijobber, wenn sie es denn wollen, den Sprung in die volle Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Die Forderung nach einer Reduzierung der Steuer- und Abgabenfreiheit der Minijobs auf € 100 konterkariert alle diese Ansätze und trifft besonders die Geringverdiener, eine Wählergruppe, die eher der Opposition nahestehen dürfte. Man sollte daher auch im Wahlkampfgetöse die Konsequenzen einer solchen Forderung gut überlegen, sonst könnte ein Bumerang daraus werden.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Das Private Placement – ein Fazit
Ein Private Placement erfordert einen beachtlichen Aufwand an Zeit und Arbeit vor allem beim Management des Unternehmens. Da der größte Kostenfaktor – die Vertriebsprovisionen – variabel gestaltbar und durch den tatsächlichen Platzierungserfolg bestimmt wird, kann ein Emissionskostenrisiko für das Unternehmen praktisch ausgeschlossen werden. Gerade für Mittelständler kann es gewöhnungsbedürftig sein, einer interessierten Öffentlichkeit Rede und Antwort zu stehen. Eine transparente Finanzkommunikation schafft jedoch das Fundament für den Platzierungserfolg und wirkt sich außerdem positiv auf den Absatz operativer Produkte und Dienstleistungen aus.Anders als bei einem Börsengang oder der Finanzierung durch kommerzielle Beteiligungsgesellschaften ist ein Private Placement unabhängig von der Unternehmensgröße möglich. Auch ein Wechsel der Unternehmensrechtsform ist nicht erforderlich, denn gerade die rechtsformunabhängigen mezzaninen Instrumente wie Genussrechte und stille Beteiligungen lassen sich ausgezeichnet auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zuschneiden und sind mittelstandsgerechte Finanzierungsformen. Mezzanine-Kapital schließt bestehende Eigenkapitallücken, ohne dass den Kapitalgebern Stimmrechte eingeräumt werden müssen oder ein einzelner Großinvestor die Geschicke des Unternehmens mitbestimmt.
Ein Private Placement eignet sich nicht für den Ausgleich akuter Liquiditätsengpässe oder zur Bewältigung von Turnaround-Situationen. Sinn und Zweck eines Private Placement ist die Sicherung der mittel- bis langfristigen Unternehmensfinanzierung auf einem breiten Fundament. Hierbei müssen sich gerade mittelständische Unternehmen der Erkenntnis öffnen, dass bei der Unternehmensfinanzierung der Weg das eigentliche Ziel ist. In diesem Sinne ist das Private Placement ein Finanzierungsweg, der unabhängig von der Unternehmensphase jederzeit nicht anstelle, sondern ergänzend zu anderen Finanzierungswegen beschritten werden kann. Dabei verbindet es die Vorteile einer bankenunabhängigen Finanzierung durch Beteiligungsgesellschaften (flexible Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung) mit denen eines Börsengangs (Ansprache eines großen Investorenkreis) und vermeidet gleichzeitig deren Nachteile.
Kapitalanleger und Investoren sind durch direkten Mail- oder Postkontakt und durch persönliche Ansprache für eine Beteiligung zu gewinnen. Deshalb sind in der Platzierung diejenigen Unternehmen erfolgreich, die sich nicht scheuen, auch Kunden, Geschäftspartner und Freunde auf ihr Beteiligungsangebot anzusprechen. Unternehmer sollten unmittelbar auf potentielle Anleger zugehen und diesen auch persönlich ein Beteiligungsangebot mit einer Rendite von z.B. 6 % bis 7,5 p.a. unterbreiten.Hierfür gibt es zahlreiche positive Beispiele aus der Praxis. So erhielt z.B. die Fa. Contigo GmbH von über 170 Kunden ein Kapitalvolumen von Euro 3 Mio. und die Bohrerhof GmbH platzierte über Kundenkontakte mehr als Euro 1,5 Mio. Ebenso waren auf diesem Weg die Biermanufaktur Tangermünde KG, die Fenrich Automobile GmbH in Magdeburg oder die Carrots & Coffee KG in Hannover erfolgreich (alle von der Dr. Werner Financial Service AG betreut). Die Erfolgsliste könnte hier mit vielen Unternehmen fortgeschrieben werden. Auf Anfrage teilen wir gern weitere Platzierungs-Unternehmen mit. In der Ansprache von Geschäftsfreunden des Unternehmens muss nur der "richtige Ton" getroffen werden: "Wir führen ein kleines Private Placement durch und möchten Sie darüber informieren, bevor Sie es als guter Partner unseres Hauses von dritter Seite hören".
Ergänzend sollte ein kostengünstiges Online-Marketing auf den vielen Beteiligungs- und Presseportalen und eine Bewerbung in den Printmedien durch kleine Anzeigenserien stattfinden. Die Dr. Werner Financial Service AG (www.finanzierung-ohne-bank.de) entwickelt deshalb nicht nur über die interessengerechten Rechtsformbeteiligungsverträge entsprechende Kapitalbeschaffungs-Strategien, sondern setzt diese auch mit Informationen an potentielle Kapitalgeber, Anleger und Investoren zur Kapitalfindung um. Die Kapitalisierungsexperten aus Göttingen erstellen somit nicht nur Kapitalmarktprospekte, Beteiligungs-Exposés und Beteiligungsvertragsunterlagen, sondern bringen die Unternehmen auch mit Investoren und privaten Kapitalgebern über ein öffentliches Beteiligungsangebot zusammen.
Der Anleger bzw. Kapitalgeber ist am Markt vorhanden und hält nach höheren Renditen (mehr als z.B. 0,75 % für Bankzinsen oder 1,5 % für deutsche Staatsanleihen) für sein Kapital Ausschau. Der Investor muss nur aufmerksam gemacht, angesprochen und von dem angebotenen Geschäftsmodell überzeugt werden, damit der potentielle Anleger in das Unternehmen sein Kapital investiert. Von der Marktfähigkeit des Unternehmens mit seinen Produkten hängt die Sicherheit seiner Kapitalanlage und die Verzinsung seines Kapitals ab. Die Unternehmensdarstellung, die Geschäftsperspektive und die unternehmerische Vision müssen in Prospektunterlagen überzeugend dargestellt werden. Dem Investor sollte eine dynamische Equity Story, eine Produktpräsentation und eine schlüssige, realistische Unternehmensplanung vorgelegt werden können.
Das Finanzportal Anleger-Beteiligungen.de präsentiert die Unternehmen und deren Beteiligungsangebote auf seinem vor- und außerbörslichen Unternehmensbeteiligungs-Portal. Zudem wird wöchentlich jeden Donnerstag der Investoren-Brief.com von dem Unternehmensbeteiligungs-Portal an über 25.000 gelistete Kapitalmarktteilnehmer, Investoren, private Kapitalgeber, Beteiligungsgesellschaften und Finanzdienstleister mit den Firmenpräsentationen und deren Kontaktdaten mit digitalen Verlinkungen zu den Webseiten der Unternehmen versandt. Ergänzend enthält der Investoren-Brief Informationen zu dem gesamten Themenspektrum des vor- und ausserbörslichen Kapitalmarkts mit Beteiligungsangeboten, Anlegertipps und Analysen. Herausgeber dieser beiden erfolgreichen Finanzkommunikationen ist Dr. jur. Lutz WERNER, Vorstand der Hi-Tech Media AG.
Die Adressaten dieser Mailings (eingetragene Abonnenten) setzen sich aus beteiligungswilligen Privatinvestoren, Kapitalanlegern, Unternehmensfinanzierern, Finanzmarktteilnehmern und Business-Angeln zusammen, die sich für diesen kostenlosen Kapitalanlage-Service gelistet haben. So wird sichergestellt, dass die Empfänger an dem Inhalt auch wirklich interessiert sind. Die Finanzmarktkommunikation Im Online-Bereich kann durch Offline-Präsentationen in den Printmedien ergänzt werden.
E-Mailings haben den Stellenwert von traditionellem Postversand sinken lassen. Postversand ist erstens viel teurer und zweitens dauert es länger, bis die Informationen ankommen. Bei Geschäftspartnern, Kunden oder Bekannten ist jedoch der Postbrief die persönlichere Form der Ansprache. Die Vorteilhaftigkeit von E-Mailings liegt in der Erreichung der Masse von Kapitalanlegern. Das hat sich das führende und älteste vor- und außerbörsliche Finanzportal Anleger-Beteiligungen.de (vormals Emissionsmarktplatz.de) mit dem Investoren-Brief.com schon seit langem zu Nutze gemacht.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Unternehmensgröße
Emissions-Unternehmen sollten grundsätzlich eine gewisse Umsatz-, zumindest aber Ertragsstärke aufweisen. Allerdings steht es auch Start-Up-Unternehmen in betriebswirtschaftlicher wie in tatsächlicher Hinsicht offen, ihre Finanzierung über ein Private Placement zu realisieren. Die aktuelle Kapitalaustattung und der Cash-flow spielen eine eher untergeordnete Rolle. Genau wie an der Börse und bei Beteiligungsgesellschaften werden in erster Linie die Zukunftsaussichten des Unternehmens honoriert. Eine überzeugende Unternehmensstrategie mit nachhaltigen Planzahlen auf einer sicheren Tatsachenbasis (z. B. Marktstellung und Wettbewerbssituation) sind jedoch unerlässlich. Anleger setzen sich durch die Überlassung ihres privaten Kapitals einem Risiko aus und erwarten eine optimale Kapitalanlage, die ihnen faire Konditionen sowie gute Erträge bzw. langfristige Wertsteigerungen bietet. Mittel- bis langfristig muss das Unternehmen dem Geldgeber eine risikogerechte Rendite bieten können.
Zeitpunkt der Emission
Die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt für die Emission stellt sich bei einem Private Placement im Grunde genommen nicht, denn es ist in jeder Phase der Unternehmensentwicklung ein attraktiver Finanzierungsweg. Es gilt hier jedoch der gleiche Grundsatz wie bei der Kreditfinanzierung: Die besten Chancen auf eine erfolgreiche Finanzierung bestehen dann, wenn das Unternehmen das Geld nicht offensichtlich „zum Überleben“ braucht.
Die Unabhängigkeit am außerbörslichen Kapitalmarkt erfordert zudem Selbstdisziplin, Eigenverantwortung und Kapitalverantwortung gegenüber den Investoren. Hierzu gehören vor allem
- eine transparente Finanzkommunikation,
- ein strenges Kostenmanagement und qualifiziertes Controlling,
- ein sorgfältig durchdachtes strategisches Unternehmenskonzept sowie
- ein transparenter und übersichtlicher Unternehmensaufbau.
Emissionsvolumen und -kosten
Zu den direkten Kosten einer Emission gehören die Konzeptions- und Prospektierungskosten sowie die Vertriebskosten während der Platzierung. Dabei stehen allerdings nur die Kosten für die Konzeption und Prospektierung fest. Die gesamten Platzierungskosten können vertraglich variabel gestaltet und so an die Leistungsfähigkeit des Unternehmens angepasst werden. Zu den Platzierungskosten gehören beim Eigenvertrieb vor allem die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Abwicklung, beim Fremdvertrieb zusätzlich die Aufwendungen für Akquisition, Betreuung und Koordination von Vertriebspartnern sowie für die erfolgsabhängigen Platzierungsprovisionen. Zu den indirekten Kosten zählen alle nach der Platzierung auftretenden Kosten, z.B. für Anlegerverwaltung und Investor Relations. Ein Teil der Emissionskosten kann mit einem Aufgeld (Agio) gedeckt werden. Wirtschaftlich sind Emissionen ab einem Emissionsvolumen von rund 1,5 Mio. € durchführbar. Andernfalls droht die Gefahr, dass fixe und laufende Kosten die potenziellen Erträge aus den Investitionen aufzehren.
Auch kleinere Platzierungsvolumina können sich für das Unternehmen rechnen, wenn sie einem begrenzten Personenkreis angeboten werden. Interessante Platzierungswege sind hier Friends-and-Family-Aktionen und Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Hier besteht grundsätzlich keine Prospektpflicht.
- das atypisch stille Beteiligungskapital führt zur Steuerreduzierung,
- Bei richtiger Gestaltung zur Eigenkapitalerhöhung und
- zur Verlustminderung im Unternehmen durch Verlustzuweisung an den atypisch still Beteiligten als Dritten.
Die atypisch stille Beteiligung dient also nicht nur der Bilanzoptimierung durch Eigenkapitalerhöhung, sondern gleichzeitig kann die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) von Verlusten (durch Verlustzuweisung) "befreit" werden und der atypisch stille Gesellschafter kann durch die Verlustübernahme seine Einkommensteuer reduzieren.Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform des Beteiligungskapitals mit Eigenkapitalcharakter dar, zumal es sich um Nachrangkapital mit zwingender Beteiligung am Geschäftswertzuwachs (oft als "Equity-Kicker" bezeichnet) handelt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag hat somit eine steuerrechtliche Ausprägung und muss die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung beachten. Diese Ausprägung gewährt dem atypisch still Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (und nicht aus Kapitalvermögen), mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen (z.B. dem Geschäftsführer als natürliche Person und seinem Unternehmen als Kapitalgesellschaft) den Steuerkreis zu schließen und dadurch private Gewinne mit unternehmerischen Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.
Befindet sich ein Unternehmen in einer längerfristigen Verlustphase, so kann es geboten sein, Gesellschafterdarlehen durch einen sogen. "Debt-Equity-Swap" in eine atypisch stille Beteiligung umzuwandeln. Auf diese Weise entsteht zum einen bilanzrechtliches Eigenkapital und zum anderen kann z.B. der Geschäftsführer durch Verlustübernahme die GuV seiner Gesellschaft entlasten und gleichzeitig die übernommenen Verluste einkommensteuerlich geltend machen (also gegen seine anderweitigen positiven Einkünfte gegenrechnen).
Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung. Es findet sodann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung per "Sondersteuerbilanz" statt. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist
- die Übernahme einer Verlustbeteiligung durch den stillen Gesellschafter,
- die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Firmenwertzuwachs und
- die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative (= bestimmte Mitspracherechte).
Es war zu erwarten: die Rücklagen bei den 134 gesetzlichen Krankenkassen betrugen Ende 2012 € 28,3 Milliarden (Mrd.), davon € 15,2 Mrd. eigene Reserven und € 13,1 Mrd. im Gesundheitsfonds. Nun sollen die Bundeszuschüsse zum Gesundheitsfonds um zwei Mrd. Euro gekürzt werden, um in den nächsten Jahren einen ausgeglichenen Bundeshaushalt ohne Neuverschuldung erreichen zu können. Ähnliches gilt für die Rentenversicherung, wo ebenfalls eine Kürzung der Bundeszuschüsse um zwei Mrd. Euro erfolgen soll. Nur zur Information: bei den gesetzlichen Pflegekassen betrug die Reserve Ende 2012 € 5,6 Mrd.In der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Beitragssätze gegen erheblichen Widerstand ab 1. Januar 2013 von 19,6% auf 18,9% gesenkt worden, eine Maßnahme, die sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zugutekommt. Gleichwohl zeichnen sich nach Ansicht von Experten aufgrund der guten Konjunktur- und Beschäftigungslage auch weiterhin Überschüsse ab, die die vorhandenen Rücklagen erhöhen werden, die aber leider auch die Begehrlichkeiten von sozialen Wohltatenverteilern geweckt haben. Sie sollen nämlich zur Finanzierung einer höheren Rente in Höhe von jährlich mehr als sechs Mrd. Euro für diejenigen Mütter dienen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, im Einzelfall ist von einem zusätzlichen Betrag von € 330 im Jahr die Rede.
So sehr man auch Verständnis für die Bemühungen des Bundesfinanzministers um einen Haushalt ohne Neuverschuldung haben mag, so eindeutig sind die Überschüsse durch die Versicherten selber erzielt worden. Während man in der Rentenversicherung die Überschüsse teilweise an die Versicherten in Form einer nicht unerheblichen Beitragssenkung zurückgibt, ist dies bei den gesetzlichen Krankenkassen leider versäumt worden. Es zeichnet sich auch keine Änderung ab: die gesetzlichen Krankenkassen beharren immer noch darauf, ihre Rücklagen für schlechte Zeiten zu vergrößern und den Versicherten höchstens bei wenigen Unternehmen - soweit bekannt rund 20 - geringe Beitragsrückzahlungen zu gewähren, die selten mehr als € 100 im Jahr betragen und daher als Alibi anzusehen sind. Das Gleiche gilt für zusätzlich finanzierte Ertüchtigungsmaßnahmen, die zeitlich befristet sind und bei weitem nicht von allen Versicherten wahrgenommen werden können.
Hier zeigt sich deutlich die Kurzsichtigkeit der in der Mehrzahl dreiköpfigen und sehr gut bezahlten Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die nicht erkennen wollen, dass die Beiträge von den Versicherten erbracht werden und dass diese einen Anspruch auf die zumindest teilweise Rückzahlung der Überschüsse haben. Überschüsse, die bei einer stärkeren Fusion der 134 Krankenkassen und der damit verbundenen Einsparung von Vorstandsgehältern noch höher ausfallen könnten. Mit Zeter- und Mordio-Geschrei wird man an der jetzigen Kürzung der Bundeszuschüsse nichts ändern, sondern nur mit einer versichertengerechten Beitragssenkung oder -rückzahlung.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Finanzkommunikation, also eine gute Investor Relations, ist wichtige Voraussetzung für einen nachhaltigen Platzierungserfolg. Dabei sind unter Investor Relations alle Maßnahmen zur Beziehungspflege zwischen Unternehmen und Kapitalmarktteilnehmern zu verstehen. Wichtig ist dabei die kontinuierliche Information und Kommunikation zu den Anlegern bzw. potenziellen Kapitalgebern. Dazu ist es ratsam, ja geradezu unerlässlich, sich der Hilfe professioneller Finanzkommunikatoren, wie z. B. Anleger-Beteiligungen.de und Investoren-Brief.com, zu bedienen.
1. Inhalte der Investor Relations
Bei der Auswahl der Inhalte bieten sich solche Informationen an, die für die Bewertung des Unternehmens und seiner Produkte sowie für die Entwicklung der Wertpapiere und Vermögensanlagen von Interesse sein können. Problematische Entwicklungen, die Anlegerinteressen berühren können, sollten nicht verschwiegen werden. Je mehr Informationen eine Unternehmen selbst zur Verfügung stellt, desto größer die Akzeptanz und das Vertrauen bei den Marktteilnehmern und desto besser kann der Informationsfluss gesteuert werden. Wichtigste Faktoren für eine erfolgreiche Finanzkommunikation sind Aktualität, Glaubwürdigkeit, Kontinuität, Transparenz und Relevanz der bereitgestellten Informationen.
2. Instrumente der Investor Relations
Es existiert eine Reihe von Instrumenten, die eine zielgruppenspezifische und zielgruppenübergreifende Ansprache der verschiedenen Akteure ermöglichen.
| Instrumente der Investor Relations | |
|
|
Unabhängig davon, ob der Kapitalanleger ein gesetzliches oder vertragliches Recht auf die Zusendung eines Jahresabschlusses hat, handelt es sich hierbei um eine Pflichtübung des Unternehmens, denn mit dem Jahresabschluss legt das Unternehmen umfassend Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr ab. Rundschreiben an Anleger und Vertriebspartner und kleine Unternehmenszeitschriften sind eine überaus flexible Publikationsform, denn sie informieren kurzfristig, flexibel und aus erster Hand über mögliche Ereignisse oder Veränderungen der Geschäftssituation. Eine aktive Pressearbeit ist auch nach der Platzierung ein überaus wirksames und vor allem kostengünstiges Instrument der Finanzkommunikation. Anlegermessen bieten Emittenten eine ausgezeichnete Möglichkeit zur Präsentation, da sie ausschließlich von Interessenten, Multiplikatoren und Investoren besucht werden und diese Zielgruppen ohne Streuverluste erreicht werden können.
Das Internet ist ein ideales Medium für Investor Relations. Kaum ein anderes Medium ermöglicht es den Unternehmen, sich so effizient und zugleich kostengünstig, zeitnah und unmittelbar zu präsentieren. Um interessierte Marktteilnehmer schnell auf die wichtigsten Neuigkeiten, z. B. aktuelle Pressemeldungen, aufmerksam zu machen, empfiehlt sich die Einrichtung eines Newsletters. Für die Kommunikation via Internet können neben dem eigenen Internetauftritt auch die Internetangebote professioneller Marktteilnehmer genutzt werden, die über außerbörsliche Emissionen informieren.
Eine Bilanzstruktur lässt sich häufig bargeldlos mit einer Erhöhung der Eigenkapitalquote verbessern, um eine größere Finanzierungsfähigkeit bei Kreditinstituten und/oder privaten Kapitalgebern für mehr Liquidität zur Unternehmensfinanzierung zu erreichen. Banken- und finanzierungstaugliche Bilanzen sind hilfreicher als lediglich finanzamtstaugliche, nur aufs Steuersparen angelegte Jahresabschlüsse. Finanzamtstaugliche Jahresabschlüsse allein zur Steuervermeidung oder zur Steuerreduzierung sind unzureichend; Bilanzen sollten (auch) der Zukunfts- und Investitionsfinanzierung dienen und müssen im Rahmen der notwendigen Finanzkommunikation finanzierungs- und bankentauglich sein (bankentaugliche Bilanzen). Bilanzen dienen deshalb nicht nur der Steuererklärung beim Finanzamt, sondern insbesondere muss der bilanzierte Jahresabschluss so aufgestellt und eventuell optimiert werden, damit er auch für eine Kapitalbeschaffung und erfolgreiche Finanzierung nützlich ist. Angesprochen ist damit das Spannungsverhältnis von steuersparender Bilanzaufstellung mit geringen steuerauslösenden Erträgen einerseits (am besten eine "schwarze Null") und einer eigenkapitalstarken, positiven Bilanz andererseits zum Vorzeigen bei den Banken oder Investoren für die Durchsetzung der erforderlichen Kreditfinanzierungen oder Beteiligungsfinanzierungen. Oder noch kürzer ausgedrückt: Für das Finanzamt rechnet man sich meist arm; für die Kapitalgeber muss man sich dagegen "reich" und erfolgreich darstellen. Dieses Ziel läßt sich steuerneutral erreichen, wenn ein Unternehmen alle bilanzpolitischen Maßnahmen konsequent nutzt und bilanztechnische Fehler vermeidet.
Oft entsteht beim Steuerberater (der sich leider zu häufig nur als Buchhalter betätigt) nur ein steuervermeidender Jahresabschluss meist ohne Gewinnausweis (aber kein finanzierungsoptimaler Jahresabschluss). Die finanzierenden Kapitalgeber (z. B. die finanzierenden Banken) wollen jedoch genau etwas anderes sehen. So wird die Bilanz zwar finanzamtstauglich, aber finanzierungsschädlich. Diese Bilanzen taugen deshalb nur selten zur Vorlage bei den finanzierenden Banken oder bei kapitalgebenden Investoren.
In einer zweiten Phase einer Jahresabschluss-Erstellung müsste immer auch ein Bilanzoptimierer den vorläufigen Jahresabschluss zur (weiteren) bilanzpolitischen Bearbeitung mit der Ausrichtung auf verbessernde Bilanzstrategien und die Bilanzgestaltung durch Bilanzierungswahlrechte erhalten, um so zu einer Bilanzstruktur-Optimierung zu kommen. Dabei geht es z. B. um die Optimierung der Eigenkapitaldarstellung zur Verbesserung der Eigenkapitalquote. Die Eigenkapitalquote ist bekanntlich eine der bedeutendsten Bilanzkennzahlen, die bei einem Rating über die Bonität eines Unternehmens entscheidet. Je besser die Eigenkapitalquote, desto höher ist auch die Bonität des Unternehmens, d. h. die Finanzierungsfähigkeit, sich durch zusätzliche und ergänzende Liquidität (beispielsweise Bankdarlehen) zu refinanzieren. Was nützt das beste Steuersparergebnis, wenn am Ende das Unternehmen finanzierungsunfähig ist und nicht einmal mehr Kapital zur Auftragsvorfinanzierung erhält. Ergebnis: Steuern null; aber Umsatz ebenfalls null!
Der Steuerberater ist von berufswegen für die Erstellung aller Unterlagen unter steuerlichen Gesichtspunkten zuständig; er ist kein "Finanzierungs"berater und achtet deshalb meist nicht auf Maßnahmen der Bilanzoptimierung unter Rating-technischen Gesichtspunkten zur Stärkung der Bonität. Deshalb haben viele Unternehmen zwar einen steuersparenden Jahresabschluss, der aber in der Finanzkommunikation mit der Bank als Kreditunterlage zur Erlangung einer Darlehensfinanzierung untauglich ist. Die Dr. Werner Financial Service AG hat jahrelange Erfahrungen in der Bilanzoptimierung und stellt die Jahresabschlüsse steuerneutral auf eine erfolgreiche Kapitalbeschaffung bei Banken und Investoren um. Nachfolgend sind nur zwei bilanzoptimierende Maßnahmen erläutert:
1. Bilanzstrukturverbesserung durch bargeldlose Sachkapitalerhöhung:
Nicht nur börsennotierte Großkonzerne, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen sind in Form von kleinen und mittleren Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften oder Schwestergesellschaften organisiert (Konzern). Hier ist es möglich, einzelne Gesellschaften durch Verschmelzung in eine andere Gesellschaft einzubringen. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft zu überführen. Dabei kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger bargeldloser Sachkapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals eingebracht werden.
Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage/Verschmelzung läßt sich auch über eine weitere, neue Gesellschaft (z. B. eine Vorratsgesellschaft) konstruieren und vollziehen; siehe www.vorratsgesellschaft-kaufen.de. Auf diese Weise können stille Reserven in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich wirksam gemacht werden. Dies kann in besonderen Fällen steuerrechtlich neutral vollzogen werden, soweit Firmenwert und/ oder Good-will durch Übertragung eingebracht werden. Die Wertschöpfung bzw. die Erhöhung des nominellen Eigenkapitals in der Bilanz resultiert aus der Differenz des niedrigeren Buchwerts des Einbringungsgegenstandes zu dem höheren Verkehrswert der Sacheinlage. Für die Einbringung der Sacheinlage erhält der Leistende weitere neue Gesellschaftsanteile (z. B. weitere Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, KG-Anteile etc.) Neben der Stärkung des Eigenkapitals hat eine Einbringung oftmals den Effekt, dass undurchsichtige Unternehmensstrukturen entzerrt und transparent werden, was gleichsam positive Auswirkungen auf die Bonität und das Rating des Unternehmens hat. Bei richtiger Konstruktion lässt sich also bargeldlos und steuerfrei das Eigenkapital eines Unternehmens erhöhen. Die richtigen steuerlichen Voraussetzungen können meist im Vorfeld einer Sachkapital-Einbringung durch Rechtsgestaltung geschaffen werden.
2. Bilanzstrukturverbesserung durch Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital:
Angesichts der restriktiven Kreditvergabe der Banken aufgrund der internationalen Bankenkrise erhöhen immer mehr kleine und mittlere Unternehmen zwecks Finanzierungsverbesserung ihr Eigenkapital und ihre Liquidität mit stimmrechtslosen Finanzierungsformen (z. B. Genussrechte und stille Beteiligungen). Auf diese Weise können u.a. Insolvenzgefahren abgewendet werden. Die Stärkung der Eigenkapitalbasis des Unternehmens ist aber auch ohne Zuführung von frischer Liquidität unkompliziert möglich. Mit oft einfach durchzuführenden Maßnahmen lassen sich erhebliche Verbesserungen der Bilanz- und Kapitalstruktur erzielen. Eine solche Stärkung des Eigenkapitals ist für jedes Unternehmen mit einem so genannten „Debt-Equity-Swap“ möglich. Der Begriff „Debt-Equity-Swap" bezeichnet die Umwandlung von Verbindlichkeiten („Debt") in Eigenkapital („Equity") und ist eine Massnahme der Umschuldung ohne Bank und gleichzeitig ein Akt der Bilanzoptimierung:
-
Unternehmensverbindlichkeiten (z. B. Gesellschafterdarlehen oder Lieferantenverbindlichkeiten) können sowohl in Vollgesellschaftsanteile (z. B. GmbH-Stammanteile oder Aktien) als auch in stimmrechtsloses Finanzierungskapital (z. B. Genussrechte und stille Beteiligungen) umgewandelt werden.
-
Der Debt-Equity-Swap eignet sich vor allem für bestehende Darlehen, aber auch für alle anderen Verbindlichkeiten gegenüber außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten.
Der Finanzminister von Rheinland-Pfalz hat angeregt zu überlegen, ob nicht die Bürger wie in Großbritannien und den USA künftig ihre Steuerlast selbst ermitteln und das Geld dann direkt an die Finanzkasse überweisen, da 60 % der Arbeitszeit der Finanzamtsbeschäftigten allein nur für die Erfassung und Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen benötigt werde. Da sich bereits jetzt abzeichne, dass sich in den nächsten Jahren auch die Zahl der Finanzbeamten aufgrund bevorstehender zahlreicher Pensionierungen erheblich verringern wird, würden sich erhebliche Bearbeitungslücken ergeben. Die Selbstveranlagung wäre ein Ausweg aus diesem Engpass.Das Bundesfinanzministerium will in einem Gutachten bereits untersuchen lassen, ob eine Selbstveranlagung, die es in Deutschland bei der Umsatzsteuer gibt, auch auf die Körperschaftssteuer angewendet werden kann. Die jetzige Überlegung, dieses Verfahren auch auf die Einkommensteuer auszudehnen, dürfte aber auf erhebliche Widerstände stoßen.
Zunächst muss man sich verwundert fragen, was denn so verkehrt daran ist, wenn sich die Finanzamtsbeschäftigten zu 60 % mit der Einkommensteuer befassen, die eine der wichtigsten Steuerarten vom Umfang und Aufkommen ist. Nicht die mitunter mangelnde Ausfüllung der Erklärung - bei der Kompliziertheit der Formulare kein Wunder - kostet Arbeitszeit, sondern die riesige Zahl von Regelungen einschließlich der Nichtanwendungserlasse des Bundesfinanzministeriums. Das hat aber der Steuerbürger nicht zu vertreten. Statt Vereinfachung soll nun der Steuerbürger dazu gebracht werden, auf eigenes Risiko alles korrekt auszufüllen und dabei Gefahr zu laufen, vielleicht acht oder neun Jahre später erhebliche Nachzahlungen plus Zinsen zu leisten, wenn das Finanzamt später im Rahmen einer Überprüfung etwaige Fehler feststellt. Um das zu vermeiden, wird selbst der engagierteste Steuerbürger dazu gezwungen sein, sich der Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins zu bedienen, deren Kosten er aber steuerlich nicht absetzen kann. Warum im Übrigen nur Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine sowie nahe Angehörige bei der Einkommensteuererklärung helfen dürfen, weiß auch nur die Finanzverwaltung, eine überflüssige und antiquierte Regelung, die schleunigst abgeschafft werden sollte.
Da hilft es auch nicht viel, wenn das Finanzamt wie vorgesehen eine bereits mit den Informationen des Arbeitgebers und der Riesterrente ausgefüllte Einkommensteuererklärung zusenden würde, denn angesichts der unübersehbaren Sonder- und Ausnahmeregelungen, der von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Anwendungen und Interpretationen des diffizilen Einkommensteuerrechts sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss der steuerliche Normalbürger verzweifeln.
Und in einer Vielzahl von Fällen ergibt sich darüber hinaus keine Nachzahlung, sondern eine Rückzahlung von Steuern, die der Finanzbeamte dann zweifellos überprüfen muss. Eine erhoffte Arbeitsersparnis bedeutet dies also nicht.
Ferner gibt es angesichts der demografischen Entwicklung eine ständig steigende Zahl von älteren Personen, die leider kürzlich die bittere Erfahrung machen mussten, dass sie plötzlich vom Finanzamt aufgefordert wurden, Einkommensteuerklärungen für die Jahre ab 2005 abzugeben. Gerade dieser Fall zeigt, wie wenig flexibel die Finanzverwaltungen sind. Denn in den allermeisten Fällen liegen dem Finanzamt die von den Rentenversicherungsträgern übermittelten Einkommensdaten bereits vor, sodass eine Überprüfung auch ohne Abgabe eine Einkommensteuererklärung bereits möglich wäre. Auch dieser Personenkreis wird nicht darauf vertrauen können, dass das Finanzamt ihre im Rahmen eines künftigen Selbstveranlagungsverfahrens gemachten Angaben zu Renten- und Pensionseinkünften nicht doch eines fernen Tages beanstandet und Nachzahlungen fällig werden.
All dies zeigt, dass eine Selbstveranlagung bei der Einkommensteuererklärung solange nicht in Frage kommen dürfte, ehe nicht wirklich Maßnahmen zur Steuervereinfachung umgesetzt worden sind. Darüber hinaus sind auch keine wesentlichen Arbeitszeiteinsparungen zu erwarten.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzkommunikation nach der Platzierung
Die Marktfinanzierung bedeutet für das Unternehmen stets „in die Öffentlichkeit gehen“. Das wichtigste Kriterium für einen nachhaltigen Platzierungserfolg ist jedoch das „In-der-Öffentlichkeit-Stehen“.Die Informationspflichten des Unternehmens am außerbörslichen Markt ergeben sich überwiegend aus der rechtlichen Verbindung zwischen Unternehmen und Kapitalgeber. Anders als am Börsenmarkt gibt es keine über die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften hinausgehenden Verpflichtungen zu vierteljährlichen, Wirtschaftsprüfer testierten Zwischenbilanzen und Jahresabschlüssen. Art, Zeitpunkt und Umfang des Informationsflusses sollten aber nicht von gesetzlichen oder vertraglichen Mindestanforderungen, sondern von dem Informationsbedürfnis des Marktes bestimmt werden.
Investor Relations
Investor Relations sind alle Maßnahmen zur Beziehungspflege zwischen Unternehmen und Kapitalmarktteilnehmern und somit ein Teilbereich der Public Relations. Im Zentrum stehen dabei der kontinuierliche Informationsfluss zu Anlegern und potenziellen Kapitalgebern sowie Multiplikatoren wie Medien, Kunden und Mitarbeiter und institutionelle Investoren.
Zu den wesentlichen Zielen der Investor Relations zählen die langfristige Bindung von Kapitalgebern an das Unternehmen sowie die Gewinnung neuer Kapitalgeber. Zu diesem Zweck gilt es, den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern und mit einer transparenten und offenen Informationspolitik das Vertrauen der Marktteilnehmer zu gewinnen, indem Informationslücken zwischen Unternehmen und Finanzmarktteilnehmern durch eine optimale Finanzkommunikation geschlossen werden.
Die wichtigsten Zielgruppen der Investor Relations
Insbesondere Kapitalgeber, die bereits in das Unternehmen investiert haben, sollten regelmäßig über das Unternehmen und dessen Produkte und Dienstleistungen sowie über ihre Geldanlage informiert werden. Auch Anleger sind Kunden für „Dienstleistungen und Produkte“ des Unternehmens, nur eben auf der Passivseite der Bilanz.
Weitere Zielgruppen sind
- private Investoren,
- Finanzvertriebe, Finanzdienstleister, Vermögensverwalter und Steuerberater,
- Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten,
- Presse, Wirtschaftsmagazine und Fachzeitschriften,
- Institutionelle Investoren und
- Finanzanalysten.
Eine Gruppe junger Bundestagsabgeordneter hat kürzlich vorgeschlagen, als ersten Schritt hin zu mehr Steuersicherheit, Steuervereinfachung und Steuergerechtigkeit eine Vereinfachungspauschale von € 2.000 einzuführen. Diese soll Werbungskosten (jetzige Pauschale € 1.000), Steuererleichterungen für Arbeitskosten für Handwerker (bisher 20% bis zur Höhe von € 6.000) und außergewöhnliche Belastungen wie Zuzahlungen auf Medikamente umfassen. Ferner soll in den Steuertarif ein Inflationskoeffizient eingebaut werden, um heimliche Steuererhöhungen zu vermeiden.Nach der ergebnislosen jahrzehntelangen Diskussion über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einem Bierdeckel darf man als Steuerbürger froh sein, wenn im Bundestag auch einmal wieder Vereinfachungsgedanken aufgegriffen werden, wenngleich dies im Vorfeld der Bundestagswahl mit Vorsicht zu betrachten ist und sicherlich schon aufgrund der Widerstände der Opposition nicht in dieser Form umgesetzt wird. Das wirft gleichzeitig die generelle Frage auf, ob und inwieweit Steuerpauschalen gerecht sind.
Pauschalen bergen immer eine gewisse Ungerechtigkeit in sich, da sie nicht auf den Einzelfall zugeschnitten sein können. Sie haben daher stets Vor- als auch Nachteile. Aber sie helfen, den im Steuerrecht überbordenden Verwaltungsaufwand erheblich zu reduzieren, was sowohl dem Steuerbürger als auch der Finanzverwaltung zugutekommt und letzten Endes auch Kosten einspart. Denn gerade die zahllosen Einzelregelungen, die auch noch durch die Urteile des Bundesfinanzhofes ständig erweitert werden, machen das Steuerrecht für den Steuerbürger so kompliziert und unüberschaubar. Insofern ist der Vorschlag ausdrücklich zu begrüßen, insbesondere auch hinsichtlich der automatischen Anpassung des Steuertarifs an die Inflation. Das würde auch ständige aufwändige Gesetzgebungsverfahren überflüssig machen, den Steuertarif permanent an die Inflation anzupassen.
Man fragt sich daher, was an diesem Vorschlag falsch oder gar ungerecht sein soll. Er hat den Vorteil, dass beruflich bedingte Fahrten zur Arbeitsstätte ohne Nachweis bis zur Höhe von € 2.000 absetzbar sind, wenn man keine Aufwendungen für handwerkliche Leistungen und keine Außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann.
Letztere hat eigentlich jeder, sie fallen aufgrund des zumutbaren Eigenanteils bisher in den meisten Fällen unter den Tisch. Insofern birgt der Vorschlag große Vorteile und ist keinesfalls ungerecht.
Leider ist zu befürchten, dass auch wegen der verringerten Steuereinnahmen, die mit diesem Ansatz verbunden sind, kaum eine praktische Umsetzung zu erwarten ist, obwohl diese Steuermindereinnahmen weitestgehend zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden. Die größte Ersparnis dürfte allerdings bei der Finanzverwaltung der Länder liegen, sodass sich diese eigentlich ernsthaft mit dem Vorschlag befassen müssten. Aber, wohlgemerkt, es ist Wahlkampfzeit!
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Anlegerverwaltung
Der Vertrieb hat die ordnungsgemäß ausgefüllten, vom Anleger und vom Vertriebspartner selbst unterschriebenen Zeichnungsscheine zeitnah (z.B. alle zwei Wochen) dem Emissionsunternehmen zur Gegenzeichnung zu übersenden. Nach Ablauf einer Widerrufsfrist wird sodann der Beteiligungsvertrag wirksam und nach Eingang des Anlegergeldes auf dem Konto des Emittenten die Provision an den Vertrieb ausgezahlt.
Die Dauer der Platzierung
Die Dauer der Platzierung hängt von verschiedenen Faktoren ab, vor allem natürlich von dem Emissionsvolumen. Erfahrungsgemäß liegen zwischen den ersten Vertriebsgesprächen und dem Vertriebsstart drei bis sechs Monate. Insgesamt sollten für die Platzierung sechs Monate bis zwei Jahre angesetzt werden. Abhängig von Emissionsvolumen, Platzierungskraft der Vertriebspartner und natürlich der Produktqualität kann die Platzierung auch wesentlich weniger, aber auch mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Was auf den ersten Blick als Nachteil erscheinen mag, entpuppt sich bei genauer Betrachtung als vorteilhaft für das Unternehmen: Es kann während der gesamten Platzierung auf die äußeren Rahmenbedingungen reagieren und die Beteiligungskonditionen jederzeit den Anforderungen des Marktes anpassen. Auch können – anders als beim Börsengang – jederzeit individuell ausgehandelte Verträge mit einzelnen Investoren geschlossen werden. Das Unternehmen genießt beim Private Placement auch in der Platzierungsphase eine große Unabhängigkeit und Flexibilität.
Erfolgsvoraussetzungen bei der Platzierung
Für einen dauerhaften Platzierungserfolg ist neben einem stimmigen Emissionskonzept und einer professionellen Vertriebsstrategie entscheidend, dass das Unternehmen nur mit seriösen und erfahrenen Partnern zusammenarbeitet. Eine reibungslose Anlegerverwaltung schafft zusätzliches Vertrauen bei den Anlegern. Hinter jedem Finanzprodukt steht das Unternehmen selbst. Für eine erfolgreiche Emission muss das Management „lernen“, in Zukunft „Emissionsunternehmer“ zu sein. Es muss dem Markt kommunizieren können, warum es vorteilhaft ist, gerade in das eigene Unternehmen zu investieren.
Viele Unternehmen gehen wegen der zögerlichen Kreditvergabe durch Banken alternative Wege der Unternehmens- oder Projektfinanzierung. Die Aufnahme von Beteiligungskapital von Investoren und Anlegern ist dabei ein weit verbreiteter und empfehlenswerter Weg, der beinahe jedem Unternehmen offen steht. Allerdings sind hierbei gewisse kapitalmarktrechtliche Spielregeln einzuhalten, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht werden.
Werden solche Beteiligungen in einer gewissen Größenordnung öffentlich angeboten, so müssen Anleger und Investoren über das jeweilige Unternehmen sowie die von ihm angebotene Beteiligung umfassend informiert werden. Dies geschieht mit Hilfe eines durch die BaFin gebilligten Verkaufsprospektes, der stets aktuell zu halten ist.
Sollten während der Dauer des öffentlichen Beteiligungsangebotes Änderungen eintreten, die für die Beurteilung des Unternehmens oder der angebotenen Vermögensanlage von Bedeutung sind, so ist unverzüglich ein Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu erstellen und der Finanzaufsicht zur Billigung vorzulegen.
Beispielhaft seien erwähnt: Ein neuer Jahresabschluss, eine Sitzverlegung oder sonstige gesellschaftliche Veränderungen, ein Wechsel bei Organen oder Schlüsselpersonen, neue Investitions- und Anlageobjekte oder Abweichungen bei den prognostizierten Planzahlen können eine solche Nachtragspflicht auslösen. Auch sog. Blind-Pool-Beteiligungen, bei denen die Investitionsvorhaben nur allgemein beschrieben sind, bedürfen eines Nachtrags, wenn mit der Realisierung einzelner konkreter Objekte begonnen wurde.
Bei der Nachtragspflicht handelt es sich um eine nach dem Verkaufsprospektgesetz bzw. Vermögensanlagengesetz normierte Verpflichtung, deren Nichtbefolgung Prospekthaftungsansprüche und sogar strafrechtliche Vorwürfe wie Kapitalanlagebetrug begründen könnte. Daher sollten betroffene Unternehmen bei Vorliegen entsprechender Veränderungen umgehend einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt erstellen und sich hierbei von einem erfahrenen Spezialisten beraten lassen.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Vertriebspartner bei einer Kapitalmarktemission
Bei Interesse sollte der potenzielle Vertriebspartner die vollständigen Emissionsunterlagen in Verbindung mit einer Einladung zu einer Unternehmens- bzw. Emissionspräsentation in den Geschäftsräumen des Unternehmens oder einem Seminarhotel erhalten. Bei einer solchen „Road Show“ kann sich das Unternehmen mit seinem Management, seiner Geschäftsstrategie im operativen Bereich und konkreten Investitionsvorhaben vorstellen sowie die Emission mitsamt Beteiligungs- und Vertriebskonzept detailliert erläutern. Dabei kann das Unternehmen potenzielle Vertriebspartner persönlich kennen lernen. Selbstverständlich können zu solchen Road Shows auch interessierte Privatanleger und – je nach Emissionsvolumen – auch institutionelle Investoren und Journalisten eingeladen werden.
Bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von größeren Road Shows kann sich das Unternehmen der professionellen Hilfe von Vertriebskoordinatoren bzw. Emissionsmanagern bedienen, die mit den Gepflogenheiten des Kapitalmarktes vertraut und kompetente Ansprechpartner für interessierte Vertriebe und Investoren sind.
Bei kleineren Emissionen kann das Unternehmen potenziellen Vertrieben und Kapitalgebern auch in persönlichen Gesprächen („One-to-One-Meetings“) die Möglichkeit geben, sich intensiv über das Unternehmen und die Emission zu informieren. In jedem Fall muss das Unternehmen den interessierten Vertrieben die Qualität des Produkts, den reibungslosen Ablauf der Zeichnung, die pünktliche Provisionszahlung und eine ordentliche Anlegerverwaltung glaubhaft kommunizieren.
Wurde ein Vertriebskontakt erfolgreich geknüpft, werden die entsprechenden Verträge üblicherweise als Maklerverträge abgeschlossen. Die Vermittlungsprovision erfolgt rein erfolgsbezogen, wenn der Kapitalgeber das Geld auf das Konto des Emittenten eingezahlt hat.
Um eine ordnungsgemäße und seriöse Platzierung zu gewährleisten, sollten auch vertragliche Verhaltensregeln im Umgang mit potenziellen Anlegern vereinbart werden und deren Einhaltung überwacht werden, um das Haftungsrisiko des Unternehmens für eine falsche Beratung des Anlegers auf ein Minimum zu begrenzen.
Der Vertriebsstart
Nach dem erfolgreichen Aufbau eines Vertriebsnetzes hat das Emissionsunternehmen zur fortlaufenden Unterstützung der Emissionsplatzierung Vertriebsseminare abzuhalten, in denen die Vertriebspartner in die Details des Emissionsprospektes eingewiesen und mit neuen Unternehmensinformationen bzw. weiteren Emissionsunterlagen versorgt werden.
Bei größeren Emissionen kann neben der Vertriebsgewinnung auch die Schulung und Führung des Vertriebes von erfahrenen Vertriebskoordinatoren übernommen werden, um die Unternehmensführung zu entlasten, die sich so weiterhin voll und ganz auf das operative Geschäft konzentrieren kann.
Pressearbeit während der Platzierung
Ergänzend zu allen anderen Vertriebsmaßnahmen sollte das Emissionsunternehmen auch die Möglichkeiten einer aktiven Pressearbeit nutzen, um regional bzw. bundesweit den eigenen Bekanntheitsgrad des Unternehmens und der Emission zu steigern. Kontinuierliche Unternehmensberichte, aktuelle Erfolgsmeldungen und Zwischeninformationen im regelmäßigen Turnus fördern den Platzierungserfolg. Umfang und Inhalt der einzelnen Maßnahmen richten sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Emission. Auch bei der Pressearbeit kann das Internet als zeitgemäßes, schnelles und kostengünstiges Kommunikationsmedium genutzt werden.
Die Werbung darf keine Hinweise darauf enthalten, dass etwa die Prospektprüfung durch die BaFin der Emission eine besondere Bonität verleihe oder dass beim Anleger in irgendeiner Weise der Eindruck „Vom Amt geprüft und deshalb sicher!“ entsteht. Unzulässige Werbung kann die BaFin untersagen.
Private Darlehen mit Rangrücktritt zur Kapitalaufnahme von Unternehmen gewinnen am Kapitalmarkt immer größere Bedeutung, da sie keiner Prospektpflicht unterliegen und somit keiner förmlichen BaFin-Billigung bedürfen. Dies erspart den Unternehmen hohe Prospektierungs- und BaFin-Prüfungskosten. Nachrangdarlehen müssen jedoch von den "festen rückzalbaren Geldern" des § 1 Kreditwesengesetz abgegrenzt werden, da sie anderweitig ein unzulässiges Kapitalmarktinstrument sind. Ob die Abgrenzung durch qualifizierte Nachrangabrede gelungen ist, sollte jedes verantwortungsbewußte Unternehmen durch eine verbindliche Auskunftsanfrage bei der BaFin (zur Erlangung eines Negativ-Testats) prüfen lassen. Die BaFin bescheinigt dann im positiven Falle, dass der vorgelegte Nachrangdarlehens-Vertrag in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Geschäftsmodell nicht gegen die §§ 1, 32 KWG verstößt.Nachrangdarlehen mit einer qualifizierten Rangrücktrittsabrede können als Finanzierungsverträge modellhaft zur unbegrenzten Kapitalaufnahme (ausführlich auf www.finanzierung-ohne-bank.de) am privaten Finanzierungsmarkt ohne Prospektpflicht angeboten werden. Das Rangrücktritts-Darlehen ist das einzige Finanzierungsinstrument, das keiner Verkaufsprospektpflicht unterliegt. Unternehmen können also unbegrenzt von Privatpersonen Kreditkapital bzw. Nachrangdarlehens-Kapital aufnehmen, ohne einen genehmigten BaFin-Prospekt dafür haben zu müssen. Das Nachrangdarlehen hat bilanziell eine eigenkapitalnahe Bedeutung (= wirtschaftliches Eigenkapital), da es zur Vermeidung der Überschuldung im Rang hinter den Forderungen aller übrigen Bankkredite oder anderer Verbindlichkeiten steht. Dadurch verbessert sich die Haftungs-Kapitalstruktur und somit die Bonität des Unternehmens. Auch kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht über genügend bankübliche Sicherheiten verfügen, wird auf diese Weise die Aufnahme von weiterem Finanzierungskapital ermöglicht.
Das private Nachrangdarlehen von Privatinvestoren hat - weil es keine Unternehmensbeteiligung im eigentlichen Sinne darstellt und keine (Gewinn-)Ergebnisbeteiligung an einem Unternehmen enthält - kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach dem VerkaufsProspektGesetz und ohne Volumenbegrenzug als privates Kreditgeschäft öffentlich angeboten und platziert werden darf, wenn gleichzeitig kein Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz (unerlaubte Bankgeschäfte wegen fester rückzahlbarer Gelder) vorliegt. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Gestattungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Rangrücktritts-Vereinbarung benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (z. B. § 32 KWG), sondern allenfalls einen Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Lediglich für die gesetzlichen Finanzinstrumente bedarf der Finanzdienstleister ab dem 01.01.2013 einer Erlaubnis gem. dem neuen § 34 f Gewerbeordnung.
Das Nachrangdarlehen von privaten Anlegern ist also ein Massen-Finanzierungsinstrument (= modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt im Wege der prospektfreien Privatplatzierung umgesetzt werden kann. Die Gestaltung des Nachrangdarlehens von privaten Investoren muss derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens "keine fest rückzahlbaren Gelder" fixiert sind. Anderenfalls würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln.
Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des privaten Nachrangdarlehens als "Massen-Finanzierungsinstrument" entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechts-konforme Vertragsgestaltung an. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich dringend eine Vorlage des Nachrangdarlehens-Vertrages bei der BaFin, um ein Negativ-Testat (keine Verletzung des Kreditwesengesetzes) zu erhalten. Bankaufsichtsrechtlich (unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn) ist entscheidender Bedeutung, dass das private Nachrangdarlehen keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine einfache Rangrücktrittserklärung ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muss sich vielmehr um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen und/ oder Gewinnausschüttungen als auch den Nachrang der Tilgung beinhaltet. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens ist z. B. ist noch dadurch zu verstärken, in dem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Das Nachrangdarlehen muß übertragbar und jederzeit kündbar sein, um sich von der prospektpflichtigen stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen.
Bei der Platzierung eines prospektfreien, KWG-konformen Nachrangdarlehens bedarf ein Finanzdienstleister zur Vermittlung von derartigen Nachrangdarlehen keiner Genehmigung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz (z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls wird ein Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist also bankenaufsichtfrei zulässig und kann unbegrenzt von Finanzdienstleistern, Vertrieben und Vermittlern platziert bzw. verkauft werden.
Es ist ein Trauerspiel zu Lasten aller Steuerzahler: Schon seit mehr als einem Jahr, nach dem Verlust der Gestaltungsmehrheit der Bundesregierung im Bundesrat, herrscht Stillstand auf dem Gebiet der Steuerregelungen, und nicht nur dort! Die Vertreter der Bundesregierung und der Opposition verhalten sich wie beim bekannten Mikado: "Wer sich bewegt, hat verloren" und verharren auf ihren jeweiligen Positionen. Sie fürchten, bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 Wählerverluste zu erleiden.Die Bundesregierung versucht mit immer neuen und zum Teil höchst umstrittenen sozialen Wohltaten (Betreuungsgeld, Lebensleistungsrente u.a.) die Wähler zu gewinnen. Die Opposition blockiert mit ihrer Mehrheit im Bundesrat und der Verknüpfung von allem mit allem jeden Fortschritt, ja sogar das übliche Jahressteuergesetz. Trippelschritte sind nur durch das Bundesverfassungsgericht oder den Bundesfinanzhof auf dem Steuersektor möglich, wobei die Urteile des letzteren hin und wieder durch Nichtanwendungserlasse außer Kraft gesetzt werden. Der Steuerbürger muss diesem Treiben ohnmächtig zusehen und wird noch durch die Bankenkrise mit oft dramatischen Folgen für große Bevölkerungsteile sowie ständig steigenden Energiepreisen und höheren Kommunalabgaben zusätzlich belastet.
Experten sind schon jetzt der Ansicht, dass sich - unabhängig vom Ausgang der Bundestagswahl im September - bis zum Jahresende 2013 nichts bewegen wird. Die Steuerhinterzieher mit ihrem Geld in der Schweiz wird es freuen, weil dann für ein weiteres Jahr Verjährung eintreten wird.
Es ist die Frage, wie lange können wir uns in einem exportabhängigen Industrieland in einer globalisierten Welt einen derartigen Stillstand noch leisten? Bei aller Anerkennung und Beachtung der föderalen Struktur dieses Landes müssen Regelungen gefunden werden, die es einer Bundesregierung ermöglichen, die ihr nach der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen auch umzusetzen. Sonst dürfte der Ruf nach einem Zentralstaat lauter werden und die Politikverdrossenheit der Bürger weiter zunehmen einschließlich der Stärkung von radikalen Randgruppen links und rechts.
Ob eine Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre, wie sie in vielen Bundesländern üblich ist, zur Problemlösung beitragen würde, muss offen bleiben. Sie würde aber sicher dazu beitragen, dass der Wahlkampf nicht wie jetzt fast die Hälfte der Legislaturperiode ausfüllt und zu einer Lähmung von politischen Entscheidungen führt.
Stillstand bedeutet auch eine immense Vergeudung von Steuergeldern. Der Steuerbürger erwartet von seinen gewählten politischen Vertretern mehr Entscheidungsfreudigkeit und eine Verantwortung, die das Wohl des ganzen Landes und nicht einer Partei oder Interessengruppe im Auge hat. Daran mangelt es uns derzeit sehr!
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Platzierung und Vertrieb der Kapitalmarktemission
Liegen die Genehmigung der BaFin und die gedruckten Emissionsunterlagen vor, hat das Unternehmen ein fertiges Produkt. Denn die Platzierung einer Emission ist nichts anderes als der Verkauf eines bestimmten Produkts, eben eines Finanzprodukts, das wie alle Produkte eines gut durchdachten, produktspezifischen Marketings bedarf, das entscheidend ist für den Erfolg des Private Placement.Emissionsunterlagen
Ausgangspunkt für den Vertrieb des neuen Finanzprodukts ist zunächst der Verkaufsprospekt. Darüber hinaus sollten insbesondere für die Platzierung größerer Emissionen ergänzende Emissionsunterlagen angefertigt werden.
Für Direkt-Mailing-Aktionen, Unternehmenspräsentationen und Vertriebspartner bieten sich Unternehmensbroschüren, Kurzprospekte sowie Emissionsflyer an. Für Vertriebspartner sollte das Unternehmen zusätzlich auch Schulungsmaterial für Produktseminare erstellen.
Vertriebswege
Bei einem Private Placement übernimmt das Unternehmen selbst die Planung der Emission und auch der Platzierung. Dabei muss aktiv der Weg zu den Kapitalgebern gesucht werden. Einerseits kann das Unternehmen potenzielle Kapitalgeber selbst ansprechen (Direkt- bzw. Eigenvertrieb). Der größte Vorteil eines Direktvertriebs liegt darin, dass keine Vertriebsprovisionen anfallen. Auch bei einem Private Placement kann sich das Unternehmen Unterstützung in Gestalt von Absatzorganen wie Finanzvertrieben und ähnlichen Vertriebspartnern einkaufen, die ergänzend oder anstelle des Unternehmens die Emission platzieren (Fremdvertrieb).
Generell sollte das Unternehmen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Platzierung zum Erfolg zu führen. In Zeiten der neuen Medien kann neben herkömmlichen Vertriebswegen ergänzend das Internet als Vertriebsweg genutzt werden. Ein professioneller Internetauftritt sollte potenziellen Anlegern und Vertriebspartnern sowohl Informationen über das Unternehmen als auch über die Emission sowie Emissionsunterlagen zum Herunterladen bieten. Eine intensive Vernetzung mit den entsprechenden Wirtschafts- und Finanzseiten fördert die Bekanntheit des Finanzprodukts.
Schließlich bietet es sich auch an, im Rahmen einer so genannten „Friends-and-Family-Aktion“ auch unternehmensnahe Personen wie Kunden, Lieferanten und auch Mitarbeiter als potenzielle Kapitalgeber anzusprechen und ggf. zu vergünstigten Konditionen ein Engagement anzubieten.
Neben Privatanlegern kann das Emissionsunternehmen selbstverständlich auch institutionelle Investoren ansprechen. Bei Interesse an einer Investition bestehen diese üblicherweise auf eine individuelle Vereinbarung der Beteiligungskonditionen und beanspruchen mehr Mitspracherechte als Privatanleger. Institutionelle Anleger sollten bereits während der Prospektierungsphase einbezogen werden, da deren Engagement förderlich für die weitere Platzierung der Emission sein kann.
Auswahl der geeigneten Vertriebspartner
Am außerbörslichen Kapitalmarkt sind heute über 450.000 Finanzdienstleister, Anlageberater, Versicherungskaufläute, Makler und Vermittler tätig. Hiervon platzieren bereits heute rund 25.000 Finanzvertriebe und Vermittler Finanzprodukte im Rahmen eines Private Placement.
Unternehmen, die nicht über entsprechende Kontakte zum Kapitalmarkt verfügen, können auf die Erfahrung von Emissionsberatern zurückgreifen, die als Intermediär zwischen Emittent und geeigneten Finanzvertrieben agieren.
Inwieweit sich große Vertriebe oder auf den Handel mit außerbörslichen Wertpapieren spezialisierte Wertpapierhandelshäuser für die Platzierung einer Emission interessieren, hängt vor allem vom Emissionsvolumen ab, denn für große Vertriebe ist es vergleichsweise aufwendig und kostspielig, eine Platzierung anzuschieben. Es existieren jedoch genügend einzelne Finanzdienstleister, kleinere Vertriebe oder auch Vertriebsorganisationen mit mehreren hundert Mitarbeitern, die Emissionen in unterschiedlichsten Größenordnungen platzieren können.
Das Unternehmen sollte nicht davor zurückscheuen, frühzeitig auch bei Banken anzufragen, ob und falls ja in welcher Form eine Unterstützung bei der Platzierung in Frage kommt. Die Chancen auf eine Unterstützung stehen bei Sparkassen, Genossenschaften und kleineren Privatbanken besser als bei großen Geschäftsbanken.
Wohin der Steuerzahler in dieser Vorwahlkampfzeit auch blickt, es ist kein Licht am Ende des Steuertunnels zu sehen. Im Gegenteil: täglich werden wir mit neuen negativen Nachrichten konfrontiert, wobei der Verzicht der FDP auf kräftige Steuersenkungen und den einstmals propagierten Dreistufentarif sowie auf Studiengebühren in der Tendenz eher den Oppositionsparteien entspricht. Diese verhindern in einer Mischung aus Blockadepolitik, Parteitaktik und Wahlkampf jede noch so kleine Verbesserung für den Steuerzahler - erwähnt sei nur die geplante Steuersenkung durch Abmilderung der kalten Progression - und blockieren sogar noch durch ihre Mehrheit im Bundesrat eine Wettbewerbsrechtsnovelle, die ein effektives Eingreifen des Bundeskartellamtes gegen überhöhte Energie- und Benzinpreise ermöglicht.In dieser Situation bringt die Bundesregierung noch zusätzlich belastende Gesetzesvorhaben auf den Weg wie die Streichung des ermäßigten Steuersatzes für Kunstwerke, wenn diese nicht direkt beim Künstler, sondern im Geschäft gekauft werden. Zwar ist dies eine EU-Vorgabe, aber eben doch belastend. Dagegen dürfte die Neuregelung der niedrigeren Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro-Dienstwagen kaum ins Gewicht fallen.
Auch für Aktienkäufer und -verkäufer verdunkelt sich der Himmel. Denn alte Aktienverluste können mit neuen Gewinnen aus Aktienverkäufen nur noch bis zum Jahresende 2013 verrechnet werden, und zwar über die Einkommensteuererklärung für 2013. Dabei gilt die Regel, dass Altverluste nur mit anderen Spekulationsgeschäften, also mit Gewinnen aus Aktien, Zertifikaten, Fonds oder Kurszuwächsen von Anleihen verrechnet werden können, wobei einige Gestaltungsmöglichkeiten existieren.
Ein weiteres Feld sind die durch öffentliche Abgaben stark belasteten Energiepreise. Zwar wird eine Deckelung der Stromsteuer in Form der EEG-Umlage heftig diskutiert, doch angesichts der sehr unterschiedlichen Lösungsansätze - erwähnt sei hier nur die Verringerung oder Abschaffung der Ausnahmetatbestände für Unternehmen, die sehr viel Strom verbrauchen - zeichnet sich in diesem Jahr keine Ermäßigung des Strompreises ab, auch wenn sich die Preise an der Strombörse erheblich reduziert haben. Das kann ein Normalverbraucher kaum noch nachvollziehen.
Das trifft auch auf die verwirrende Diskussion über die Beibehaltung oder Neugestaltung des Ehegattensplittings im Steuerrecht zu, ebenso wie auf die Forderung aller Oppositionsparteien nach einer Erhöhung des Steuertarifs für "Besserverdienende", Frankreich mit 75% lässt grüßen. Um Steuerbetrug schärfer zu ahnden, soll auch noch eine bundesweite Steuerfahndung aufgebaut werden.
Dabei hat der Bundesrechnungshof erst kürzlich geschätzt, dass mittelfristig im Bundeshaushalt jährlich 25 Milliarden Euro eingespart werden könnten, da viele Förderinstrumente und Subventionen völlig überholt seien.
Mit Bedauern muss man feststellen, dass in der jetzigen Zeit von Steuersenkungen geschweige denn von Steuervereinfachungen nicht mehr die Rede ist, sondern sich unter dem schönen Schlagwort der "sozialen Gerechtigkeit" für die Mehrheit der Steuerzahler Steuererhöhungen abzeichnen.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok.
Die Verbesserung der Kapitalausstattung für mittelständische Unternehmen zu Realisierung von Innovationen, Investitionen und Wachstum mit Beteiligungskapital oder festverzinstem Nachrangkapital. Mit stimmrechtslosem Beteiligungskapital und Nachrangdarlehen ausserhalb von Banken als Eigenkapitalersatz finanzierte Unternehmen haben eine stärkere Liquidität, investieren mehr und wachsen stärker bei Umsatz und Gewinn als vergleichbare Unternehmen. Eigenkapitalquote und Bonität verschaffen derartigen Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung. Betriebe haben mit stimmrechtslosem Beteiligungs-Kapital im Durchschnitt ein besseres Banken-Rating und deshalb bei ergänzenden Kreditfinanzierungen eine höhere Gesamtfinanzierungsfähigkeit als vergleichbare Wettbewerber. Die Möglichkeit zu einer ergänzenden Hausbankfinanzierung zu angemessenen Konditionen wird bei Einsatz von Mezzanine-Kapital somit deutlich gesteigert. Vor dem Hintergrund einer Hebelwirkung beim eigenkapital-ausgestatteten Investitionskapital entscheiden sich immer mehr Unternehmen für eine Erhöhung des Eigenkapitals mittels einer bankenunabhängigen Mezzanine-Finanzierung.Mit der Aufnahme von Genussrechtskapital, stillem Beteiligungskapital oder einer Anleihefinanzierung (nachrangige Schuldverschreibungen) stehen mezzanine Finanzierungsinstrumente zur Verfügung, die den Unternehmer trotz der Beteiligung Dritter nicht in seiner unternehmerischen Selbständigkeit und Handlungsfreiheit einschränken.
Die mezzaninen Finanzierungsformen bieten dabei für jede Unternehmensgröße (auch für Start-up-Unternehmen und Existenzgründer) die passende Finanzierungs- und Beteiligungsmöglichkeit. Als Kapitalgeber kommen zur Zeit wegen der gestörten Finanzmärkte zwar nicht die Mezzanine-Fonds der Banken in Betracht, aber weiterhin engagieren sich die Privatanleger über die individuelle Mezzaninekapital-Beteiligung. Hierbei wird der Mittelständler zum Initiator eines eigenen Beteiligungsangebots und verschafft sich so selbst den Zugang zum privaten Beteiligungsmarkt. Grundsätzlich können Unternehmen in jeder Rechtsform Beteiligungskapital-Angebote über einen Eigenemission begeben und unter Beachtung der kapitalmarktrechtlichen Gesetze Kapital einwerben. Der Kapital- und Beteiligungsmarkt ist somit keineswegs nur den großen und bekannten Börsengesellschaften vorbehalten, sondern steht ausserbörslich ebenso den kleinen und mittelständischen Unternehmen zur Verfügung. Die einzigen Voraussetzungen zur Beschaffung von stimmrechtslosem Mezzanine-Kapital sind Eigeninitiative, eine geschickte Marketingstrategie und ein Beteiligungs-Exposé bzw. ein Verkaufsprospekt zur Aufklärung der Anleger (siehe www.anleger-beteiligungen.de)
Mezzanine-Kapital, erläutert der Wirtschaftsjurist und Vorstand der Hi-Tech Media AG, ist ein Sammelbegriff für innovative Kapitalbeschaffung und beschreibt wie Anleger sich an mittelständischen Unternehmen und deren wirtschaftlichem Erfolg beteiligen können. Das Kapital, das der Anleger dem Unternehmen überlässt, wird dort zwischen Eigen- und Fremdkapital eingeordnet („Mezzanine“ = ital. Zwischengeschoss). Auf diese Weise bringt der Anleger sein Kapital direkt in den unternehmerischen Wertschöpfungsprozess ein.
Überlässt der Anleger sein Geld z. B. einer Bank, etwa im Rahmen eines Sparproduktes, so bringt sie es in den Finanzierungskreislauf ein, indem sie Kredite vergibt. Auf der anderen Seite kann der Anleger zum Gesellschafter werden, indem er Geschäftsanteile – z. B. in Form von Aktien oder Kommanditanteilen erwirbt. Auf die damit einhergehenden Mitspracherechte kommt es ihm in der Regel aber nicht an. Diese Rechte wahrzunehmen, überlässt er der Depotbank oder dem Treuhänder.
Will sich der Anleger also nur kapitalmäßig beteiligen und zwar an einem innovativen mittelständischen Unternehmen, dann bieten mezzanine Beteiligungen wie Genussrechte oder stille Beteiligungen eine echte Alternative. Das Angebot an solchen Mezzaninen-Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen wächst, so wie der Mittelstand nach wie vor der Wachstumsmotor der deutschen Wirtschaft ist.
Für den mittelständischen Unternehmer auf der anderen Seite eröffnet sich eine alternative Finanzierungsmöglichkeit. Hat die deutsche Wirtschaft über Jahrzehnte ihr Wachstum durch Bankkredite finanziert, versiegt diese Quelle in Zeiten von „Basel II und III“ zunehmend. Ergebnis jener überkommenen Finanzierungstradition per Bankkredit ist eine geringe Eigenkapital- und hohe Fremdkapitalquote vieler kleiner und mittlerer Unternehmen.
Eigenkapital lässt sich in großem Stil über den Kapitalmarkt aufnehmen. Allerdings lohnt sich der Gang an die Börse angesichts der damit verbundenen Kosten in der Praxis fast nur für große Unternehmen. Somit sind die Wege kleiner und mittelständischer Unternehmen zum klassischen Eigen- wie Fremdkapital beschwerlich, teuer oder gar versperrt.
Damit richtet sich der Blick auf eine dritte Dimension: Das Mezzanine-Kapital. Richtig ausgestaltet vereinigt es die steuerlichen Vorteile des Fremdkapitals mit den Finanzierungsvorteilen des Eigenkapitals. Dem Eigenkapital wird es zum Vorteil des Unternehmens bilanziell und im Rating zugerechnet. Mit Mezzanine-Kapital kann der Unternehmer in seiner Bilanz ein „Zwischengeschoss“ zwischen die Eigenkapital- und die Fremdkapitalebene einziehen. Das verleiht dem gesamten Gebäude der Unternehmensfinanzierung mehr Stabilität. Für den Anleger hat es den Vorteil unmittelbar am Gewinn teilzunehmen, ohne dass ein Dritter zwischen ihn und das Unternehmen tritt, in dem sein Kapital arbeitet und Früchte tragen möge.
Beispielhafte Angebote für Mezzanine-Kapital für Unternehmer wie auch Anleger und Investoren finden Sie unter www.Anleger-Beteiligungen.de und im www.Investoren-Brief.com.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Prospektierung der Kapitalmarktemission
Prospektierung für öffentliche Angebote
Bereits in der Vergangenheit galt bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren auch außerhalb der Börse die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts. Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist diese Prospektpflicht auch auf nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen ausgedehnt worden. Damit unterliegt z. B. auch das öffentliche Angebot von Kommanditbeteiligungen, stillen Beteiligungen und wertpapierlosen Genussrechten grundsätzlich der gesetzlichen Prospektpflicht.
Maßgeblich für das Entstehen der Prospektpflicht ist das Vorliegen eines öffentlichen Angebots. Ein Angebot ist jede schriftliche Willensäußerung mit der Einladung zur Zeichnung zu formulierten Beteiligungsmodalitäten. Ein solches Angebot ist dann öffentlich, wenn es einer unbestimmten Zahl von Personen möglich ist, davon Kenntnis zu nehmen.
Ausnahmen von der Prospektierung bestehen nur im Hinblick auf die Art des Angebots, auf bestimmte Emittenten und auf bestimmte Wertpapiere bzw. Vermögensanlagen. Von Bedeutung für Emissionen von mittelständischen Unternehmen sind hier nur die Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots.
Ausnahmen von der Prospektierung auf Grund der Art des Angebots
Ein Angebot ist von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn
- ein begrenzter Personenkreis angesprochen wird,
- das Angebot an Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von einem seinem Unternehmen verbundenen Unternehmen erfolgt,
- sich das Angebot an Personen richtet, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben oder veräußern,
- bei Wertpapieren Stückelungen von mindestens 100.000 € angebotenen werden oder Wertpapiere nur zu einem Kaufpreis von mindestens 100.000 € je Anleger erworben werden können oder wenn der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpapiere 100.000 € nicht übersteigt,
- bei Vermögensanlagen das Angebot derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile umfasst oder der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 € nicht übersteigt oder der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 € je Anleger beträgt.
Inhaltliche Anforderungen an den Prospekt
Zum Schutze der Anleger hat es der Gesetzgeber nicht bei der bloßen Prospektpflicht bewenden lassen, sondern er hat auch gesetzliche Mindestanforderungen für alle Verkaufsprospekte formuliert.
Zusätzliche Anforderungen an die Prospekterstellung ergeben sich aus den Grundsätzen der Rechtsprechung. Eine Hilfestellung für die inhaltliche und formelle Aufbereitung des Verkaufsprospekts geben auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Anlageprospekte nach den Richtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
Alle diese Anforderungen verfolgen zwei wesentliche Ziele:
- Der Verkaufsprospekt mit allen Vertragsunterlagen muss den potenziellen Anleger nach bestem Wissen der Prospektverantwortlichen wahrheitsgemäß, vollständig und sorgfältig über alle Umstände informieren, die für ihn im Hinblick auf seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können.
- Die potenziellen Anleger muss in die Lage versetzt werden, sich ein zutreffendes Urteil über den Emittenten selbst sowie über die angebotenen Wertpapiere bzw. Vermögensanlagen zu bilden. Dabei müssen ihm die Risiken klar und unmissverständlich aufgezeigt werden.
Bei der Erstellung des Verkaufsprospekts ist eine einfache und klare Sprache zu verwenden und die relevanten Informationen müssen auch für den fachlich weniger versierten Kapitalgeber in übersichtlicher und verständlicher Art und Weise präsentiert werden. Die Lesbarkeit, die Gliederungsstruktur, Hervorhebungen, Tabellen und Graphiken sollen das Verständnis beim potenziellen Anleger erleichtern, nicht aber Unternehmensverhältnisse oder Risiken verschleiern. Während der Emission ist stets darauf zu achten, dass der Prospekt aktuell ist. Das Emissionsunternehmen hat die Pflicht zur Aktualisierung, wenn sich wesentliche Umstände im Umfeld des Unternehmens oder der Emission ändern.
Behördliche Genehmigung der Emission
Der Verkaufsprospekt darf erst dann veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat. Die BaFin überprüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Klarheit und Kohärenz. Damit der Anleger Kenntnis von dem Prospekt nehmen kann, muss der Emittent die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekanntmachen und den Prospekt zur kostenlosen Abgabe bereithalten.
Angesichts der komplexen gesetzlichen Anforderungen an Kapitalmarktemissionen, die weit über die eigentliche Erstellung des Prospekts hinausgehen, sollte sich der Emittent bei der Konzipierung der Emission und bei der Erstellung des Verkaufsprospektes frühzeitig der Beratung durch fachkundige erfahrene Rechtsanwälte bedienen.
Druck des Verkaufsprospekts
Um die Emission platzieren zu können, benötigt das Unternehmen drucktechnische und optisch gut aufbereitete Prospektunterlagen.
Die Sachkapital-Erhöhung kann durch steuerneutrale Einbringung von Wirtschaftsgütern zur Finanzierung von Unternehmen ohne jegliches Barkapital und ohne jede Steuerbelastung erfolgen. Durch die Übertragung (Übereignung) eines Wertgegenstandes als Sacheinlage wird die Eigenkapitalquote eines Unternehmens (teilweise erheblich) verbessert (www.finanzierung-ohne-bank.de). Als Einbringungs-Sachwerte kommen alle Gegenstände (Wirtschaftsgüter) in Betracht, die einen Verkehrswert (Marktpreis) haben und als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft dienlich sein können. Dies können materielle Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder mobile Vermögensgegenstände sein. Es kommen aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht. Die Durchführung der Sacheinlage mit Vermögensgegenständen, also z.B. mit Kfz, Maschinen etc. und mit Rechten erfolgt durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach Erstellung eines sachverständigen Bewertungsgutachten zur Vorlage beim Handelsregister. In Betracht kommen alle Gegenstände für die Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien als Betriebs- und Produktionsstätten oder auch Wohn- und Geschäftshäuser mit Verkaufsläden oder andere dem Unternehmen dienliche Sachgegenstände.Ferner können auch ganze Unternehmen (z.B. durch Verschmelzung) oder einzelne Unternehmensanteile (z.B. 50%-GmbH-Geschäftsanteile) durch Sacheinlage in eine andere (zweite) Gesellschaft nach gutachterlich festgestelltem Verkehrswert zur Sachkapitalerhöhung eingebracht werden. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere, neu gegründete Gesellschaft zu überführen, wenn dadurch ein höherer Eigenkapitalwert erzielt werden kann. So kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals eingebracht werden. Auf diese Weise können auch die Werte, die nach HGB-Bilanzrecht in der zu übertragenden Gesellschaft nicht bilanzierungsfähig sind, mit einem Bewertungs- und Übertragungsvorgang bilanzrechtlich zu aktuellen Verkehrswerten im Eigenkapital der neuen Gesellschaft erfasst werden.
Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage oder Verschmelzung lässt sich auch über eine weitere, neue Handelsgesellschaft (z.B. eine neue Vorratsgesellschaft) konstruieren und vollziehen; siehe www.vorratsgesellschaft-kaufen.de. Auf diese Weise können stille Reserven in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich in der übernehmenden Gesellschaft bilanzwirksam gemacht werden. Jeder Unternehmer hat also auch als Einmann-Gesellschafter mit nur einem einzigen Unternehmen die Möglichkeit, sein Unternehmen per Sacheinlage in eine von ihm selbst gegründete zweite Gesellschaft einzubringen und damit das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote in der neuen, zweiten Gesellschaft nicht unwesentlich zu erhöhen. Die zweite Gesellschaft (z.B. GmbH-1 und GmbH-2) führt dann die Geschäfte der GmbH-1 mit erhöhter Stammkapitalausstattung fort. Damit hat die GmbH-2 zwar keine Liquidität erhalten, hat aber mit dem erhöhten Stammkapital eine bessere Eigenkapitalquote; konnte eventuell eine Unterbilanz beseitigen und bekommt bei der Kreditwürdigkeit Bonität und Rating verbessert.
Bei einer (übernehmenden) Aktiengesellschaft muss eine Sacheinlagen-Bewertung aktienrechtlich zwingend durch einen Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen. Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens amtlich vom Handelsregister als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Bewertungsgutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist mit dem Kapitalerhöhung-Beschluss und dem Eigentumsübertragungs-Vollzug (dem nachgewiesenem Einbringungsvorgang als schriftliche Übertragungs-Urkunde) dem Handelsregister einzureichen. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden (vergl. § 56 GmbHG).
Bei Immobilien ist darauf zu achten, dass bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Handelsgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve (Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert kann allerdings mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen sein, die jedoch wiederum auf den hälftigen Steuersatz reduziert sein kann.
Wird eine Immobilie in eine Personengesellschaft eingebracht, so löst die Grundstückseinbringung grundsätzlich eine entsprechende Grunderwerbsteuer aus. Der Vorgang ist jedoch dann steuerbefreit, wenn der das Grundstück einbringende Mitgesellschafter am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft (zivilrechtlich Gesamthandsgemeinschaft; steuerlich eine Mitunternehmerschaft) bereits beteiligt ist. So greift dann eine Steuerbefreiung in Höhe des prozentualen Anteils, mit dem der Übertragende am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist. Der darüber hinausgehende Wert unterliegt sodann dem geltenden Grunderwerbsteuersatz. Ist der Einbringende zu 50% beteiligt, so ist die Grunderwerbsteuer auch nur zu 50% zu entrichten.
Grundsätzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus 2009 u.a. entschieden, dass die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine Kommanditgesellschaft einkommensteuerrechtlich auch dann als Veräußerungsgeschäft einzuordnen ist, wenn ein Teil des Einbringungswertes nicht ins Kommanditgesellschaftskapital, sondern bilanziell nur der Kapitalrücklage zugeführt wird. Mit dem weiteren BFH-Urteil vom 7.4.2010 (I R 55/09) wurde entschieden: "Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile".
Die Einbringung zur Sachkapitalerhöhung kann in vielen Fällen steuerneutral und ohne Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbelastung vollzogen werden, soweit Firmenwert und/oder Good-will durch Übertragung eingebracht werden. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Unternehmesanteil in eine Kapitalgesellschaft durch Einbringung übertragen und erhält der Übertragende dafür neue Geschäftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft, darf die Kapitalgesellschaft im Rahmen einer solchen Sacheinlage das eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 UmwStG mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Der angesetzte Wert gilt in gleicher Höhe einerseits als Übertragungspreis für das eingebrachte Betriebsvermögen und andererseits als Anschaffungswert der neuen Gesellschaftsanteile.
Steuerliche Sonderregelungen befreien prinzipiell alle die Einbringungen, bei denen die Kapitalgesellschaft, auf die Sacheinlagen übertragen werden, eine Gesellschaft aus Deutschland oder der EU ist und derjenige, der die Sacheinlage zu Kapitalerhöhungszwecken leistet, ebenfalls eine deutsche oder Eu-Gesellschaft ist und bezüglich der deutschen Besteuerung bei der Veräußerung von Anteilen nicht eingeschränkt ist (§1 UmwStG).
Die Steuerneutralität setzt also die Übertragung von Unternehmen zu Unternehmen voraus, die beide dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen müssen. Der übertragende Unternehmer muss dann anschließend nur die steuerlichen Haltefristen der neuen Gesellschaftsanteile beachten und darf diese nicht innerhalb der Haltefristen - gesetzlich nach § 22 UmwStG sperrfristbehaftet - (sieben Jahre – sonst anteilige Nachtragsbesteuerung) weiterveräußern. Der einbringende Gesellschafter muss innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist dem Finanzamt gem. § 22 Abs. 3 UmwStG jedes Jahr bis zum 31. Mai nachweisen, dass die betreffenden Anteile noch immer ihm bzw. der übernehmenden Gesellschaft gehören. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumnis gelten die Anteile als veräußert.
Werden Vermögenswerte von natürlichen Personen auf Unternehmen oder Kapitalgesellschaften übertragen, besteht die Gefahr der Einkommensbesteuerung aus Veräußerungsgewinnen. Die Übertragung von Kapitalgesellschaft zu Kapitalgesellschaft bleibt dagegen in den meisten Fällen (körperschafts-)steuerfrei. Bei richtiger Konstruktion lässt sich also bargeldlos und steuerfrei das Eigenkapital eines Unternehmens erhöhen. Die richtigen steuerlichen Voraussetzungen können meist im Vorfeld einer Sachkapital-Einbringung durch Rechtsgestaltung geschaffen werden.
von Dr. jur. Lutz WERNER
„Crowdfunding oder Schwarmfinanzierung“ erläutert der Wirtschaftsjurist und Vorstand der Hi-Tech Media AG Dr. jur. Lutz WERNER, ist eine moderne Form der Kapitalbeschaffung durch Online-Werbung und bedeutet “Klein-Beträge einsammeln von einer großen Menge von Leuten (crowd)”. Das nutzt das Massenprinzip für eine große Finanzierungssumme. Die älteste Crowdfunding-Plattform in Deutschland ist www.emissionsmarktplatz.de und wurde 1999 von der Dr. Werner Financial Service Group gegründet. Gerade in den letzten Monaten sind eine Reihe neuer Plattformen im Internet aufgetaucht.
Crowdfunding gibt es mit den Unterformen des “fundraising” oder auch des “capital raising”. Unter Crowd-Funding wird speziell die Geldbeschaffung über mehrere oder fast zahllose kleinere Geldbeträge zu einem unternehmerischen, sozialen oder gemeinnützigen Zweck (Crowdsponsering, Fansponsering bei Vereinen oder Socialsponsering bei Hilfsorganisationen oder Politicalsponsering bei Wahlen ) verstanden, um mit der Summe der Kleinbeträge eine große Gesamtsumme an Kapital für eine größere Anschaffung, Hilfsaktion oder Investition zu erhalten.
Das Crowdfunding wird von der Erkenntnis geleitet, dass es z.B. viel schwerer ist, einen einzigen Geldgeber mit Euro 1.000.000,- zu finden als zehntausend Kapitalgeber mit Kleinbeträgen von jeweils Euro 100,- . Beim Crowdfunding macht man sich also das Vorteilsprinzip der Masse ( crowd – “Die Masse macht´s” ) zu nutze.
Ein Beispiel für gelungenes Crowdfunding waren die Online-Aufrufe zu den Wahlkampfspenden für das “running for president” des amerikanischen Präsidenten Obama. Nie zuvor in der Geschichte kamen mehr Wahlkampfgelder zusammen.
Das sogen. “fondsraising” folgt demselben Massen-Prinzip und ist dem Fonds-Kapitaleinsammeln zugeordnet. Die Fondsanleger stellen jeweils ein Teilkapital des Gesamtfondskapital zur Verfügung. Der Begriff “capital raising” nach dem Prinzip des Crowdfunding bedeutet allgemein die Kapitalbeschaffung im unternehmerischen, gewerblichen Bereich.
Im unternehmerischen Bereich findet das Crowdfunding über Private Placements am Beteiligungsmarkt mit geringen Einmaleinlagen in ein Unternehmen statt, z.B. mit Beträgen ab Euro 500,- oder mit monatlichen Teilbeträgen von z.B. Euro 50,-. Die Summe der kleinen Einmaleinlagen oder Rateneinlagen als Minibeteiligungen soll dann insgesamt den erforderlichen Gesamtfinanzierungsbetrag für die geplante Investition erbringen. Dabei ist der prinzipielle Weg über die addierte Masse von Minigeldern der Kapitalhingabe von vereinzelten Investoren haushoch überlegen.
An der Börse findet das Crowdfunding z.B. bei den sogen. Publikumsgesellschaften statt, die dann teilweise hunderttausende Kapitalgeber bzw. Aktionäre haben. Ein Beispiel für ein solch erfolgreiches Crowdfunding an der Börse war 1996 die Deutsche Telekom mit Beteiligungsbeträgen beim Börsengang ab nur ca. Euro 4.000,- und die ‘Telekom bekam mehr als zwei Millionen Aktionäre ( also eine große Menge an Beteiligten ).
In Deutschland unterliegt das Crowdfunding der staatlichen Kontrolle. Entweder bedarf es der Genehmigung für eine Spendensammlung durch die Gewerbeämter oder beim gewerblichen Crowdfunding der Genehmigung der Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) in Frankfurt/Main, wenn jemand mehr als Euro 100.000,- einsammeln möchte. Der Geldbetrag ist wiederum unbeschränkt, wenn das Unternehmen dann aber nicht mehr als 20 Kapitalgeber pro Finanzart aufnimmt.
Die Dr. Werner Financial Service Group betreibt seit nunmehr zwölf Jahren eine Crowdfunding-Plattform unter www.emissionsmarktplatz.de , bzw. seit Ende letzten Jahres umfirmiert in www.Anleger-Beteiligungen.de. Dort können sich kapitalsuchende Unternehmen nach dem Prinzip des Crowdfunding Kleinbeträge von vielen Anlegern besorgen, um das gewünschte Gesamt-Finanzierungsvolumen zusammen zu bringen. Beraten werden die Unternehmen beim Crowdfunding von dem Finanzierungs- und Kapitalmarktfachmann Dr. jur. Horst Siegfried Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).
Die Crowdfunding-Plattform www.Emissionsmarktplatz.de bzw. www.Anleger-Beteiligungen.de dient dem Finanzmarketing zur Anwerbung von Kapitalgebern. Sie betreibt weiter eine aktive Finanzmarktkommunikation mit dem wöchentlichen, kostenlosen Investoren-Brief (www.Investoren-Brief.com). Dieser dient der gezielten Akquisition von ca. 25.000 Anlegern und Investoren per Mail. Dabei führt das Online-Finanzmarketing zu erstaunlich positiven Ergebnissen.
Herausgeber der Crowdfunding-Plattform www.Anleger-Beteiligungen.de und des wöchentlichen per Mail übersandten http://www.Investoren-Brief.com ist der Wirtschaftsjurist und Vorstand der Hi-Tech Media AG, Dr. Lutz WERNER
von Dr. jur. Lutz WERNER
Aspekte der Kapitalmarktemission Bilanzielle Aspekte
Bei der Kapitalmarktemission muss das Unternehmen unter bilanziellen Aspekten entscheiden, ob mit der Kapitalmarktemission das Eigenkapital gestärkt werden soll oder ob es im Rahmen einer Projektfinanzierung ausreicht, wenn Fremdmittel mit mittel- bzw. langfristigen Charakter eingeworben werden. Genügt die Aufnahme von Fremdkapital, so bietet sich die Emission einer Anleihe an. Hierdurch lassen sich Anleger mit einem größeren Sicherheitsbedürfnis ansprechen.
Will das Unternehmen hingegen das Eigenkapital stärken, so kommen neben dem Angebot von Vollgesellschaftsanteilen wie Aktien und Kommanditbeteiligungen vor allem mezzanine Finanzierungsformen wie stille Beteiligungen und Genussrechte/-scheine in Betracht. Bei einer eigenkapitalersetzenden Gestaltung sind die eingeworbenen Mittel bilanziell kein Fremdkapital, sondern erhöhen die Eigenkapitalquote des Unternehmens.
Mitspracherechte
Das Ausmaß der Einflussnahme der Kapitalgeber kann entsprechend den Bedürfnissen der bestehenden Gesellschafter und den Ansprüchen der Kapitalgeber durch die Wahl bestimmter Finanzierungsformen gesteuert werden. Ist eine Mitsprache der Anleger vorgesehen, sind Aktien geeignete Instrumente. Keinerlei Mitspracherechte stehen hingegen Anleihegläubigern zu, deren Gelder beim Unternehmen aber als Fremdkapital auszuweisen sind.
Insbesondere mittelständische Unternehmen möchten gerne das Eigenkapital stärken, aber aus den bereits genannten Gründen weiterhin alleinige „Herren im Haus“ bleiben. Hier sind eigenkapitalersetzende Genussrechte und stille Beteiligungen eine ideale Wahl. Bei diesen mezzaninen Emissionsformen sieht die rechtliche Gestaltung regelmäßig vor, dass keine Gesellschafterversammlungen unter Beteiligung von Anlegern abzuhalten sind und die gesamte operative Leitung des Unternehmens bei dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung verbleibt. Den Anlegern werden lediglich gewisse Informationsrechte und bei atypisch stillen Beteiligungen ein Mitspracherecht nur bei außergewöhnlichen Entscheidungen eingeräumt, welche die Grundlage der Beteiligung betreffen.
Kapitalbildung
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Emission ist die gewünschte Kapitalbildung, die an der unternehmerischen Politik und der jeweiligen Investitions- und Finanzierungsstrategie ausgerichtet sein sollte. Werden Gelder nur kurzfristig benötigt, sind kündbare Ausgestaltungen vorzuziehen; ist eine dauerhafte Beteiligung vorgesehen, empfehlen sich Aktien- oder Kommanditbeteiligungen, aber auch stille oder Genussrechtsbeteiligungen bzw. Anleihen mit entsprechend langen Laufzeiten. Bei der Emission von stillen Beteiligungen, Genussrechten und Anleihen sollte bei der Liquiditätsplanung die spätere Rückführung des eingeworbenen Kapitals beachtet und im Rahmen der langfristigen Finanzierungsstrategie ausreichend berücksichtigt werden.
Steuerliche Aspekte
Während die Ausschüttungen auf Aktien und Kommanditanteile aus Unternehmenssicht reine Gewinnverwendung darstellen und somit steuerlich nicht abzugsfähig sind, gelten Ausschüttungen auf Anleihen, typisch stille Beteiligungen und bei entsprechender Konzeption auch auf Genussrechte stets als Betriebsausgaben, die den zu versteuernden Jahresüberschuss des Unternehmens mindern. Diese Vorteile der Mezzanine-Finanzierung können auch bei einem Private Placement genutzt werden: Das Unternehmen erhält bilanzielles Eigenkapital, das steuerlich wie Fremdkapital behandelt wird.
Sonstige Aspekte
Bei der Auswahl der Finanzierungsform ist schließlich darauf zu achten, dass künftige Weichenstellungen nicht beeinträchtigt werden. So sollten Umwandlungspläne in andere Rechtsformen, künftige Nachfolgeregelungen (z. B. im Rahmen eines MBI oder MBO) und andere Maßnahmen wie eine Unternehmensteilung, eine Fusion oder sogar ein möglicherweise für einen späteren Zeitpunkt geplanter Börsengang bereits im Vorfeld berücksichtigt werden. Auf Grund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten ist eine externe Beratung des Unternehmens eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Emission.
Bezüglich der jeweiligen Modalitäten des Emissionsmodells besteht je nach Finanzierungsform ein weit reichender Gestaltungsspielraum im Hinblick auf Veräußerbarkeit, Rendite, Liquiditätsbelastung für die Gesellschaft, Wertsteigerung, Steuern, Kapitalrückfluss und Haftung der Anleger. Bei der rechtlichen Gestaltung müssen die Interessenten der Beteiligten ausgeglichen und auch kapitalmarktrechtliche Anforderungen beachtet werden, z. B., die Abgrenzung zu unerlaubten Bankgeschäften nach §§ 1, 32 des Kreditwesengesetzes, insbesondere das Einlagen-, Depot- und Finanzkommissionsgeschäft.
Fondskapital für neu gegründete Fonds über KG-Fonds-Anteile mit einer Privatplatzierung beschaffen (www.finanzierung-ohne-bank.de) kann sowohl mit einem BaFin-freien Fonds-Exposé als auch mit einem BaFin-gestatteten Fondsprospekt geschehen. Fondsbeteiligungen bestehen regelmäßig aus nicht wertpapierverbrieften Kommanditeinlagen oder (selten) aus Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es handelt sich also im prospektrechtlichen Sinne um Vermögensanlagen, so daß hier das einfachere Verkaufsprospektgesetz zur Anwendung kommt. Danach ist grundsätzlich ein von der Wertpapieraufsicht der BaFin zu genehmigender Fondsprospekt erforderlich. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn nicht mehr als 20 Kapitalgeber pro Finanzintrument (= "Small-Capital-Finanzierung") beteiligt werden sollen oder wenn eine Mindesteinlage ab Euro 200.000,- besteht. Also ist jeweils bei sehr geringer Beteiligtenzahl und bei großen Beteiligungssummen gemäß den gesetzlichen Vorschriften kein BaFin-Fondsprospekt erforderlich. Da es sich bei den Fondsanteilen um Finanzinstrumente im Sinne des seit dem 01. Juni 2012 reformierten Verkaufsprospektgesetzes handelt, ist die Vermittlung von Fondsanteilen durch Finanzdienstleister ab dem 01. 01. 2013 nur mit Genehmigung gem. § 34 f Gewerbeordnung (GewO) zulässig.
Handelt es sich nicht um einen geschlossenen Fonds zur Einzelprojektfinanzierung, sondern um einen Fonds zur Finanzierung mehrerer zukünftiger Projekte, die erst in der Zukunft ausgewählt werden, so spricht man von einem sogen. "offenen Fonds", der regelmäßig zeitlich unbefristet ist. Der offene Fonds hat eingeschränkten "blind pool Charakter", da bei Gründung des Fonds zukünftige Projekte noch unbestimmt sind. Es werden in dem Fonds lediglich die Systematiken der Projektinvestition und die Art der Einzelprojekte festgelegt, z.B. nur zukünftige Investitionen in Solar- und Windparks oder Container-Schiffe oder Einzelhandelsimmobilien.
Einen Fonds bzw. Fondsgesellschaft genehmigungsfrei gründen und Geld am Kapitalmarkt einwerben zur Fondsobjekt-Finanzierung z.B. mit einer Vorrats-Fondsgesellschaft bedarf keiner staatlichen Erlaubnis. Jeder Privatmann kann eine GmbH & Co. KG als Fondsgesellschaft zu jedem gewerblichem Zweck mit Gewinnerzielungsabsicht gründen. Das Einsammeln des Kapitals über Fondsgesellschafter (regelmäßig als Kommanditisten) dient der Finanzierung eines geplanten Projekts oder der Verwirklichung eines Fondsgegenstandes. Die Fondsfinanzierung bwz. das Kapital für Projektvorhaben mit einem Fonds-Beteiligungs-Exposé oder einem Fonds-Prospekt am Beteiligungsmarkt beschaffen, dient der bankenunabhängigen Finanzierung mit dem Kapital der Fondsgesellschafter und im Falle des Verkaufs des Fondsobjekts der Umsatzerzielung. Das Fondsobjekt hat also beim Initiator entweder einen Hintergrund der Eigennutzung als Betriebsmittel (z.B. die Produktionshalle als Fondsobjekt) oder ist als Umsatzgeschäft durch Teilverkauf vorgesehen (z.B. das Hotelprojekt eines Bauträgers).
Eine Fondsgesellschaft wird typischer Weise als sogen. "doppelstöckige Gesellschaft" gegründet und regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG installiert. Die Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft Inhaber des operativen Geschäfts, in der die Kommanditgesellschafter gesamthänderisch als (Mit-)Eigentümer verbunden sind. Die GmbH nimmt die Stellung eines Komplementärs (= Geschäftsführer der KG) ein, die als juristische Person nur beschränkt auf das Vermögen der GmbH haftet. Auch die Haftung der Kommanditisten ist ausgeschlossen, sobald sie ihre Pflichteinlage geleistet haben. Fonds gibt es als Immobilien-Fonds, Schiffs-Fonds, Wind-Fonds, Leasing-Fonds, Solar-Fonds, Photovoltaik-Fonds, Flugzeug-Fonds etc. Der Fonds kann durch Übernahme einer Vorrats-GmbH & Co. KG (Vorrats-Fondsgesellschaft) binnen 24 Stunden gegründet und an den Beteiligungsmarkt gebracht werden. Ein Fonds sollte mit einem Fachmann des Gesellschaftsrechts und einem Kapitalmarktexperten gegründet werden.
Der Initiator des zu finanzierenden Fonds-Projekts übernimmt in der GmbH und mit der GmbH die Geschäftsführung des Fonds, während sich die Kapitalgeber und Anleger mit entsprechendem Eigenkapital als Kommanditisten an der KG als Besitzgesellschaft oder Betriebsgesellschaft beteiligen. In einer solchen kapitalistisch strukturierten KG übernehmen die Kommanditisten die Eigenkapitalfinanzierung des Fonds durch ihre jeweilige Kapitaleinlage. Die Fonds GmbH & Co KG finanziert regelmäßig das Besitzobjekt in einer gemischten Finanzierung aus Fremdkapital (anteilige Bankenfinanzierung) und Eigenkapital in Form von Kommanditeinlagen der Fondsgesellschafter. Die Kommanditgesellschafter bilden einen "Finanzierungs-Pool", an dem sie anteilig entsprechend ihrer Beteiligungshöhe mitberechtigt sind.
Regelmäßig wird zur vereinfachten Abwicklung des Beitritts von Fondskommanditisten ein Fonds-Treuhänder zwischengeschaltet, der die Rechte der Kommanditisten wahrnimmt (Verwaltungs- und Abwicklungs-Treuhänder). Die Fondsgesellschafter werden also wirtschaftliche Miteigentümer und Mitgesellschafter (Fondsgesellschafter) des zu finanzierenden Projekts, während der Fondsinitiator das Fondsobjekt im Rahmen seiner operativen Geschäftstätigkeiten nutzen kann. Die Treuhandkommanditisten werden nicht ins Handelsregister eingetragen.
Der Fonds kann auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR bestehen. Dies ist jedoch weitgehend unüblich, da die Fondsgesellschafter als GbR-Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Fonds haften.
Von den erlaubnisfreien privaten Fonds sind die Investmentfonds (= Investmentgesellschaften) nach dem KAGG mit einem insolvenzrechtlich geschützten Sondervermögen zu unterscheiden. Derartige unter staatlicher Bankenaufsicht stehende Fonds bedürfen zu ihrer Zulassung einer Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Abteilung Bankenaufsicht in Bonn). Hier sind zur Gründung mindestens Euro 3 Mio. Kapitalausstattung und eine BaFin-Eignungslizenz von mindestens zwei Geschäftsführern erforderlich.
Fonds und Fondskonzepte erstellen (Fondsgesellschaften gründen oder als Fonds-Vorratsgesellschaft erwerben) und Fondspropekte erabeiten bzw. innovative Fondskonzepte prospektieren und die BaFin-Genehmigung für den Fonds einholen, ist Teil der Finanzierungs-Dienstleistungen der Dr. Werner Financial Service AG (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de).
Unser Leben wird heute nicht nur in steigendem Maße vom Internet beeinflusst, sondern auch von steuerlichen Dingen, deren gesamter Umfang kaum sichtbar und daher dem Einzelnen selten in allen Details bewusst ist. Anders als im Mittelalter begnügt man sich nicht mehr mit dem "Zehnten", der meist in Naturalien und Dienstleistungen entrichtet wurde, sondern die heutigen Steuern betragen von 5,5 % Solidaritätszuschlag über 7 % auf Lebensmittel und Bücher sowie 19 % auf alle Dinge des täglichen Bedarfs, 25 % Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte bis zu 45 % bei der Einkommensteuer. Dabei kann es auch mehr sein wie die jetzt in Frankreich beschlossenen 75 % Belastung durch Einkommensteuer und Sozialabgaben, die wesentlich zum Wahlsieg des französischen Präsidenten beigetragen haben sollen.Betrachtet man einmal unseren Tagesablauf, so träumen wir in Betten, für die wir 19 % Mehrwertsteuer gezahlt haben und für die wir in manchen Städten wie Köln bei einer privaten Hotelübernachtung noch eine Bettensteuer entrichten müssen. Duschen wir uns und frühstücken, begleiten uns 7 % MwSt., da Wasser steuerlich als Lebensmittel behandelt wird. Fahren wir mit dem Auto zur Arbeitsstätte, so sind uns nicht nur die Kraftfahrzeugsteuer, die Steuer auf die Autoversicherung, sondern auch noch die sehr hohe Mineralölsteuer auferlegt, von den 19 % beim Kauf des Autos ganz zu schweigen. Es gibt praktisch keinen Lebensbereich, der nicht von der Steuerentrichtung befreit ist. Das gilt sogar für den kirchlichen Bereich, wo für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Kirchensteuer gezahlt werden muss. Und natürlich müssen wir für Verwaltungsleistungen wie das Ausstellen von Ausweisen und Pässen noch gesondert zahlen.
Man könnte nun meinen, die Steuern würden in einem schwarzen Loch verschwinden, denn trotz hoher Steuereinnahmen entsteht in der Regel ein Defizit, selten ein Überschuss. Aber anders als im Mittelalter dienen die Steuern und Abgaben heute nicht mehr der Finanzierung eines aufwendigen Lebensstils eines Feudalherren, Burggrafen oder Ritters, sondern werden zum überwiegenden Teil für soziale Zwecke, zur Deckung der menschlichen Grundbedürfnisse verwandt wie die Grundsicherung, Mietzuschüsse und erhebliche Zuschüsse zur Rentenversicherung zur Altersversorgung. Das gestaltet das Zusammenleben friedlicher, anders als im Mittelalter. Dort gab es Aufstände und Unruhen, wenn die Abgaben und Frondienste über Gebühr erhöht wurden. Heute ist dies nicht mehr zeitgemäß.
Man versucht sich der Steuer zu entziehen, durch Verbringung seines Kapitals ins Ausland, durch strafbewehrte falsche oder unterlassene Angaben bei der Steuererklärung, durch Ausnutzen von legalen Lücken im Steuerdschungel, die oftmals durch tatkräftige Lobbyarbeit erzielt wurde, und nicht zuletzt durch Beendigung unternehmerischer Aktivitäten wie Konkurs, Insolvenz oder Verkauf. Letzteres ist volkswirtschaftlich besonders negativ zu bewerten, weil man dann vom Geber (Steuerzahler) zum Nehmer (Rentner oder Empfänger von Sozialleistungen) wird und nicht mehr zum wirtschaftlichen Wachstum beiträgt.
Der Staat sollte daher sehr daran interessiert sein, mit maßvollen Steuersätzen und einer Ausgabenpolitik ohne Neuverschuldung dazu beizutragen, dass eine solche Entwicklung nicht eintritt.
Daran muss man derzeit aber große Zweifel hegen. Denn die Parteien überbieten sich mit der Verkündung neuer sozialer Wohltaten einerseits und erschrecken andererseits mit der Absicht, höhere Steuern auf Einkommen und Vermögen einzuführen.
Nun ist Wahljahr und nicht alles wird so beschlossen wie es im Wahlkampf verkündet wird. Gleichwohl beschleicht den Steuerzahler das ungute Gefühl, dass dies alles nur geschieht, um die Wiederwahl von Bundestagsabgeordneten zu gewährleisten, deren Zahl sich nach dem neuen Wahlgesetz auch noch um fast ein Drittel auf nahezu 800 erhöhen könnte, mehr als das gesamte Europäische Parlament. Das ist fürwahr kein guter Start ins Jahr 2013!
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Der außerbörsliche KapitalmarktDie Entscheidung für ein Private Placement erfordert eine umfassende Analyse der Chancen und Risiken. Hierbei spielt auch die Frage der Kostenbelastung eine Rolle. Die Emissionskosten sollten in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen und in die Finanz- und Liquiditätsplanung der Gesellschaft integriert werden. Hat sich das Unternehmen schließlich für ein Private Placement entschieden, muss ein geeignetes Beteiligungsmodell entwickelt werden, das auf die speziellen Belange des Unternehmens, seiner Gesellschafter sowie externen Kapitalgeber zugeschnitten ist. Zwei zentrale Fragen stehen dabei im Mittelpunkt:
- Welche Finanzierungsform eignet sich für die Emission?
- Mit welchen Modalitäten soll die jeweilige Finanzierungsform ausgestattet werden?
Rechtsform des Emittenten
Die wohl bekannteste Möglichkeit der Kapitalmarktemission ist das Angebot von Aktien, das jedoch Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorbehalten ist. Unternehmen in diesen beiden Rechtsformen können auch alle anderen Kapitalmarktinstrumente anbieten, also insbesondere stille Beteiligungen, Genussrechte bzw. –scheine sowie Schuldverschreibungen (Anleihen) jeder Art.
Typische Emissionsformen
- Vollgesellschaftsanteile (z.B. Aktien und Kommanditanteile)
- Mezzanine Instrumente (z.B. Genussrechte/-scheine, stille Beteiligungen)
- Fremdkapital (z.B. Anleihen)
Was sich schon vor der Niedersachsenwahl abzeichnete, verdichtet sich nunmehr zur Gewissheit: aufgrund der Mehrheit von Rot/Grün im Bundesrat - 36 von 69 Stimmen - wird sich bis zu den Bundestagswahlen und realistischerweise bis zum Jahresende auf dem Steuern- und Abgabensektor nichts mehr bewegen, nachdem schon vorher das Jahressteuergesetz gescheitert ist. Die Regierung wird zwar versuchen, mit noch neuen sozialen Wohltaten wie einer Lebensleistungsrente Wählerbeeinflussung zu betreiben, doch dürfte sie damit scheitern ebenso wie die Opposition mit ihrem Versuch, das Betreuungsgeld noch zu verhindern oder eigene Gesetzesinitiativen auf den Weg zu bringen. Im Grunde genommen herrscht jetzt schon eine ganz große Koalition zwischen der Regierung und der Opposition. Das dürfte sich auch nicht ändern, wenn die Bundesregierung im Herbst bestätigt würde.Denn auf Jahre hinaus dürfte die jetzige Opposition eine absolute Mehrheit im Bundesrat besitzen, mit der sich die Bundesregierung stets arrangieren müsste. Und anders als bei der CDU, wo hin und wieder Länderinteressen Vorrang vor Parteiräson haben - Thüringen und Saarland - ist nicht zu erwarten, dass die Opposition ihre starke Position im Bundesrat selber schwächen wird.
Bekommen wir nun ähnliche Verhältnisse wie in den USA, wo sich seit Monaten Republikaner mit einer Mehrheit im Repräsentantenhaus und Demokraten mit einer Mehrheit im Senat weder über die Anhebung der Schuldengrenze noch über elementare Fragen des Bundeshaushaltes nicht einigen können?
Diese Befürchtung ist nicht grundlos, zumal sich in Deutschland fünf Parteien mit zum Teil doch sehr unterschiedlichen Programmen einigen müssten. Es sei nur an die steuerlichen Vorstellungen der Opposition erinnert - Einführung einer Vermögenssteuer, Erhöhung des Spitzen- und Abgeltungssteuersatzes, Erhöhung der Erbschaftssteuer , Gleichstellung der Homo-Ehe mit der normalen Ehe - von Problemen in anderen Bereichen wie z.B. Einführung von flächendeckenden Mindestlöhnen einmal abgesehen. Es ist zwar noch zu früh, hier die Tür für Spekulationen zu öffnen, doch dürften sich eine Reihe von Fragen nach dem Prinzip "do, ut des" - geben und nehmen - lösen lassen. Wer am Ende der Gewinner sein wird, ist noch völlig offen, aber unter dem Schlagwort "soziale Gerechtigkeit" werden sicherlich nicht die Hartz IV- Empfänger und Geringverdiener auf der Verliererseite sein. Experten erwarten denn auch eine höhere steuerliche Belastung der oberen Einkommensbezieher und Unternehmer.
Letzteres dürfte vor allem dann eintreten, wenn die jetzige Opposition die Bundestagswahlen im Herbst gewinnt. Sie hätte dann einen zeitlichen Gestaltungsspielraum von mehreren Jahren, den sie sicherlich auch dafür nutzen würde, um ihre steuerlichen Vorstellungen zu realisieren. Dies alles wird aber vom Ausgang der Bundestagswahl abhängen, die sicherlich nicht weniger spannend werden dürfte wie die Niedersachsenwahl am vergangenen Sonntag.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
Vorratsgesellschaften lassen sich zur Erhaltung der Unternehmensexistenz instrumentalisieren und als sogen. zweites Standbein einsetzen. Eine vorgegründete Gesellschaft kann als Auffanggesellschaft mit Finanzierung zur sofortigen Fortführung der unternehmerischen Existenz eingesetzt und ohne Altlasten inklusive neuer Bankverbindung und Bankkonto von der Dr. Werner Financial Service Gruppe (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de) kurzfristig erworben werden: Insolvenzbedrohte Unternehmen können mit einer Auffanggesellschaft die Unternehmensfortsetzung und bestehende Aufträge sichern. Lieferaufträge können auf die neue Auffanggesellschaft umgeschrieben werden. Auch zur Sicherung von Geschäftsverbindungen, von Know-How und Arbeitsplätzen übertragen wir Ihnen eine Auffanggesellschaft als im Handelsregister eingetragene Vorratsgesellschaft ohne Verbindlichkeiten mit einem Bankkonto, so daß Unternehmer in der Krise sofort mit der Auffanggesellschaft am Geschäftsleben / am Geschäftsverkehr teilnehmen und die unternehmerische Tätigkeit fortsetzen können.
Die Auffanggesellschaft bzw. Vorratsgesellschaft begründet neue Identität und neue Bonität: Mit einer vorgegründeten Auffanggesellschaft begründen Sie eine n e u e Bonität, die von Ihrer Person unabhängig ist. Über den Kauf einer Auffanggesellschaft als Vorratsgesellschaft von unserem Netzwerkpartner, der Hi-Tech Media AG, werden Sie über einen neuen Rechtsträger wieder kreditwürdig und finden einen unbelasteten Neuanfang. In der Auffanggesellschaft können Sie zudem über einen Treuhänder eine anonyme Beteiligung übernehmen, wenn Sie im Hintergrund bleiben möchten.
Die Auffanggesellschaft tritt mit neuem Rating am Markt und bei den Banken auf: Ist in einer Unternehmenskrise zum weiteren Fortbestand der unternehmerischen und privaten Existenz eine Auffanggesellschaft erforderlich, so kann hierfür ohne Zeitverzug die Übernahme einer vorgegründeten Kapitalgesellschaft als juristische Person dienen. Auf diese Vorratsgesellschaft können die Geschäftsverbindungen übertragen und die unternehmerische Auftragtsabwicklung fortgesetzt werden.
Die Auffanggesellschaft mit Beratungs- und Übernahmeservice und Finanzierungsberatung sowie bankenunabhängiger Kapitalbeschaffung: Bei der Übernahme einer Auffanggesellschaft bieten wir Ihnen den gesamten Übernahmeservice und eine "Rund-um-Beratung" für einen guten Start mit Ihrer neuen Auffanggesellschaft. Wir helfen zudem auf Wunsch bei der weiteren Aufkapitalisierung und Finanzierung bzw. Kapitalerhöhung der Auffanggesellschaft.
Die Dienstleistungen der Dr. Werner Financial Service Gruppe beim Kauf einer Auffanggesellschaft: GmbH, AG, KG, AG & Co. KG sowie GmbH & Co. KG jüngst frisch ins Handelsregister eingetragen und nach notarieller Übernahme (Firmenänderung, Sitzverlegung etc.) sofort einsetzbar.
- Beratung bei der Rechtsformwahl (GmbH, AG, KG, AG & Co. KG oder GmbH & Co. KG)
- Anpassung der Satzung an Ihre Bedürfnisse Ihres operativen Geschäfts bzw. an den Kapitalmarkt
- Vorbereitung des Notartermins und der Übernahmeverträge
- Umsetzung der Kapitalbeschaffung und der Einwerbung von stimmrechtslosem Beteiligungskapital bzw.Genussrechtskapital, stillem Beteiligungskapital oder Anleihekapital
- Finanzkommunikation zur Eigenkapitalbeschaffung und Unternehmensfinanzierung
Es ist immer das gleiche Spiel: vor einer wichtigen Landtagswahl - hier Niedersachsen - oder Bundestagswahl werden besonders auf dem Steuersektor lautstark Forderungen erhoben oder Versprechungen gemacht, die in erster Linie noch unentschlossene Wähler beeinflussen sollen, sich bei näherem Hinsehen aber nur als heiße Luft entpuppen. Denn weder ist die von der Opposition geforderte rückwirkende Aufhebung der Verjährung rechtlich zulässig noch dürften nationale kavalleristische Alleingänge auf dem internationalen Steuersektor erfolgreich sein. Hilfreicher wäre ein gemeinsames abgestimmtes Vorgehen der wichtigsten Handels- und Finanzpartnerländer der EU zusammen mit der Kommission z.B. gegenüber der Schweiz, um ein ähnliches Ergebnis zu erzielen wie es die US-Regierung erreicht hat.Denn in realiter bewegt sich aufgrund der Boykotthaltung des von der Opposition beherrschten Bundesrates in Deutschland leider sehr wenig: so wird der Bundestag heute noch nicht einmal das Jahressteuergesetz beschließen können - hierfür fordert die Opposition die steuerliche Gleichstellung der Homo-Ehe mit der normalen Ehe - , sondern wird nur die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des Grundfreibetrages rückwirkend zum 01. Januar 2013 verabschieden.
Ferner dürfte ein "Schmalspurgesetz" zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung beschlossen werden, das aber nicht mehr die so wichtigen Förderelemente enthält, da die Mehrzahl der Länder negative Folgen für ihre Landeshaushalte befürchten. Stattdessen soll ein vergleichbares Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgelegt werden. Ferner soll ein Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung beschlossen werden.
Zeichnen sich daher auf dem Steuersektor keine Lichtblicke ab, so beginnt sich die Finanzsituation des Bundes langsam, aber stetig zu verbessern. In 2012 wurden nur 22,5 Mrd. € neue Schulden aufgenommen - 5,6 Mrd. € weniger als geplant - und erstmals seit fünf Jahren haben die öffentlichen Haushalte einen Finanzierungsüberschuss von 0,1 Prozent erreicht. Trotz des geringen Wachstums in 2012 von nur 0,7 % und prognostizierten 0,4 % in diesem Jahr ist geplant, für 2014 einen Bundeshaushalt ohne strukturelle Neuverschuldung vorzulegen. Angesichts der avisierten sozialen Wohltaten wie Betreuungsgeld und Lebensleistungsrente ein wahrhaft sehr ehrgeiziges Ziel.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierungen am außerbörslichen KapitalmarktRegelungen des außerbörslichen Kapitalmarkts
Der außerbörsliche Markt für Finanzierungen weist eine geringere Regelungsdichte auf als der Börsenmarkt. Er ist ein Markt ohne gesetzliche Zugangsbeschränkungen, d. h. jedes Unternehmen kann unabhängig von seiner Rechtsform und Größe an diesem Markt teilnehmen und als sog. Emissionsunternehmen (Emittent) auftreten. Anders als an den Börsen bestehen für den außerbörslichen Kapitalmarkt keine quartalsweisen Veröffentlichungspflichten und keine Publizitätspflichten für Zwischenbilanzen und Jahresabschlüsse.
Der außerbörsliche Kapitalmarkt ist aber kein rechtsfreier Raum, sondern untersteht der behördlichen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Deren Aufsichtskompetenzen sind hier zwar nicht so weit gefasst wie am Börsenmarkt, doch es existieren gesetzliche Mindeststandards, die dem Schmutz der Anleger dienen.
Zu den wichtigsten Pflichten bei einem öffentlichen Angebot am außerbörslichen Kapitalmarkt gehört die Veröffentlichung eines so genannten Verkaufsprospekts vor Beginn der Platzierung. In dem Verkaufsprospekt sind vollständig und wahrheitsgemäß alle Informationen aufzunehmen, die für die Investitionsentscheidung der Anleger und Investoren von Bedeutung sein können. Der Verkaufsprospekt muss vor Beginn der Emission von der BaFin genehmigt werden und wird von ihr in diesem Zusammenhang auf Vollständigkeit und Klarheit geprüft. Außer von der BaFin wird der außerbörsliche Kapitalmarkt auch von einer aufmerksamen Presse und den Verbraucherschutzverbänden systematisch beobachtet.
Der Weg an den außerbörslichen Kapitalmarkt
Die Emissionsvorbereitung beginnt mit der Konzeption des Emissionsmodells. In dieser Phase der Emission wird das für Unternehmen und Kapitalgeber richtige Format gefunden. In einem nächsten Schritt folgt die Prospektierung. Bei der Erstellung des Verkaufsprospektes sind gesetzliche Vorgaben und marktübliche Standards für Verkaufsprospekte zu beachten. Mit der behördlichen Genehmigung durch die BaFin und dem Druck von Verkaufsprospekten und der Emissionsunterlagen findet die Prospektierung ihren Abschluss. Das Unternehmen hat nun ein fertiges „Produkt“, das verkauft werden will. Mit der Platzierung und dem Vertrieb beginnt die eigentliche Emission. Auch nach erfolgreicher Platzierung ist eine Kommunikation mit den Anlegern im Rahmen der Investor-Relations erforderlich.
Spargelder, Bankguthaben und Geldvermögen sind durch die Schuldenpolitik des Staates und durch fehlende Sparanstrengungen mit staatlichen Ausgabenkürzungen in Gefahr, an Wert zu verlieren. So findet die Kapital-Vernichtung nicht nur durch Börsen-Crashs, durch falsche Anlagebratung, durch Bilanzfälschungen oder durch Unternehmensinsolvenzen statt, sondern auch durch eine uferlose Ausgabenpolitik des Staates. Die Vernichtung von Bargeld- und Vermögenswerten geschieht gerade durch mangelnde Sparpolitik der Bundesregierung und durch eine undisziplinierte Ausgabenpolitik der südeuropäischen Länder. Die Politiker fürchten, durch einen zu rigorosen Sparkurs ihre Wiederwahl zu gefährden und nehmen deshalb inflationäre Tendenzen eher in Kauf. Sie setzen darauf, das heute geliehene "gute Geld" später mit entwertetem "schlechtem Geld" zurückzahlen zu können. Forderungen (= Barguthaben) und Schulden (= Anleiheverbindlichkeiten) werden durch Aufblähung ohne realen Gegenwert schleichend entwertet.
Durch die Papiergeld-Produktion der Notenpressen und die Liquiditätsschöpfung durch Kapitalaufnahme haben wir es mit weiter stark anwachsenden Schulden z.B. in Griechenland, Spanien und Italien ebenso zu tun, wie mit weiteren Neuverschuldungen in Deutschland. Durch diese Schuldenerhöhungen und durch das Anwerfen der EZB-Notenpresse (über Euro 1.000 Mrd. an Liquidität für die Banken und zum Aufkauf von Staatsanleihen) und durch frische Hilfsgelder für notleidende Banken ist die Euro-Währungsunion längst zur inflationären Rutschbanhn für die Steuerbürger und Rentner geworden. Zwar hört man immer wieder, „noch hätten wir keine Inflation“ - das ist nur stichtagsbezogen richtig. Aber die Kapitalvernichtung ist nur noch nicht im wesentlichen sichtbar, weil die inflationäre „Inkubationszeit“ einige Jahre dauert, aber die Infektion hat fast unumkehrbar stattgefunden. Wir werden zukünftig deutlich höhere Inflationsraten als derzeit bekommen.Es wird verarmende Inflationsentwicklungen mit gigantischer Kapitalvernichtung wie in den letzten fünf Jahrzehnten in den USA und Großbritannien geben. Amerika und England machen seit Jahren und Jahrzehnten ohne Sparwillen hemmunglos von der Notenpresse Gebrauch und vernichten damit scheibchenweise das Geld der Sparer, Lebensversicherten, Arbeitnehmer und Rentner. England war einmal das Land mit der industriellen Marktführerschaft in Europa; heute besteht England auch inflationsbedingt nur noch aus der unheiligen Finanzindustrie der "Londoner City". Alle anderen großen Produktions-Industrien hat England verloren. Um wenigstens diese Unglück bringende Finanzindustrie für England zu retten, müssen die Briten diese Finanzbranche um alles in der Welt steuerfrei ( also keine Kapitalmarkt-Transaktionssteuer ) halten, sonst würde die letzte "Industrie" Englands bereits Morgen abwandern oder ebenfalls absterben. England fehlt der konsequente Sparwille der Regierung. Stattdessen wurde angekündigt, dass die Bank von Englang für Euro 50 Mrd. weitere Staatsanleihen aufkaufen wird = England druckt das Geld selber, das es braucht! Dies bedeutet Geldvernichtung zu Lasten des "kleinen Mannes".
Unter dem Begriff „Inflation“ als Kapitalvernichtung ist der stetige Preisanstieg (= spiegelbildlich die Geldentwertungsrate) innerhalb einer vorher zeitlich festgelegten Periode zu verstehen. Der US-Dollar und auch das britische Pfund haben in den letzten Jahrzehnten durch beispiellose Währungs-Abwertungen eine gravierende, stetige Geldentwertung hinter sich. Mit $ 10,- Stundenlohn (der US-Dollar lag einmal bei DM 4,80) war der amerikanische Arbeiter früher ein reicher Mann; heute kann er damit praktisch kaum noch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Das englische Pfund ist von DM 12,- in den letzten Jahrzehnten durch Inflation praktisch ins Bodenlose abgetaucht.
Um die gigantischen Staatsschulden in Europa finanzieren zu können, muss die Notenbank EZB die Zinslast der Staaten künstlich nach unten drücken. Und sie hilft über die Notenpresse beim teilweisen Ankauf von Staatsanleihen, um an den Kapitalmärkten durch künstliche Nachfrage die Renditen und Zinslasten der Schuldenstaaten zu drücken. Diesem gedruckten, künstlichen Geld stehen keine realen Werte gegenüber, so dass sich die vorhandenen Werte auf einen größeren Geldbestand verteilen. Mehr Geld für die gleichen Realwerte bedeutet Kapitalvernichtung durch Inflation. Dies ist die gleiche unmoralische, „betrügerische Falle“, in die die Bürger beim Einkaufen geführt werden. Die Hausfrau findet eine Ware mit neuer äußerer Verpackung und stellt dann erstaunt fest, dass in der Packung mit dem gleichen Produkt und dem gleichen Preis wie vorher, nicht mehr 150 gr. in der Packung, sondern nur noch 125 gr. bei der selben Preisauszeichnung befindlich sind. Dasselbe passiert schon heute – wenn auch in kleinem Umfang dem Sparer. Er bekommt derzeit als Beispiel 1 % Guthabenzinsen abzüglich der Abgeltungsteuer = 0,7 % Nettozinsen. Die aktuelle Inflationsrate in der Eurozone liegt aber bei 2,3 % p.a. Schon heute ist der Realzins negativ (= Minuszinsen). Diese Geldentwertungsrate wird rapide wachsen und kann in den nächsten zehn bis zwanzig Jahren die Geldwerte der Sparer, Lebensversicherten, Arbeitnehmer und Rentner halbieren. Die heutige Schuldenpolitik – die Politiker machen wegen ihrer Interessen, ihre Ämter zu behalten, keine Sparpolitik – geht also schleichend zu Lasten der Bürger und ihres Wohlstandes. Diese Negativentwicklung wird sich durch die demographische Entwicklung noch zusätzlich verschärfen.
Fazit daraus: Der Sparer bei Banken kann sich nur wehren, in dem er sein Geld nicht in Bankguthaben, sondern in Sachwerte und Unternehmensbeteiligungen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de) anlegt. Das Sachwert-Sparen ist das einzig wirksame Gegenmittel. Arbeitnehmer mit ihren monatlichen Lohnbezügen und Rentner haben keine Chance der Inflation zu entgehen, es sei denn, sie hätten umzuschichtendes Kapitalvermögen.
In einer kürzlichen, repräsentativen Emnid-Umfrage wünschten sich 71 Prozent der Befragten noch vor der Bundestagswahl im Herbst dieses Jahres nicht näher definierte Schritte auf dem Gebiet der Steuerpolitik (und in Bezug auf die Energiewende). Was die Steuern betrifft (und wohl auch hinsichtlich der Energiewende, wo die Strompreise weiter steigen werden), werden die Befragten bitter enttäuscht werden. Denn die seit Monaten vorherrschende Pattsituation - die Opposition hat die Mehrheit im Bundesrat, die Regierungskoalition im Bundestag - wird sich nach der Niedersachsenwahl in knapp zwei Wochen eher verstärken, sofern die jetzige Opposition - Rot und Grün - dort die Wahlen gewinnen sollte. Auf Bundesebene wird sich daher bis zu den Bundestagswahlen, ja bis Jahresende 2013 nichts bewegen, es wird beim Status quo bleiben.Das hat sich im Dezember 2012 schon im Vermittlungsausschuss gezeigt, als nicht einmal das Jahressteuergesetz 2013 beschlossen werden konnte, da die Opposition für ihre Zustimmung die steuerliche Gleichstellung der Homoehe mit der normalen Ehe verlangte und die Regierung mehrheitlich dazu nicht bereit war.
Dabei enthält das Jahressteuergesetz 2013 zahlreiche für den Steuerbürger freundliche Regelungen wie u.a. die Anhebung des Grundfreibetrages, die für jeden eine - wenn auch sehr geringe - Anhebung des Nettoeinkommens bedeutet hätte. Man hofft nun, einige dieser vorgesehenen Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beschließen zu können.
Doch angesichts der geschilderten Mehrheitsverhältnisse ist zu vermuten, dass der Stillstand weiter anhalten wird, da die Parteien wie das Kaninchen auf die Schlange auf die Bundestagswahl starren und sich gegenseitig keinen Erfolg gönnen aus Furcht, damit ihre Ausgangspositionen für die Bundestagswahl negativ zu beeinflussen. Ob und inwieweit der Bürger ein solches Verhalten goutieren wird, wird sich zeigen. Zu befürchten ist jedoch, dass durch eine solche sich über Monate hinziehende Lähmung die Politikverdrossenheit der Bürger zunehmen und der Anteil der Nichtwähler weiter steigen wird.
Statt darüber lautstark zu lamentieren, sollten alle Parteien endlich ihre verantwortungslose starrsinnige Haltung aufgeben und Entscheidungen treffen, ohne Rücksicht darauf, wie sich diese in neun Monaten auf das Ergebnis der Bundestagswahl eventuell auswirken könnte. Der Bürger wird es ihnen danken.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Private Placement – Privatplatzierung Auf der einen Seite steht die Platzierung bei einem eingeschränkten und ausgewählten Personenkreis von namentlich bekannten, zumeist institutionellen Investoren und wohlhabenden Großinvestoren. Hier investieren die Kapitalgeber regelmäßig zwei- oder auch dreistellige Millionenbeträge in Unternehmen mit möglichst hohen Rendite- und Wertsteigerungsaussichten. Dieser Weg lässt sich für ein Unternehmen meist nur als Fremdemission, d. h. mit Hilfe von (Investment-)Banken beschreiten, die über ein internationales Kontaktnetzwerk zu potenziellen Investoren verfügen. Das Emissionsunternehmen ist bei dieser Form des Private Placement vollständig auf Banken und externe Spezialisten angewiesen und kann selbst zum Gelingen einer solchen Transaktion aktiv nur wenig beitragen. Auf Grund der hohen Platzierungsvolumina und entsprechenden Transaktionskosten, die ohne weiteres mehrere hunderttausend Euro ausmachen können, ist dieser Weg naturgemäß nur großen Unternehmen vorbehalten, die über entsprechende Umsatz- und Ertragsgrößen verfügen.
Eine weitere Möglichkeit zur Durchführung eines Private Placement ist die Platzierung am außerbörslichen Kapitalmarkt bei einem breit gestreuten Anlegerpublikum. Als Kapitalgeber werden überwiegend Privatpersonen angesprochen, die sich durchschnittlich mit Beträgen zwischen 10.000 € und 50.000 € beteiligen. Auch auf diese Weise lassen sich ohne weiteres Emissionen mit einem Gesamtvolumen bis in den oberen zweistelligen Millionenbereich platzieren. Genau wie bei einem Börsengang handelt es sich bei dieser Form des Private Placement um ein öffentliches Angebot des Unternehmens an eine breite Investorenbasis und damit gewissermaßen um ein „Public Placement“ außerhalb der Börsen („Kleines Going Public“). Anders als bei einem Börsengang oder einer Privatplatzierung bei institutionellen Investoren übernimmt das Unternehmen die Platzierung selbst. Die Ansprache der privaten Kapitalgeber erfolgt mittels eines gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsprospekts direkt durch das Unternehmen meist mit der Unterstützung freier Finanzvertriebe.
Private Placement (Privatplatzierung) – Begriffsdefinition:
Der Begriff Private Placement bezeichnet das Angebot zur Ausgabe von Wertpapieren oder wertpapierlosen Vermögensanlagen außerhalb der Börse. Die Platzierung erfolgt durch Investmentbanken bei ausgewählten institutionellen und Großinvestoren oder durch das Unternehmen selbst bei einem breit gestreuten Anlegerpublikum mittels eines Verkaufprospekts und mit der Unterstützung freier Finanzvertriebe bei der Ansprache der Kapitalgeber. Diese Form des „Public“ Private Placement wird deshalb auch „kleines“ Going Public genannt. Erfolgt das Private Placement vor einem fest geplanten Börsengang, ist oft von einem „Pre-IPO“ die Rede.
von Dr. Horst S. WERNER
Die Finanzierung von Unternehmen ist zu definieren als die Optimierung der Kapitalversorgung und die Liquiditätsbeschaffung für gewerblich organisierte Wirtschaftseinheiten. Die Unternehmensfinanzierung bedeutet also die Herstellung und Verbesserung der Liquidität in einem Unternehmen sowie die Sicherstellung der Liquiditätsversorgung. Die Finanzierung als Liquiditätsbeschaffung wird benötigt für das working capital mit der Abwicklung des fortlaufenden Zahlungsverkehrs und der wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen wie z.B. Löhne, Mieten, Energiekosten, Arbeitsmaterialien etc. Darüber hinaus werden Finanzierungen für Investitionen und Anschaffungen von Wirtschaftsgütern (www.finanzierung-ohne-bank.de) benötigt. Die Finanzierung als Kapitalbeschaffung ist also kein Zustand, sondern ein ständiger, fortwährender Tätigkeitsprozess zur Kapitalaufnahme.- Die unternehmensinterne Finanzierung wird gefördert durch ein effektives Liquiditätsmanagement und Kostenmanagement, ferner durch ein Forderungsmanagement zur Beseitigung von Außenständen und durch Überwachung der Kapitalbindung von Mitteln im Unternehmen selbst. Eine Kapitalbindung entsteht z.B. durch die Lagerhaltung von Waren und Produkten. Durch interne Kostensenkungen (z.B. durch Energiekosten-Einsparungen) können Ausgaben erspart und frei werdende Mittel im Unternehmen für andere Finanzierungsaufgaben eingesetzt werden. Durch einen schnelleren Warenumschlag oder durch kürzere Lagerzeiten von Materialien (Stichwort: Lieferungen just in time) können ebenfalls Gelder freigesetzt und für anderweitige Finanzierungszwecke verwandt werden. Das zur Verfügung stehende Finanzkapital kann also durch unternehmensinterne Maßnahmen optimiert werden. Alle unternehmensinterne Freisetzungen von Geldern haben etwas mit der Verkürzung von zeitlichen Dimensionen zu tun. Gerade hier wird exemplarisch deutlich: Zeit ist Geld.
- Bei der unternehmensexternen Finanzierung (Kapitalbeschaffung von Außenstehenden Dritten) stellt sich die Frage nach den vorhandenen Möglichkeiten. Unternehmensextern stehen verschiedene Wege und unterschiedliche Finanzpartner für die Unternehmensfinanzierung bereit. Partner für die Kapitalversorgung sind traditionell die Banken mit Kreditkapital, die Leasinggesellschaften und die Factoringgesellschaften im Rahmen des Forderungsankaufs und des Forderungseinzugs. Insbesondere die Banken als Kreditbranche haben die zugedachte Aufgabe der Kapitalversorgung der Wirtschaft. Derzeit können die Banken - auch wegen drohender Kreditklemmen durch die Finanzkrise in Europa - diese Aufgabe nur eingeschränkt wahrnehmen.
Die Einnahmen aus diesen Gebühren beliefen sich 2011 auf insgesamt 7,53 Milliarden Euro und dürften auch zukünftig mit der neuen Haushaltsabgabe kaum sinken. Den Löwenanteil der Einnahmen erhielt die ARD, wobei dem WDR 1,1 Mrd. €, dem SWR 0,98, dem NDR 0,95 und dem BR 0,88 Mrd. € zuflossen. Das ZDF wurde mit 1,8 Mrd. € bedacht.
Während bei Aktiengesellschaften durch Veröffentlichung der Bilanz, bei Bundes- und Länderhaushalten die Einnahmen und Ausgaben einsehbar sind, umgeben sich die öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Rundfunkanstalten mit einer Aura des Schweigens. Kein Normalbürger kann den ständig wachsenden Haushalt von ARD, ZDF und dem Deutschlandfunk einsehen, geschweige denn kontrollieren. Dies steht nur dem mit zahlreichen Politikern besetzten KEF-Gremium zu, einer Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs. Von Kontrolle, Einhaltung von Wirtschaftlichkeit ist da nicht die Rede. Es klingt schon fast wie Hohn, wenn die KEF in ihrem 18. Bericht feststellt, dass von dem für die Zeit bis 2016 angemeldetem Mehrbedarf von sage und schreibe 1,4 Mrd. € lediglich 304 Mio. € anerkannt wurden, die keine Rechtfertigung für eine Erhöhung der bisherigen Gebühr von 17,98 € auf 18,35 € sei.
Durch die ständige Ausweitung der Rundfunk- und Fernsehprogramme und der Internetauftritte, den - so kann man nur vermuten - überproportional gezahlten Löhnen und Gehältern und den nicht nachprüfbaren überdimensionierten und kostspieligen Produktionen, die zum Teil auch noch von Firmen erstellt werden, deren Mehrheiten Personen gehören, die bei ARD und ZDF beschäftigt sind, ist ein kaum zu durchschauendes Geflecht von Beziehungen und Abhängigkeiten entstanden, das den Gebührenzahler teuer zu stehen kommt. Und kaum ein Journalist, geschweige denn ein Politiker wagt es, diese Geheimniskrämerei zu kritisieren und eine Offenlegung der ARD- und ZDF-Haushalte zu fordern, weil er damit Gefahr laufen würde, von diesen Medien offen oder sehr subtil zerrissen zu werden.
Es überrascht nicht, dass nahezu zwei Drittel (62 %) der Befragten in einer Umfrage die GEZ-Gebühr für viel zu hoch bzw. zu hoch empfanden.
Das kümmert jedoch die Verantwortlichen bei ARD und ZDF kaum. Auch weiterhin werden durch Werbung und Sponsoring erhebliche zusätzliche Einnahmen erzielt, deren Umfang kaum bekannt ist. Und man mag darüber streiten, ob das Programm von ARD und ZDF nun wirklich um so viel besser ist als das der privaten Sender, die sich ausschließlich aus Werbeeinnahmen finanzieren müssen. Es wäre ein Zeichen von Glaubwürdigkeit, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten endlich ihren Haushalt offenlegen würden. Dies würde sicherlich auch zu einer größeren Akzeptanz der Gebühren bei allen Gebührenzahlern führen.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker
Gerhard Schmok
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierung mittels BörsengangBei der Finanzierung über Banken, Beteiligungsgesellschaften und Business Angels hat es das Unternehmen jeweils mit einem kleinen Kreis von Kapitalgebern zu tun. Anstelle bzw. ergänzend zur Gewinnung von institutionellen Investoren besteht für Unternehmen die Möglichkeit, mittels einer Kapitalmarktemission liquide Mittel von einem breit gestreuten Anlegerpublikum zu erhalten.
Die Kapitalmarktemission
Die wohl noch immer bekannteste Form der Kapitalmarktemission ist die öffentliche Platzierung von Aktien – seltener auch von Anleihen und Genussscheinen – über die Börsen. Eine erstmalige öffentliche Platzierung („Public Placement“) ist auch unter dem Begriff Initial Public Offering (IPO) bzw. Going Public bekannt. Populäre Beispiele für erfolgreiche Börsenemissionen sind die Börsengänge der Deutschen Telekom AG, der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG.
Ein Börsengang steht – zumindest theoretisch – auch mittelständischen Unternehmen offen. Die wichtigsten Motive großer mittelständischer Unternehmen für einen Börsengang sind die Finanzierung internen und externen Wachstums mit Eigenkapital sowie die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Die Schaffung neuer Börsensegmente, wie z. B. des Neuen Marktes, des MDAX und des SMAX hat dazu beigetragen, dass kleine und mittlere Unternehmen in das Bewusstsein der Anleger gelangt sind, die letztlich das Eigenkapital bereitstellen. Nach dem Niedergang der so genannten „New Economy“ und des Neuen Marktes ist jedoch Ernüchterung eingekehrt. Um dem Mittelstand einen besseren Zugang zur Börse zu verschaffen, hat die Börse München ein Börsensegment eigens für den Mittelstand eingeführt. Die Deutsche Bank zieht eine Ausrichtung des Freiverkehrs in Richtung junge, wachstumsstarke Unternehmen in Erwägung („Alternative Standards“)
Solche Maßnahmen ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass ein Börsengang als Weg der Eigenkapitalfinanzierung in der Praxis nur den wenigsten deutschen Unternehmen offen steht bzw. von diesen überhaupt gewollt ist. Eine der größten Barrieren ist die für einen Börsengang notwendige Unternehmensgröße. Selbst die Neuemittenten der Boomjahre 1999 bis 2001 wiesen Umsatzgrößen von 24 bis 49 Mio. € auf. In einer Umfrage des DAI „Mittelstand und Kapitalmarkt“ bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 35 Mio. € gaben lediglich 18,5 % der Unternehmen an, sich einen Börsengang vorstellen zu können. Hochgerechnet ergibt dies für Deutschland ein Potenzial von gerade einmal 1.800 Unternehmen für einen Börsengang. Eine Lösung für die Finanzierungsprobleme des breiten Mittelstands ist der Börsengang damit sicher nicht.
Überdies steht der Börsengang nur für Unternehmen in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien offen.
Ein Börsengang ist zudem mit zusätzlichem kontinuierlichem Arbeitsaufwand verbunden. Hierzu gehören insbesondere vorab die Durchführung einer Due Diligence, Berichtspflichten, eine umfangreiche Investor-Relations-Arbeit, die Durchführung großer Hauptversammlungen und dergleichen mehr. Grade für junge und mittelständische Unternehmen besteht dabei die Gefahr, dass sie den Informationsbedürfnissen der verschiedensten Gruppen (Analysten, Presse, Arbeitnehmer) nicht gerecht werden.
Unabhängig davon, ob ein Unternehmen überhaupt geeignet und „reif“ für einen Börsengang ist, kommt bei vielen mittelständischen Unternehmen eine Going Public auch aus einem anderen Grund nicht in Betracht. Eine Aktienemission ist für die Unternehmenseigner stets mit einem (Teil-)Verkauf des Unternehmens verbunden.
Die Aufnahme neuer Aktionäre hat in der Regel eine Einengung der Entscheidungsbefugnisse und eine Verschiebung der Mehrheits- und Abstimmungsverhältnisse zur Folge. Ein solcher Verlust an Entscheidungsbefugnissen ist auch für große mittelständische Unternehmer nicht leicht zu akzeptieren. Mehr als die Hälfte der im Rahmen der DAI-Studie befragten Unternehmen schließen einen Börsengang allein schon deshalb aus, weil die Unternehmenseigner keinen anderen Teilhaber wünschen. Dabei ist nicht unbedingt die Abgabe von Gewinnanteilen das ausschlaggebende Argument, sondern vielmehr der Verlust von Einfluss auf die Geschäftsführung und die strategische Ausrichtung des Unternehmens. Der mittelständische Unternehmer versteht sich vielfach als derjenige Unternehmensleiter, der am effektivsten für das Unternehmen handeln kann, wenn die Entscheidungswege und -strukturen extrem schlank sind und nicht durch übermäßige Einflüsse von außen beschränkt oder verkompliziert werden.
Nach alledem bleibt festzustellen, dass der Börsengang als Finanzierungsweg nur für die allerwenigsten Unternehmen eine Lösung darstellt: Je nach Unternehmensgröße, Rechtsform, zusätzlichem Aufwand und umfangreichen Informationsbedürfnissen sowie Verlust an Entscheidungsbefugnissen.
von Dr. Horst S. WERNER
Bankenunabhängigkeit können Unternehmen bewahren und eine Hausbankabhängigkeit vermeiden durch die Aufnahme von stimmrechtslosem Beteiligungskapital. Die Unternehmensfinanzierung mit stimmrechtslosem Beteiligungskapital in Form der Mezzaninefinanzierungen gewinnt durch die Kreditklemme der Banken an immer größerer Bedeutung. Der Markterfolg eines Unternehmens wird durch die Finanzierungsfähigkeit von Innovationen, neue marktfähige Produkte, Investitionen und Wachstum bestimmt. Mit stimmrechtslosem Beteiligungskapital (= Mezzaninekapital) als Eigenkapitalersatz finanzierte Unternehmen investieren mehr und wachsen stärker als vergleichbare Unternehmen bei Umsatz und Gewinn. Auf diese Weise sind Finanzierungen ohne Banken realisierbar. Mittelständische Unternehmen haben mit Mezzaninekapital im Durchschnitt eine bessere Bonität, ein höheres Rating und deshalb eine größere Gesamtfinanzierungsfähigkeit als vergleichbare Wettbewerber. Die Möglichkeit zu einer ergänzenden Hausbankfinanzierung zu angemessenen Konditionen wird bei Einsatz von Mezzanine-Kapital erheblich verbessert. „Vor dem Hintergrund einer Hebelwirkung beim Investitionskapital entscheiden sich immer mehr Unternehmen wegen der Bankenunabhängigkeit für eine Erhöhung des Eigenkapitals mittels einer Mezzanine-Finanzierung“ (www.finanzierung-ohne-bank.de).
Die mezzaninen Finanzierungsinstrumente bieten dabei für jede Unternehmensgröße (auch für Start-up-Unternehmen) die passende Beteiligungsmöglichkeit. Als Mezzanine-Kapitalgeber kommen nicht nur die Mezzanine-Fonds der Banken und andere institutionelle Kapitalgeber in Betracht, sondern auch Privatanleger. Hierbei wird das mittelständische Unternehmen zum Initiator eines eigenen Beteiligungsangebots und verschafft sich so selbst den Zugang zum privaten Finanzmarktmarkt. Die Unternehmen eröffnen sich einen vollkommen bankenunabhängigen Finanzierungsweg. Grundsätzlich können Gewerbebetriebe in jeder Rechtsform Beteiligungskapital als sogen. "Eigenemission" begeben und Kapital von privaten Kapitalgebern bzw. Investoren aufnehmen. Der freie Risikokapitalmarkt ist keineswegs nur den großen und bekannten börsennotierten Gesellschaften vorbehalten, sondern steht ebenso den kleinen und mittelständischen Unternehmen zur Verfügung. Die einzigen Voraussetzungen zum Einwerben von Mezzanine-Kapital sind Eigeninitiative, eine professinelle Marketingstrategie und ein Beteiligungsexposé bzw. ein Beteiligungs-Verkaufsprospekt zur Information bzw. Aufklärung der Anleger (siehe www.anleger-beteiligungen.de).
Nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Kapitalgeber ist diese Anlageform des Mezzaninekapitals interessant, da Gewinnausschüttungen von über 9 % keine Seltenheit sind. Ein solches Erfolgsprojekt sowohl für die Unternehmen und als auch für Investoren ist die Genussrechtsemission des Schließsystemtechnik-Herstellers ECO Schulte GmbH & Co. KG aus Menden gewesen. Das mittelständische Unternehmen konnte auf die Genussscheininhaber in den letzten Jahren eine Dividende von durchschnittlich 12 % ausschütten. Getreu dem Beteiligungs-Motto „Kapital gegen Rendite“ nutzte die ECO Schulte GmbH & Co. KG das zugeflossene Kapital gewinnbringend für Investitionen. Als angenehmer Nebeneffekt führte die verbesserte Bilanzstruktur zu einer positiveren Bonität. Das Unternehmen wird von der Rating Service AG nunmehr im Investment Grade eingestuft.
„Mit einer solchen zusätzlichen Eigenkapitalbasis ist jedes Unternehmen gut aufgestellt und kann auch in Zeiten der Bankenkrise und des Konjunkturabschwungs seine Investitionen und sein Wachstum finanzieren“.
In Deutschland herrscht grundsätzlich Religionsfreiheit. Es gibt keine Staatskirche und niemand wird zum Eintritt in eine Kirchengemeinschaft gezwungen, es sei denn, er ist in einem kirchlichen Unternehmen tätig, das die Zugehörigkeit zu der entsprechenden Kirche als Beschäftigungsbedingung voraussetzt.In fast allen Bundesländern muß jedoch der Austritt aus der evangelischen oder katholischen Kirche vor dem Amtsgericht erklärt werden. Oft reicht dabei eine einfache Erklärung nicht aus, es müssen Unterlagen wie das Familienstammbuch vergelegt werden. Und in nahezu allen Bundesländern wird eine Austrittsgebühr in unterschiedlicher Höhe erhoben, meistens € 30 wie in Nordrhein-Westfalen (NRW), zur Abdeckung der Verwaltungskosten wie die Begründung lautet. Dies gilt auch für religionsmündige, aber minderjährige Personen ohne jegliches Einkommen. Allerdings kann die Gebühr aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden, was zwar örtlich verschieden, aber doch restriktiv gehandhabt zu werden scheint, da in NRW auch Hartz IV-Empfänger die Gebühr entrichten müssen. Ein Beschwerdeverfahren gegen diese Gebühr ist vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen worden, ein weiteres ist anhängig.
Es ist schon mehr als seltsam. Die Religionsfreiheit in Deutschland wird hochgepriesen und führt mitunter zu sonderbaren Ergebnissen bis hin zu einem eigenen Gebetsraum für Schüler muslimischen Glaubens in der Schule.
Andererseits wird der Kirchenaustritt zu einem mit Kosten belastetem Verwaltungsakt, wobei die gerichtliche Austrittsbescheinigung sorgfältig aufbewahrt werden sollte, da es schon vorgekommen ist, daß der Austritt Jahre später angezweifelt und nachträglich erhebliche Kirchensteuerzahlungen fällig wurden.
Wenn schon staatliche Stellen wie das Amtsgericht hoheitlich - warum eigentlich, früher konnte der Austritt auch im Kirchenbüro erklärt werden! - und kostenträchtig den Verwaltungsakt vornehmen, dann sollte der Auftraggeber, die Kirche, auch die Kosten dafür tragen und nicht der oft unfreiwillig - nämlich bei der Taufe kurz nach der Geburt - in die Kirche eingetretene Betroffene.
Zwar ist die Kirche nicht mit einem Verein vergleichbar, aus dem man durch eine einfache Erklärung - mündlich oder schriftlich - austreten kann. Gleichwohl wird der Kirchenaustritt durch die Abgabe der Austrittserklärung vor dem Amtsgericht und durch die Austrittsgebühr erheblich erschwert und unterbleibt deshalb in zahlreichen Fällen allein schon aus wirtschaftlichen Gründen.
Es erscheint an der Zeit, dieses Verfahren zu überdenken und auf die Gebührenerhebung zu verzichten, damit in Deutschland auch eine "negative" Religionsfreiheit ohne diese Beeinträchtigungen möglich ist.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Business Angels : Kapital und Kompetenz
Der Begriff „Business Angel“ wurde in den USA geprägt. Bei den „Unternehmensengeln“ handelt es sich um vermögende Privatpersonen, die Unternehmen – zumeist in der frühen Gründungsphase oder beim Eintritt in neue Märkte – nicht nur Kapital, sondern auch fachliche Kompetenz bereitstellen. Sie verfügen über eigene unternehmerische Erfahrungen und bringen ihr technisches oder kaufmännisches Know-how in das Gründungsunternehmen ein. Dies geschieht nicht ganz selbstlos, sondern in der Hoffnung, eines Tages mit der Beteiligung am Unternehmen selbst einen Gewinn zu erwirtschaften.
Business Angels investieren regelmäßig Kapitalbeiträge von höchstens 2 Mio. €. Beteiligungen von Business Angels sind aber bereits ab 25.000 € möglich und liegen im Durchschnitt bei etwa 200.000 €. Dabei investieren sie vorwiegend in junge Unternehmen oder Unternehmen in neuen Branchen. Die Finanzierung erfolgt – wegen der gewünschten Einflussnahme – genau wie bei Beteiligungsgesellschaften überwiegend durch den Erwerb von Vollgesellschaftsanteilen, zum Teil auch durch mezzanine Finanzierungsformen.
Erfahrung und Kompetenz eines Business Angels können sich für das Unternehmen als überaus wertvolle Assets erweisen. Die Unternehmen profitieren beispielsweise davon, dass sie von ihrem Business Angel in bestehende Netzwerke eingeführt werden. Wegen der von den Business Angels – unabhängig von der jeweiligen Finanzierungsform – oft gewünschten sehr engen Kooperation müssen aber nicht nur die gemeinsamen wirtschaftlichen Ziele stimmen, sondern vor allem auch die „Chemie“ zwischen den Beteiligten. Für Unternehmer, die alleiniger „Herr im eigenen Haus“ bleiben wollen, sind Business Angels deshalb kein geeigneter Finanzierungsweg.
In den vergangenen Jahren sind in Deutschland „Business Angel-Netzwerke“ zur Vermittlung von jungen Unternehmen, Gründungen und Investoren gegründet worden. Zu den größten gehört das Business Angel Netzwerk Deutschland e.V. (BAND), das European Business Angels Network (EBAN), die Business Angels Agentur Ruhr e.V. (BAAR) und Business Angels Frankfurt Rhein Main e.V. (BARM).
Wenn den Banken das Risiko zu groß ist und Beteiligungsgesellschaften für das Unternehmen nicht in Betracht kommen oder umgekehrt, können Business Angels ergänzend zu öffentlichen Fördermitteln die Lücke zwischen institutionellen Investoren und einem Private Placement schließen. Das Unternehmen erhält also Kapital, das es möglicherweise sonst nicht bekommen würde. Von Nachteil sind die Fokussierung auf junge Unternehmen und die teils geringen Beteiligungsvolumina.
von Dr. jur. Horst S. WERNER
Nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) ist die Vermittlung von Wertpapieren erlaubnispflichtig ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Geschieht dies verbotswidrig, ergeben sich Fragen nach der zivilrechtlichen Bestandskraft der Wertpapier-Käufe. Was passiert mit den vermittelten Wertpapier-Kaufverträgen, wenn die Vermittlung erlaubniswidrig geschah. Bleiben diese Verträge wirksam; müssen Rückabwicklungen erfolgen oder hat der Wertpapierkäufer Schadensersatzansprüche ? Der § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG ) definiert die Abschlussvermittlung als die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten ( z.B. Wertpapieren ) im fremden Namen für fremde Rechnung. Den Tatbestand der Abschlussvermittlung erfüllt demnach, wer im fremden Namen für fremde Rechnung handelt. Bei der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder auch derivaten Papieren im fremden Namen und für fremde Rechnungen handelt es sich also um eine kapitalmarktrechtlich erlaubnispflichtige Vermittlung von verbrieften Werteinheiten.Der Finanzdienstleister handelt im fremden Namen, wenn er bei der Abgabe seiner Willenserklärung deutlich macht, dass er diese nicht für sich selbst, sondern als Vertreter seines Kunden abgibt. Dies kann dadurch geschehen, dass der Dienstleister seine Willenserklärung ausdrücklich im Namen des Kunden abgibt. Es kann sich aber auch aus den Umständen ergeben, dass er als Vertreter des Kunden handelt.
Der Dienstleister handelt für fremde Rechnung, wenn seine im Namen des Kunden abgeschlossenen Geschäfte auch wirtschaftlich den Kunden betreffen. Dies ist der Fall, wenn der Dienstleister mit Vertretungsmacht für den Kunden handelt und somit die im Namen des Kunden abgeschlossenen Geschäfte diesen binden. Wer aufgrund einer Vollmacht des Kunden im Namen des Kunden Finanzinstrumente anschafft oder veräußert, erfüllt den Tatbestand der Abschlussvermittlung. Die Tätigkeit des Abschlussvermittlers entspricht insoweit der Tätigkeit eines Abschlussmaklers im Sinne des § 34c Gewerbeordnung, sofern dieser eine Partei bei Abschluss des Geschäfts vertritt.
Der Wertpapierverkauf bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler bedarf also der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Dazu gehören immer Aktien und Anleihen sowie Genussrechte, soweit diese wertpapierverbrieft sind. Zu den Finanzinstrumenten gehören also insbesondere die Wertpapiere. Wertpapiere dürfen somit nur die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Wertpapierhändler für die Emissionsunternehmen platzieren. Bei den an der Börse gelisteten Wertpapieren sind dies die an der Börse zugelassenen Börsenhändler. Der Wertpapierverkauf und der Wertpapierhandel durch Dritte unterliegt somit der Aufsicht der BaFin.
Die Erlaubnispflicht gem. § 32 Kreditwesengesetz gilt nicht für das Emissionsunternehmen selbst und seine abhängig Beschäftigten. Diese genießen das sogen. "Emittenten-Privileg" und bedürfen zur Platzierung keiner gesonderten Vertriebsgenehmigung oder Platzierungserlaubnis. Die Billigung eines Wertpapierprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) umfasst gleichzeitig die Genehmigung für die Eigen-Platzierung durch das Unternehmen und seine abhängig beschäftigten Mitarbeiter. Dazu gehören nicht die freien Mitarbeiter oder Handelsvertreter des Emissionsunternehmens. Ein Ausschließlichkeitsvertrag mit einem Finanzdienstleister als Handelsvertreter ist nicht ausreichend.
Soweit ein Finanzdienstleister als Vermittler von Wertpapieren keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, ist für die BaFin der (Straf-)Tatbestand der unerlaubten Finanzdienstleistungen erfüllt ( § 54 KWG ). Erlangt die BaFin Kenntnis von Umständen, die durch einen solchen Sachverhalt erfüllt sein könnten, wird sie umgehend eine Untersagungsverfügung erlassen und von den Vertrieben umfangreiche Auskünfte verlangen. Sodann wird die BaFin Art und den Umfang der getätigten Geschäfte untersuchen. Sofern also KWG-erlaubnispflichtige Geschäfte gewerblich getätigt werden sollen, bedarf die Aufnahme dieser Geschäfte der vorherigen Genehmigung durch die BaFin als Zulassungs- bzw. Genehmigungsbehörde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes richten sich nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die Tätigkeiten werden zwischen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen unterschieden.
Ein Verstoß gegen § 32 KWG liegt jedoch nur dann vor, wenn die Vermittlungstätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird. Die gelegentliche Vermittlung von Wertpapieren unterfällt nicht der Genehmigungspflicht durch § 32 KWG. Merkmal der gewerbsmäßigen Abschlussvermittlung ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, der regelmäßig erforderlich ist, wenn pro Monatsdurchschnitt – bezogen auf einen Zeitraum von sechs Monaten – mehr als 25 Einzeltransaktionen durchgeführt werden ( so BaFin-Merkblatt im Internet - Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung Stand: Dezember 2009 ). Soweit Finanzdienstleister über einen längeren Zeitraum jeder für sich nur wenige Transaktionen durchgeführt hat, liegt also keine gewerbsmäßige Wertpapier-Vermittlung vor.
Im Übrigen hätte ein Verstoß gegen § 32 KWG nur ordnungsrechtliche, aber keine zivilrechtlichen Rechtsfolgen über den Wirksamkeitsbestand der Genussscheinbeteiligungen. Der § 32 KWG ist nach herrschender Meinung kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, so dass Wertpapier-Kaufverträge in ihrem Fortbestand ohnehin wirksam bleiben. Allenfalls könnten Vertrauensschadens-Ansprüche in Betracht kommen. Dazu müsste gerade eine fehlende Erlaubnis nach § 32 KWG ursächlich für einen Vertrauens-Schaden geworden sein.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22.04.2009 (Az.: 8 C 2.09) wurde in einem Fall des § 32 KWG entschieden, dass eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nach dem Kreditwesengesetz (§ 32 KWG) erforderlich war. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führte jedoch nicht automatisch dazu, dass die Verträge unwirksam sind. Zwar bestimmt § 134 BGB, dass ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dieser Grundsatz aber nur dann, wenn sich nicht aus dem Verbotsgesetz etwas anderes ergibt. Nach der bisherigen Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs führt danach ein Verstoß gegen § 32 KWG nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit des entsprechend vermittelten Wertpapier-Kaufvertrages. Der § 32 KWG diene in erster Linie dazu, ungeeignete Personen von der Erbringung von speziellen Finanzdienstleistungen fernzuhalten.
Für alle nicht-wertpapierverbrieften Vermögensanlagen bedarf es für Vermittler keiner Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz als Finanzdienstleistungsinstitut. Dieses Genehmigungserfordernis gilt nur für die Vermittlung von Wertpapieren. Für die Vermögensanlagen, die neuerdings ebenfalls als wertpapierfreie "Finanzinstrumente" gelten, ist ab dem 01. 01. 2013 eine Genehmigung nach § 34 f GewerbeO erforderlich. Diese Erlaubnis setzt nicht nur eine Registrierung beim Gemeinde-Gewerbeamt, sondern den Nachweis durch eine Eignungsprüfung ( z.B. durch die IHK ) voraus. Als Vermögensanlagen gelten alle Formen der stillen Beteiligung, die KG-Fondsanteile oder GbR-Fondsanteile sowie die vinkulierten Namensgenussrechte, deren Veräußerbarkeit und Handelbarkeit eingeschränkt ist. Über derartige Beteiligungsformen können keine Wertpapiere ausgestellt werden und sie sind deshalb stets aus rechtlichen Gründen wertpapierlos. Lediglich die privaten Nachrangdarlehen sind nach den neuesten gesetzlichen Regeln keine Finanzinstrumente und bedürfen deshalb auch nicht der Genehmigung gem. § 34 f GewO.
Für den Verkauf und den Vertrieb von Wertpapieren gilt das sogen. Emittentenprivileg. Das wertpapier-ausgebende Unternehmen darf seine Wertpapier-Angebote ohne weitere Vertriebserlaubnis selbst platzieren. Auch die festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens dürfen ohne zusätzliche Genehmigung die Wertpapiere ihres eigenen Arbeitgebers verkaufen und "vermitteln". Zu den Wertpapier-Beteiligungen im Sinne des Wertpapierverkaufsprospektgesetzes zählen stets die Aktien und die Schuldverschreibungen ( = Anleihen ) und zwar auch dann, wenn über diese Anteilsformen keine physisch vorhandenen Wertpapiere ausgestellt oder gedruckt wurden.
Interessenten erhalten weitere Informationen unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.
von Dr. jur. Horst S. WERNER
Die prospektfreie öffentliche Kapitalbeschaffung mit einer Privatplatzierung (www.finanzierung-ohne-bank.de) ist ohne eine Genehmigung der Kapitalmarktaufsicht BaFin in Frankfurt/Main - Abteilung Wertpapieraufsicht - in "geringfügigen" Fällen dann zulässig, wenn das kapitalsuchende Unternehmen nicht mehr als 20 Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren pro Finanzinstrument an dem Unternehmen beteiligt (siehe Verkaufsprospektgesetz § 8 f Abs. 2 Ziff. 3).
Die sogen. Bereichsausnahmen des Verkaufsprospektgesetzes stellen dabei auf die "Anzahl der Anteile" ab, die maximal gezeichnet werden dürfen. Es dürfen somit kumulativ 20 Genussrechtsanteile, 20 stille Gesellschaftsanteile oder 20 Kommanditanteile bzw. OHG-Anteile oder GmbH-Geschäftsanteile" gezeichnet werden. Insgesamt können also 60 Anteile in den verschiedenen Rechtsformen gezeichnet werden. Insoweit ist darauf zu achten, dass jeder Anleger jeweils nur "einen Anteil" - in welcher Betragshöhe bzw. Volumengröße auch immer - zeichnet. Soweit z.B. mehrere Kommanditanteile bestehen, sind diese zuvor zu einem KG-Anteil zusammen zu fassen und als ein Anteil zu zeichnen. Wird auf diese Weise verfahren, entsprechen 20 Anteile immer 20 Anlegern.
Prospektfrei sind auch Mindestbeteiligungen bei den nicht wertpapierverbrieften Beteiligungsformen von über Euro 200.000,–. Bei Wertpapieren – z.B. der Anleihe als Inhaberschuldverschreibung - besteht keine Prospektpflicht bei einer angebotenen Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,– siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 Wertpapierprospektgesetz. Bei einer geringeren Zeichnungssumme als Euro 100.000,– dürfen maximal 149 Privatanleger angesprochen und beteiligt werden.
Die von der Dr. Werner Financial Service AG zur Verfügung gestellten Beteiligungsvertrags-unterlagen beachten zudem die Abgrenzungskriterien zu den Einlagengeschäften der Banken gem. § 1 KWG. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Bankrechts- und der Prospektrechtsvorschriften hat die BaFin in zahlreichen Fällen immer wieder bestätigt.
Nachrangdarlehen sind eine Form des Nachrangkapitals, das es in verschiedenen Variationen gibt. Nachrangdarlehen sind zudem keine Finanzinstrumente im Sinne der seit dem Sommer 2012 reformierten Prospektgesetze über Kapitalanlagen. Private Nachrangdarlehen von Kapitalanlegern mit einer qualifizierten Rangrücktrittsabrede können als Kapitaleinlage modellhaft zur unbegrenzten Kapitalaufnahme (www.finanzierung-ohne-bank.de) am Finanzierungsmarkt ohne Prospektpflicht und ohne BaFin-Genehmigung angeboten werden.
Bankaufsichtsrechtlich (unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn) ist jedoch von großer Bedeutung, dass das Finanzierungsmodell keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine einfache Rangrücktrittserklärung ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muss sich vielmehr um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen, als auch den Nachrang der Tilgung beinhaltet. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens ist z.B. ist noch dadurch zu verstärken, in dem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Das Nachrangdarlehen muss übertragbar und nach einer kurzen Mindestvertragslaufzeit (von z.B. 5 Jahren) jederzeit kündbar sein, um sich von der prospektpflichtigen stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen.
Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des privaten Nachrangdarlehens als "Massen-Finanzierungsinstrument" entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechts-konforme Vertragsgestaltung an. Das öffentliche Anbieten von Nachrangdarlehen ist ein "gesetzlicher Graubereich", der aus Sicherheitsgründen der behördlichen Abstimmung bedarf. Es ist deshalb dringend eine Vorlage des Nachrangdarlehens-Vertrages bei der BaFin anzuraten, um ein Negativ-Testat (keine Verletzung des Kreditwesengesetzes) als verbindliche BaFin-Auskunft zu erhalten. Die Dr. Werner Financial Service AG erledigt derartige Auskunftsanfragen unter Vorlage der Nachrang-Darlehensverträge und der Beschreibung des Geschäftsmodells des emittierenden Unternehmens. Die BaFin beurteilt somit nicht allein die Musterverträge, sondern den individuellen Zusammenhang mit dem dahinter stehenden operativen Geschäft. Auf diese Weise ist jedes Negativ-Testat der BaFin immer eine Einzelfallentscheidung.
Da die Nachrangdarlehen keine Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts sind, ist für vermittelnde Finanzdienstleister auch keine Genehmigung gem. § 34 f Gewerbeordnung erforderlich.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Finanzierungsanfrage
Nach der Auswahl von geeigneten Beteiligungsgesellschaften ist die Kontaktaufnahme der zweite Schritt. Sie dient dazu, das Unternehmen bzw. Finanzierungsvorhaben kurz und prägnant vorzustellen und zu klären, ob seitens der Beteiligungsgesellschaft grundsätzliches Interesse besteht. Sofern es sich um ein etabliertes Unternehmen und kein Gründungsvorhaben handelt, bildet üblicherweise die Analyse der letzten Jahresabschlüsse den Ausgangspunkt. Daneben ist eine Darstellung des Unternehmens an Hand eines Business Plans erforderlich. Dieser sollte eine klar strukturierte Darstellung des Unternehmens enthalten. Unabhängige Unternehmensberater unterstützen mittelständische Unternehmen bei der Erarbeitung entsprechender Darstellungen und Planungen.- Die Kontaktaufnahme sollte nicht unvorbereitet starten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die unternehmerische Qualifikation des Managements und die Güte des Unternehmens als zu „bescheiden“ erscheinen.
- Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist die Bereitschaft, eine echte Partnerschaft einzugehen. Wer die Aufnahme einer Beteiligungsgesellschaft als „notwendiges Übel“ betrachtet, für den ist dieser Finanzierungsweg nicht geeignet.
- Kapitalbeteiligungs- bzw. Venture-Capital-Gesellschaften verstehen sich nicht als „Notärzte“. Überlegungen zum Eigenmittelbedarf müssen rechtzeitig angestellt werden.
- Problembereiche und Risiken sollten frühzeitig thematisiert werden. Werden die Risiken erst bei der späteren detaillierten Prüfung des Unternehmens (sog. Due Diligence) durch die Beteiligungsgesellschaft erkannt, kann der möglicherweise entstehende Vertrauensverlust zur Absage der Finanzierung führen.
Fazit
Es nimmt kein Ende und dabei sind es noch mehr als zehn Monate bis zu den Bundestagswahlen im nächsten Jahr: nach dem Betreuungsgeld, was ab 1. August 2013 gezahlt werden soll - sehr kurz vor den bayerischen Landtags- und den Bundestagswahlen - erwägt man innerhalb der CDU die Zahlung von Zuschüssen für berufstätige Mütter für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von sechs Euro für 15 Stunden! Aber auch die SPD öffnet die Wunschkiste, will die Rente mit 67 aussetzen (eine Gewerkschaftsforderung), die Alterseinkünfte von Geringverdienern ähnlich wie die CDU aufstocken, wobei auch Zeiten der Langzeitarbeitslosigkeit auf die erforderliche 40 Versicherungsjahre angerechnet werden sollen, die Kindererziehungszeiten älterer Versicherter aufwerten und möglichst rasch die Ostrenten an die Westrenten angleichen. Konkrete Gegenfinanzierungen für all dies sind nicht bekannt, wenn man einmal von den bekannten SPD-Vorschlägen absieht, dies durch höhere Steuern zu finanzieren.
Offenbar verleitet die Aussicht auf einen Bundeshaushalt mit geplanter Null-Neuverschuldung im Jahre 2016 die Politiker dazu, nochmals das Füllhorn der staatlichen Wohltaten zu öffnen, um all ihre Klientelgruppen zu bedienen.
Das alles läuft dann unter dem Oberbegriff der Gerechtigkeit. Dieses Schlagwort wird man im kommenden Wahlkampf ständig zu hören bekommen, von der sozialen Gerechtigkeit über die gerechte Rente bis hin zur Steuergerechtigkeit, die gerade zur Ablehnung des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens durch die Opposition herhalten musste. Dabei ist kaum ein Begriff so vielfältig auslegbar und derart individuell wie dieser.
Die jüngere Generation wird die Belastung durch die Rentenversicherungsbeiträge für die Älteren angesichts der noch relativ hohen Renten - das Durchschnittsniveau wird von jetzt knapp 50 % auf rund 43 % im Jahre 2030 - kaum für gerecht halten und die Älteren murren über die geringen Rentensteigerungen.
Bei den Steuerzahlern das gleiche Bild: der Bürger mit einem mittleren Einkommen von € 40.000 im Jahr wird seine Steuerbelastung ebenso wenig für gerecht halten wie der Einkommensmillionär, während der Hartz IV-Empfänger zwar in der Regel keine Steuern zahlt, aber natürlich seine staatliche Unterstützung für viel zu niedrig und ungerecht hält und eine stärkere Besteuerung der Vermögenden fordert wie dies jetzt gerade wieder die Opposition beschlossen hat.
Fazit: wenn ein Politiker das Wort Gerechtigkeit in den Mund nimmt, sollte man immer kritisch hinterfragen: cui bono, wem dient es und wer soll dafür bezahlen. Dies ist in der Regel der normale Steuerzahler, der schnell in dem Dickicht der sozialen Wohltaten den Überblick verlieren kann und der sich wundert, dass wieder einmal weniger Netto vom Brutto übrigbleibt.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Die Schuldenbremse im Unternehmen: Finanzierung und Unternehmenskapital ohne Kreditverpflichtungen bei Banken und ohne neuerliche Kreditverschuldung durch die Hereinnahme von privatem Risikokapital mit einer angemessenen Gewinnbeteiligung der Kapitalgeber. Unternehmerisches Kapital und Liquidität ohne Kredite von Banken (www.finanzierung-ohne-bank.de) für die gewerbliche Finanzierung ohne Neuverschuldung, so dass die Eigenkapitalquote gleichzeitig verbessert wird. Auf Grund der vielfältigen Finanzierungsalternativen bei der Kapitalaufnahme außerhalb des Bankenbereichs ist eine spezifizierte Finanzierungs-Beratung der kapitalsuchenden Unternehmen eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Kapitalbeschaffung, ohne Kreditverpflichtungen einzugehen. Bei der Integration neuen Kapitals in das Unternehmen sind deshalb Überlegungen darüber anzustellen, wo dieses Kapital in der Bilanz positioniert werden kann und welche Auswirkungen diese neue Liquidität auf die Bilanzstruktur sowie Bonität und Rating für die zukünftige Finanzierungsfähigkeit hat.
Optimierung der Bilanzstruktur durch unterschiedliche Finanzierungsinstrumente
- die Veräußerbarkeit,
- die Höhe der Rendite,
- die Liquiditätsbelastung für die Gesellschaft,
- die Wertsteigerung durch Bildung von stillen Reserven,
- die Steuergestaltung,
- den mittelfristigen oder langfristigen Kapitalrückfluss und
- der Einbindung der Kapitalgeber in die Haftung ihres Kapitals.
Somit kann der Unternehmer eine optimale Auswahl für die Eigenkapitalbeschaffung bzw. Unternehmensfinanzierung und für die stimmrechtslose Mezzanine-Finanzierung treffen.
Das Ergebnis ist immer
- eine verbesserte Liquidität,
- eine optimierte Bilanz,
- eine höhere Eigenkapitalquote,
- ein stärkeres Rating und
- die Erhöhung der Gesamtfinanzierungsfähigkeit des Unternehmens.
Zu dem letzteren zählen insbesondere das Mezzaninekapital in seinen Ausprägungen des stillen Gesellschaftskapitals, des Genussrechtskapitals und der Unternehmensanleihen als Inhaberschuldverschreibungen. Die Mezzanine-Finanzierungen können auch unter Basel III als Eigenkapitalfinanzierungen in bilanzrechtlicher Form gestaltet werden.
Die Unternehmensanleihe ist dagegen nichts anderes als eine Art "wertpapierverbrieftes Darlehen", das immer als Verbindlichkeit zu bilanzieren ist. Soweit die Anleihe mit einer Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft ausgestattet ist, kann es jedoch als sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" bewertet werden.
Die Finanzierung mit frischem Kapital und neuem Geld von privater Seite geschieht regelmäßig ohne bankübliche Sicherheiten von Risikokapitalgebern, die dafür eine "Risikoprämie" erhalten. Die Risikoprämie besteht in der Differenz zwischen banküblichen Festzinsen und der höheren Gewinnausschüttung bei den Unternehmen. Mit 7% bis 8,5% erfolgsabhängiger Gewinnausschüttung ist ein Unternehmen kapitalmarkt- und wettbewerbsfähig.
Interessenten erhalten kostenlose Auskünfte unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage und zusätzlich die kostenfreie Fachbroschüre zur "Alternativen Unternehmensfinanzierung" mit 64 Seiten Umfang.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierung durch förderorientierte Beteiligungsgesellschaften
Auf der anderen Seite des Spektrums der institutionellen Investoren aus der Industrie stehen als förderorientierte Beteiligungsgesellschaften die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften und die Beteiligungsgesellschaften der Sparkassen, die nicht ausschließlich renditeorientiert operieren, sondern bei ihren Investitionen auch Aspekte der Mittelstandförderung berücksichtigen.1. Mittelständische Beteiligungsgesellschaften
Die bisher genannten Beteiligungsgesellschaften aus der Industrie richten ihre Beteiligungen ausschließlich an der erreichbaren Rendite für ihr eingesetztes Kapital aus. Wie gezeigt wurde, kommt die Beteiligung an kleineren mittelständischen Unternehmen für eine kommerzielle Beteiligungsgesellschaft wegen des geringen erforderlichen Beteiligungsvolumens, der hohen Renditeerwartungen und der eingeschränkten Exitmöglichkeiten nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund einer sinkenden Eigenkapitalquote und zunehmender Schwierigkeiten bei der Finanzierung vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen sah die Politik deshalb bereits Anfang der 70er Jahre Handlungsbedarf und initiierte das ERP (European-Recovery-) Beteiligungsprogramm. Das Programm war offen für alle Beteiligungsgesellschaften, wurde aber von den kommerziellen Beteiligungsgesellschaften nicht angenommen.
Auf Bundesländerebene wurden daraufhin Mittelständische Beteiligungsgesellschaften (MBG) als Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft gegründet. Zu deren Gesellschafterkreis zählten meist Wirtschaftsverbände, Kreditinstitute und Versicherungen der jeweiligen Region. Als förderorientierte Gesellschaften verfolgen sie als wichtigstes Ziel die Strukturförderung und refinanzieren sich aus dem ERP-Beteiligungsprogramm und anderen Fördermitteln. Zudem erhalten sie Bürgschaften von privaten Bürgschaftsbanken, die wiederum Garantien von den Bundesländern erhalten.
Dank der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel ist eine Beteiligung auch an solchen Unternehmen möglich, in die eine Beteiligungsgesellschaft sonst nicht oder nur zu erheblichen schlechteren Konditionen investieren würde. Im Fokus des Geschäfts der MBG stehen deshalb kleinere Unternehmen in traditionellen Wirtschaftsbereichen mit häufig regionalem Markt und teilweise geringen Wachstumsraten. Rund 60 % dieser Investitionen entfallen auf die verschiedenen Branchen der Industrie, weitere 10 % jeweils auf Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe. Der Investitionsschwerpunkt der MBG liegt bei Wachstums- und Expansionsfinanzierungen, doch auch Gründungsvorhaben werden unterstützt. Bei der Mehrzahl der eingegangenen Beteiligungen handelt es sich zudem um Erstinvestitionen, also die erstmalige Bereitstellung von Beteiligungskapital für das Unternehmen.
Die MBG stellen den mittelständischen Unternehmen stilles Kapital mit einer Laufzeit von zehn Jahren in den alten Bundesländern und fünfzehn Jahren in den neuen Bundesländern zur Verfügung. Die maximale Beteiligungshöhe beträgt 2,5 Mio. €. Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt zum Nominalwert. Die erwartete Rendite beträgt derzeit maximal ca. 12 % jährlich über die Beteiligungsdauer. Neben dem finanziellen Vorteil der Beteiligung bieten die MBG zusätzliche Leistungen für die Unternehmen, wie etwa Unterstützung beim Controlling, Netzwerkkontakte und sonstige Beratungsdienste. Die MBG gehen selten Engagements oberhalb von 1 Mio. € ein. Die durchschnittliche Beteiligungssumme liegt bei 370.000 €, verglichen mit einem durchschnittlichen Beteiligungswert von 2,8 Mio. € bei den übrigen im BVK zusammengeschlossenen Venture-Capital- und Private-Equity-Gesellschaften.
2. Beteiligungsgesellschaften der Sparkassen
Auch die Beteiligungsgesellschaften der Sparkassen können zu den förderorientierten Beteiligungsgesellschaften gezählt werden. Zwar ist die Gewinnerzielung bei ihnen ein wesentliches Ziel, doch daneben werden auch Aspekte der regionalen Wirtschaftsförderung berücksichtigt und öffentliche Fördermittel zur Refinanzierung genutzt.
Das traditionelle Geschäft der Sparkassen ist wie bei allen Kreditinstituten die Vergabe von Darlehen. Wo die Fremdmittelvergabe bei Erfüllung dieser Aufgabe an ihre Grenzen stößt, sollen Beteiligungen die Finanzierungslücke auf Seiten der Unternehmen schließen. Mittlerweile hat sich die Beteiligungsfinanzierung durch die Sparkassen oder ihre Beteiligungsgesellschaften in ganz Deutschland etabliert.
Nun wird es noch einmal spannend: am Freitag wird sich der Bundesrat mit dem Steuerabkommen Deutschland-Schweiz befassen und man wird sehen, ob die neue Koordinatorin der Oppositionsländer, der sogenannten A-Länder, im wortwörtlichen Sinne ihre "Kraft"-Probe besteht und ihre bisherigen Verbündeten bei der Stange halten kann oder ob es der Regierung unter Einsatz von etlichen Milliarden gelingen wird, einige Bundesländer zu einer Zustimmung zum Abkommen zu bewegen. Denn eine Stimmenthaltung hilft der Bundesregierung nicht.
Dem Vernehmen nach praktiziert die Bundesregierung am Freitag die Methode a la Gerhard Schröder und versucht unter Verzicht auf den dem Bund zustehenden Anteil von 30 % an geschätzten 10 Milliarden, die als zusätzliche Einnahme aus dem Steuerabkommen fließen sollen, die Länder zu beeinflussen.
Es bleibt offen, ob mit diesem Schritt auch die Zustimmung der Länder zur steuerlichen Förderung der Gebäudesanierung, der Erhöhung des Grundfreibetrages um € 350 auf € 8354 in zwei Schritten 2013 und 2014 sowie der teilweise Beseitigung der "kalten Progression" - eine Neutralisierung des Anstiegs des Steuertarifs bei zusätzlichem Arbeitseinkommen - erkauft werden soll. Offenbar ist der Bund gewillt, von den für diese Maßnahmen anfallenden Steuerausfällen von 6,3 Milliarden € den überwiegenden Teil zu tragen.
Man mag die Strategie der Bundesregierung kritisieren, im letzten Augenblick die Bundesländer mit zusätzlichen Finanzmitteln zur Zustimmung zu bewegen. Andererseits wäre es zu begrüßen, wenn endlich mit der steuerlichen Förderung der vor allem energetischen Gebäudesanierung ein konkreter Beitrag zur Energiewende geleistet würde, von der positiven Wirkung einer kleinen Steuersenkung beim Grundfreibetrag und der kalten Progression einmal abgesehen.
Allerdings rechtfertigt der Einsatz - man spricht von rund drei Milliarden € - allein nur für die Zustimmung zum Steuerabkommen mit der Schweiz dieses Vorhaben nicht. Denn auch die Bundesregierung dürfte sich inzwischen darüber im Klaren sein, dass das Abkommen nicht der Weisheit letzter Schluss und die Kritik daran berechtigt ist, insbesondere was den Informationsaustausch betrifft. Im Gegensatz zu dem Abkommen mit der USA hat sich die Schweiz eben nicht bereit erklärt, über alle deutschen Anleger Auskunft zu erteilen, sondern nur für eine begrenzte Zahl. Das öffnet Tor und Tür für weitere Steuerhinterziehungen und verträgt sich keinesfalls mit der so arg strapazierten steuerlichen Gerechtigkeit. Wie zweischneidig allerdings die totale Offenlegung von Einnahmen sein kann, hat zu seinem Leidwesen gerade erst der Kanzlerkandidat der Opposition erfahren müssen.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Von Dr. Horst Siegfried WERNERInvestorenkapital zur Unternehmensfinanzierung kann mit überzeugender Business-Information und direkter Ansprache der Investoren-Zielgruppe akquiriert werden. Anleger und Investoren werden dementsprechend gezielt zur bankenunabhängigen Finanzierung kontaktiert. Mit einer Vielzahl von Kommunikationsinstrumenten in den Online- und Offline-Medien werden die Beteiligungsangebote in den Kapitalmarkt gebracht. Auf diese Weise wird die Beteiligungsplatzierung und die Kapitalmarktemission von Unternehmen mit den vielfältigen Möglichkeiten des Emissionsmarketings bestmöglich beworben.
Optimierte, gezielte und professionelle Finanzmarktkommunikation und Öffentlichkeitsarbeit für die Investorenakquisition wird in Zeiten zunehmenden Informationsüberflusses immer entscheidender. Zur Erzielung von Aufmerksamkeiten benötigen Unternehmen kurz und knapp, auf den Punkt getextete Fact-Sheets, Investoren-Memoranden oder Beteiligungs-Exposés, um den potentiellen Investor fesselnd und präzise zu informierern. Der Anleger bzw. Leser muss in immer kürzerer Zeit immer mehr Informationen sichten und selektieren. Dabei hilft es ihm, wenn die Informationen gebündelt und prägnant alle wesentlichen Details auf den Punkt bringen. Dies geschieht z. B. mit dem wöchentlichen Investoren-Brief der Hi-Tech Media AG an über 25.000 gelistete Investoren, Finanzdienstleister und Kapitalmarktteilnehmer.
Der Investorenmarktplatz www.anleger-beteiligungen.de hat sich in der Zusammenarbeit mit dem hausinternen Netzwerkpartner, der beclever Werbeagentur AG (www.be-clever-ag.de) darauf spezialisiert, Unternehmen bei der Beteiligungskapital-Beschaffung in dem komplexen Bereich der Finanzmarktkommunikation und des Finanzmarketings mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit ins rechte Licht zu rücken. Auf dem Marktplatz Anleger-Beteiligungen.de können die Unternehmen ein Investor-Relation-Portal mit einem Download-Bereich sämtlicher Angebotsunterlagen buchen sowie eine Landing-Page und einen Werbebanner auf der Startseite zu günstigen Konditionen erhalten.
Zusätzlich verfügt die Dr. Werner Financial Service Gruppe über eine Datenbank von über 900 Publikationsstellen, Redaktionsadressen und Journalisten bzw. Redakteure, die direkt für Presseveröffentlichungen kontaktiert werden. Zudem werden die Finanzmarktinformationen mit den Beteiligungsgesuchen über Facebook, Twitter, LinkedIn und Google+ verbreitet.
Um über private Investoren einen Kapitalbeschaffungs-Erfolg zu erzielen, dürfen keine schlecht formulierten Textmeldungen beim Empfänger ankommen und gut formulierte Beteiligungsangebote sollten nicht bei einer falschen Zielgruppe landen. Die PR-Serviceleistungen des Marktplatzes Anleger-Beteiligungen.de optimieren den Zielgruppenerfolg. Der Investoren-Brief (www.Investoren-Brief.com) liefert mit seinen Finanz-Redakteuren bestens recherchiertes " Finanz-Wissen für die Praxis" und Finanzangebote an die entscheidenden Multiplikatoren mit auf den Punkt gebrachten Finanz-Headlines bei den Medien und in der Wirtschaft.
Zur Verbreitung sind auch über dreihundert kostenlose Finanz- und Beteiligungsportale im Internet für ein ergänzendes Online-Marketing dienlich. Hier kann man zur weiteren Verbreitung kostenfrei Investorengesuche und Beteiligungsangebote einstellen, die teilweise per Mail-Newsletter an zahlreich gelistete Kapitalgeber weitergeleitet werden. Denn die Massenwirkung bei gut lancierten Finanzmeldungen in beispielsweise Tages-, Fach- oder Publikumsmedien bzw. Wirtschaftsmagazinen darf nicht unterschätzt werden.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Beteiligungskapital durch industrielle Investoren
Eine wichtige Quelle für Beteiligungskapital sind strategische Investoren aus der Industrie. Hierbei handelt es sich meist um Unternehmen aus der Branche, die sich an Unternehmen zur Abrundung der Produktpalette oder Verlängerung der Wertschöpfungskette beteiligen.Neben Partnern ohne professionelle Investorenstruktur (z. B. Wettbewerber, Lieferanten und Kunden) spielen hier vor allem große Industrieunternehmen bzw. Beteiligungsgesellschaften, deren maßgebliche Gesellschafter Großunternehmen sind, eine überragende Rolle.
1. Corporate-Venture-Capital-Gesellschaften
Beteiligungsgesellschaften, die zu Konzernen gehören und vorrangig strategische Konzerninteressen verfolgen, werden Corporate-Venture-Capital-Gesellschaften genannt.
Konzerne setzen Corporate Venture Capital gezielt als Instrument für eine aktive Konzernentwicklung und zur Wahrung strategischer Konzerninteressen ein. Erfolgreiche CVC-Gesellschaften erzielen für ihre Mutterkonzerne zwei entscheidende Vorteile: Sie bieten eine hohe Rendite auf das eingesetzte Kapital und zugleich den Zugang zu neuen Technologien (sog. „Window on Technology“) bzw. Kundenkreisen.
Für mittelständische Unternehmen kann Corporate Venture Capital ein wichtiger Bestandteil der Innovationsfinanzierung sein. Darüber hinaus werden sie meist beim Aufbau der Vertriebsorganisation unterstützt, erhalten Infrastrukturen für Produktion und Forschung bzw. kommen in den Genuss des Einkaufvorteils großer Konzerne. Viele CVC-Gesellschaften stellen für einen begrenzten Zeitraum erfahrene Manager zur Verfügung und verfügen darüber hinaus über ein Netzwerk an Unternehmensberatern, Rechtsanwälten, Banken und Wirtschaftsprüfern.
2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Das Problem der Eigenkapitalbeschaffung für nicht börsennotierte Unternehmen veranlasste den Gesetzgeber im Jahr 1986 zur Verabschiedung eines Gesetzes, das die Gründung sogenannter Unternehmensbeteiligungen (UBG) fördern sollte. UBG sind Aktiengesellschaften, deren Gegenstand ausschließlich der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Anteilen oder stillen Beteiligungen an deutschen Unternehmen ist, deren Anteile weder an der Börse noch an einem sonstigen organisierten Markt gehandelt werden. Die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ist durch gesetzliche Kapitalanlage- und -beschaffungsgrundsätze genau geregelt. Vorgeschrieben sind beispielsweise Einzelheiten zum Erwerb von Anteilen, die Kreditaufnahme und unzulässige Möglichkeiten der eigenen Refinanzierung (z. B. Schuldverschreibungen, Genussscheine).
3. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRa KG) vom 12.08.2008 wurde das Kapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) geschaffen und eine Reform der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften eingeleitet.
Diese Gesetze sehen eine gezielte Förderung von Kapitalbeteiligungen an jungen und mittelständischen Unternehmen vor. Parallel zum Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen wurde ein Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) umgesetzt.
Für mittelständische Unternehmen spielt privates Beteiligungskapital eine besonders wichtige Rolle. Daher wurde durch das MoRaKG die Bestimmungen des Unternehmensbeteiligungsgesetzes (UBGG) angepasst und auf diese Weise die Rahmenbedingungen für den gesamten Bereich der Mittelstandsfinanzierung verbessert- So wird der Begriff der Wagniskapitalbeteiligung erweitert. Künftig entfallen daher rechtsformabhängige Beschränkungen für die Kapitalanlage, so dass auch Beteiligungen an einer OHG oder einer GbR zulässig sind. Gleiches gilt für europäische oder ausländische Rechtsformen, die mit den im Gesetz aufgeführten deutschen Rechtsformen vergleichbar sind.
Bisher von vielen unbeachtet hat das Bundesverfassungsgericht in einer neuen Entscheidung zur Rückwirkung von Steuergesetzen die Auffassung bekräftigt, dass sich die Bürger nicht mehr auf den Fortbestand einer für sie günstigen steuerlichen Regelung berufen können, wenn die Bundesregierung durch die Einbringung eines Gesetzentwurfes in den Bundestag eine Verschärfung des Steuerrechts ankündigt. Damit würde das Vertrauen in den zukünftigen Bestand einer Rechtslage in Frage gestellt und "der endgültige Beschluss des Bundestages über das rückwirkende Gesetz zerstört es grundsätzlich".Dadurch sind nur noch "echte" Rückwirkungen ausgeschlossen wie zum Beispiel Gesetzesänderungen, die zu einer nachträglichen Änderung der Steuerbescheide des Finanzamts führen würden. Gestattet sind aber Änderungen, solange der jeweilige Veranlagungszeitraum, der nicht immer mit dem Kalenderjahr identisch ist, noch nicht abgeschlossen ist, wobei dann jedoch "gesteigerte Anforderungen" gelten würden: Die belastenden Wirkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Enttäuschung des schutzwürdigen Vertrauens stehen.
Das Urteil unseres höchsten Gerichts unterstreicht, dass es keinen absoluten Schutz vor plötzlichen Veränderungen der Rechtslage im Steuerrecht gibt und jederzeit mit einer Verschärfung gerechnet werden muss. Der Vorbehalt der "gesteigerten Anforderungen" dürfte ein Ermessen darstellen, das sich oftmals der richterlichen Beurteilung entziehen dürfte. Eine größere Sicherheit gibt dieses Urteil für die mittel- und langfristig investierenden Unternehmen nicht, im Gegenteil: es führt zu einem Vierjahresdenken; denn mit jeder Änderung der Zusammensetzung des Bundestages ist auch eine Änderung der Rechtslage im Steuerrecht nicht mehr auszuschließen, und zwar nicht mehr vom Gesetzesbeschluss an, sondern schon von der Einbringung des Gesetzes in den Bundestag durch die Bundesregierung. Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung handeln muss, wobei entsprechende Entwürfe von nicht in der Regierungsverantwortung stehenden Parteien in der Regel ohnehin kaum Chancen auf Verwirklichung haben.
Daraus folgt, dass jeder steuerzahlende Bürger und jedes steuerzahlende Unternehmen sorgfältiger und intensiver als bisher Initiativen der Bundesregierung zur Änderung des Steuerrechts bereits im Vorfeld der Einbringung in den Bundestag beobachten muss, um nicht Gefahr zu laufen, von den Beschlüssen negativ überrascht zu werden. Ob dies die weit verbreitete Politikverdrossenheit nun reduzieren wird, sei dahingestellt. Es gilt die alte Weisheit: alles fließt, nichts ist beständiger als die Veränderung!
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Nachrangkapital hat eigenkapitalnahe Bilanzqualität mit großer praktischer Relevanz für die bankenfreie Liquiditätsversorgung von KMU´s und die Kapitalaufnahme von mittelständischen Unternehmen. Nachrangkapital ist Betriebskapital ohne erstrangige Besicherung und meist sogar vollkommen unbesichert als bloßes Risikokapital. Nachrangkapital kann also besichert oder unbesichert sein.
Vollkommen unbesichertes Nachrangkapital hat als ergänzendes Haftkapital die größte Eigenkapitalnähe. Das Nachrangkapital gibt es in verschiedenen Rechtsformen; am bekanntesten sind die Nachrangdarlehen. Aber auch stille Beteiligungen, Genussscheine oder Anleihen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de) können mit einer Nachrang-Abrede ausgestattet sein. Hier heißt es für Kapitalanleger aufgepaßt, damit diese nicht erst später feststellen, dass sie womöglich wegen Nachrangigkeit gänzlich mit ihrer Rückzahlungsforderung ausfallen.
Nachrangkapital definiert sich dementsprechend als nachrangiges Finanzkapital für Unternehmen in der Bedeutung von Risikokapital bzw. Gläubigerhaftkapital im hinteren Rang mit eigenkapitalnahem Charakter. Nachrangkapital steht also immer hinter den bevorrechtigten Vorranggläubigern. Nachrangkapital wird landläufig verstanden als bankenfreies, unbesichertes Risikokapital im zweiten oder dritten Rang hinter den sonstigen Gläubigern eines Unternehmens und dient als ergänzendes Haftkapital. Das Nachrangkapital stärkt als Eigenkapitalersatz bzw. als sogen. wirtschaftliches Eigenkapital Bonität und Rating einer Gesellschaft.
Das Nachrangkapital kann je nach Sichtweise mit unterschiedlichen Prioritäten beschrieben werden:
- Aus der Sicht eines Nachrangkapital-Gebers steht das erhöhte Rückzahlungsrisiko und die erst nachrangige Kapitalbefriedigung im Vordergrund, weshalb der Nachrang-Kapitalgeber sich stets das erhöhte Risiko mit einem Zinsaufschlag bezahlen läßt. Deshalb ist Nachrangkapital meist teurer als erstrangiges oder vorrangiges Finanzierungskapital.
- Aus der Sicht des Nachrangkapital-Nehmers - dem kapitalaufnehmenden Unternehmen - steht die Einordnung der Finanzmittel als wirtschaftliches Eigenkapital mit der Hebelwirkung bei der Verbesserung der Gesamtfinanzierungsfähigkeit des Unternehmens im Vordergrund.
Es gibt auch Bankdarlehen als Nachrangkapital und Grundschulddarlehen von Banken im Nachrang bzw. im zweiten Rang, die aber meist nur künstlich wegen der Zinsstaffelung in erst- und zweitrangige Hypotheken aufgespalten werden. Es handelt sich somit um unechtes Nachrangkapital. Klassische Nachrangdarlehen aus dem Bankenbereich werden mit Marktbedeutung praktisch nur von der KfW Bank in Frankfurt/Main als die bekannten KfW-Darlehen vergeben. Die KfW-Darlehen sind echtes, aber besichertes Nachrangkapital.
Vorteile des Nachrangkapitals liegen in der Anerkennung des Nachrangkapitals als (wirtschaftliches) Eigenkapital, in der freien Verfügbarkeit des Nachrangkapitals von privaten Kapitalgebern ohne Zweckbestimmung und in der Erhaltung der unternehmerischen Unabhängigkeit (keine Stimmrechtsverwässerung) und (meist) der Verzicht auf Sicherheiten.
Nachteile des Nachrangkapitals werden in höheren Zinslasten gesehen sowie darin, dass Nachrangkapital wegen des höheren Risikos für Kapitalgeber schwerer am Kapitalmarkt zu bekommen ist.
Bankenunabhängiges Nachrangkapital beschafft die Dr. Werner Financial Service AG auch mit Bafin-freien Prospekten ohne jede prospektrechtliche Volumenbegrenzung vom privaten Investorenmarkt bzw. vom Fondskapitalmarkt über Nachrangdarlehen ohne Vertriebserlaubnis-Pflicht gemäss dem neuen § 34 f Gewerbeordnung (GewO). Nachrangkapital mit einem qualifizierten Rangrücktritt gewährt auch Zins- und Gewinnausschüttungen erst dann, wenn die jährlichen Zinsen der Vorranggläubiger bedient wurden.
Sonstiges Finanzierungskapital und Liquidität für Unternehmen realisieren die Kenner der Finanzkapitalbranche von der Dr. Werner Financial Service Group in Göttingen bis zu einem Volumen von Euro 200 Mio. über den freien Finanz- und Geldmarkt; Mezzaninekapital ohne Gesellschafterrechte bzw. Mezzanine-Finanzierungen und Eigenkapital-Beschaffungsaktivitäten sowie die Erarbeitung von Fondskapital-Strukturierungen und Fondsprospekten sind seit 32 Jahren die Professionalität und Erfahrung unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierung über Venture-Capital-Gesellschaften und Private-Equity-Gesellschaften
1. Venture-Capital-Gesellschaften (Frühphasenfinanzierung):
Venture-Capital-Gesellschaften (VC-Gesellschaften) sind eine spezielle Ausprägung der Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Der markanteste Unterschied zu anderen Kapitalbeteiligungsgesellschaften ist die schwerpunktmäßige Beteiligung an vornehmlich jungen Unternehmen, die sich noch in der Vorgründungs- und Gründungsphase befinden und in wachstumsstarken Branchen agieren. VC-Gesellschaften haben weniger ein Interesse am laufenden Gewinn der Unternehmen als an einer erheblichen Wertsteigerung der Beteiligung bis zum möglichst zeitnahen Exit. Diese Spezialisierung auf die Finanzierung von jungen, innovativen Unternehmen bringt für die Beteiligungsgesellschaften ein hohes Risiko mit sich, welches sich in extrem hohen Renditeerwartungen niederschlägt. Dabei können am Markt Vorgaben von 20 bis 40 % p.a. sowie noch deutlicher darüber liegende Renditevorstellungen beobachtet werden.Dementsprechend unterliegen Finanzierungsanfragen bei VC-Gesellschaften einem noch stärkeren Selektionsprozess als bei anderen Beteiligungsgesellschaften. Unternehmen, die nicht aus wachstumsstarken Branchen wie der Informations-. Telekommunikations- und Biotechnologie stammen, haben nur eine geringe Chance auf ein Engagement. Die größten Chancen können sich gegenwärtig Unternehmen in den Branchen Telekommunikation und Informationstechnologie, Internet/Medien, Medizin- und Biotechnologie, Nano-/Mikro-Technologie, New Materials, Elektronik, Sensoren und Optoelektronik ausrechnen. Im Hinblick auf die bevorzugten Entwicklungsphasen der eingegangenen Beteiligungen liegt die Start-up- und First-stage-Finanzierung nach einer Phase der andauernden Zurückhaltung in der Gunst der institutionellen VC-Investoren aktuell erstmals wieder vor der Expansionsfinanzierung. Unternehmen in der Seed-Phase werden dagegen nach wie vor kaum unterstützt.
2. Private-Equity-Gesellschaften (Spätphasenfinanzierung):
Im Gegensatz zu VC-Gesellschaften sind Private-Equity-Gesellschaften (PE-Gesellschaften) bei der Auswahl der Beteiligungsunternehmen tendenziell risikoscheuer. Sie fördern hauptsächlich langjährig bestehende große Unternehmen, die im Rahmen der Expansions- und Wachstumsfinanzierung eine laufende Rendite in Höhe von etwa 15 bis 30 % bezogen auf die gesamte Laufzeit der Beteiligung erwarteten lassen. Angesichts der Transaktionskosten interessieren sich Private-Equity-Gesellschaften zumeist für Investitionsvolumen ab 5 bis 10 Mio. €.
Institutionelle Private-Equity-Investoren bevorzugen Unternehmen aus den Branchen Computer, Biotechnologie, Medizin, Chemie sowie Maschinen- und Anlagenbau. Darüber hinaus gibt es Private-Equity-Gesellschaften, die sich auf die Finanzierung besonderer Anlässe spezialisiert haben (z. B. MBO/MBI, Unternehmensnachfolge, Restrukturierung, zum Teil auch Sanierung). Der Exit wird nach drei bis sieben Jahren zumeist durch Trade Sale oder einen Secondary Purchase realisiert.
Stärker noch als andere PE-Gesellschaften richten Private-Equity-Fonds ihr Interesse nicht auf den breiten Mittelstand aus, sondern auf Mega-Deals im Milliardenbereich bzw. wenige Großtransaktionen im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich, was sich in den oft beträchtlichen Fondsvolumen widerspiegelt. Im Übrigen unterscheiden sich Private-Equity-Fonds in Hinblick auf ihr Investitionsverhalten jedoch nicht von klassischen Private-Equity-Gesellschaften.
Skandalös ist zweierlei:
Warum wird von einem kommunalen Unternehmen, das kaum im Wettbewerb um Großkunden mit anderen Unternehmen stehen dürfte, ein nicht marktübliches Honorar - Peer Steinbrück hat in den meisten anderen Fällen nur € 10.000 oder aber auch überhaupt kein Honorar erhalten - gezahlt ? Was hatte dies mit dem Versorgungsauftrag des Unternehmens zu tun?
Es stellt sich die Frage: cui bono? Wem hat es genutzt? In erster Linie sicherlich Peer Steinbrück, der selbst bei einer Spende an eine karitative Einrichtung aufgrund des steuerlichen Vorteils davon in Höhe von knapp 50 % profitiert hätte. Aber wer noch ? Sicherlich nicht die Stromkunden in der Stadt Bochum, deren Strompreise von den Stadtwerken im vergangenen Jahr angehoben wurden trotz eines abgeführten Gewinns von 29,5 Mio. €.
Zweitens muss man fragen, wie sich ein derartiges Verhalten mit der Tatsache verträgt, dass die von der SPD regierte Stadt Bochum im Frühjahr dem Aktionsbündnis gegen kommunale Schulden beigetreten ist, wenn von einem der Stadt gehörenden Unternehmen gegen jede wirtschaftliche Vernunft Ausgaben getätigt werden - dem Vernehmen nach sollen die Stadtwerke noch mindestens ein weiteres Vortragshonorar in Höhe von € 25.000 gezahlt haben - die für kommunale Vorhaben wie Kindertagesstätten hätten verwendet werden können?
Es ist zu erwarten, dass findige Journalisten noch herausfinden werden, ob noch weitere Vortragshonorare und in welcher Höhe gezahlt und an welche Empfänger die Vortragshonorare gespendet worden sind. Und man kann leider auch nicht ausschließen, dass in anderen Städten mit ähnlichen Unternehmen eine derartige Praxis üblich ist. Deshalb ist es wichtig, dass Unternehmen in kommunalem Besitz stärker als bisher beaufsichtigt und überprüft werden müssen, damit diese Art der Geldverschwendung künftig reduziert wird.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Das Verständnis einer Bilanz ergibt sich nach Dr. Horst Werner aus dem Wissen über den logischen Aufbau einer Bilanz mit der Darstellung der Vermögensverhältnisse eines Unternehmens. Eine Bilanz mit Aktiva und Passiva ist in ihrer Struktur und der Gliederung der Vermögens- und Ertragsübersicht in den §§ 266 ff Handelsgesetzbuch HGB geregelt und als Pflicht vorgeschrieben. Die Aktivseite der Bilanz gibt Auskunft über die Mittelverwendung durch das Unternehmen. Die Passivseite der Bilanz sagt etwas über die Mittelherkunft von Kapitaleignern und Gläubigern des Unternehmens aus (siehe ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de). Nur wer die Grundlagen des Bilanzrechts kennt, kann über Massnahmen der Bilanzoptimierung zu besseren Ergebnissen der Vermögensdarstellung und zu einer höheren Eigenkapitalquote für eine notwendige Unternehmensfinanzierung kommen.
Der Anleger verschafft sich mit Grundkenntnissen über die Bilanz einen besseren Einblick in ein Unternehmen und seine Bonität. Das Begreifen von Gliederung und Struktur einer Bilanz sowie die Bilanzzusammenhänge fördern das Verstehen und das Lesen-Können einer Bilanz, die letztendlich ganz einfache in sich logische Darstellungsinhalte hat. Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung der Herkunft und der Verwendung von finanziellen und sächlichen Mitteln eines Unternehmens als Aktiva (Mittelverwendung) und Passiva (Mittelherkunft). Die Aktiva beschreiben die Habenseite mit dem Vermögen eines Unternehmens; die Passiva die Verpflichtungsseite eines Unternehmens. Denn das, was das Unternehmen von Dritten bekommen hat, bedeutet gleichzeitig eine Verpflichtung auf Rückgewähr. Das gilt selbst für das Gesellschafterkapital, welches jedoch bei den Kapitalgesellschaften (wegen des Einlagenrückgewähr-Verbots) erst bei Liquidation eines Unternehmens an die Anteilseigner nach Abzug von Schulden zurückzuzahlen ist).
Die Gliederung der Bilanz mit dem Bilanzschema ist festgelegt gem. § 266 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Unternehmer, die nicht bilanzierungspflichtig sind, aber bilanzieren möchten, können sich fakultativ an diese Gliederung halten. Einzelkaufleute erstellen, soweit sie nicht bilanzierungspflichtig sind, eine bloße Einnahmen- und Überschussrechnung. Die Bilanz gibt Auskunft über die Vermögenslage eines Unternehmens und ist sowohl für den Unternehmer (z. B. als Geschäftsführer) selbst und die sonstigen Anteilseigner (= Gesellschafter) als auch für aussenstehende Dritte, wie Gläubiger, Kapitalgeber, Geschäftspartner, Finanzamt u.a. eine wichtige Informationsgrundlage. Die Bilanz ist nach den Grundsätzen der Bilanzklarheit und der Bilanzwahrheit aufzustellen.
Sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite sind Vermögen und Verpflichtungen nach der Fristigkeit geordnet. Oben stehen jeweils die langfristigsten Mittel und unten stehen auf beiden Bilanzseiten die ganz kurzfristigen Forderungen oder Verbindlichkeiten. Am langfristigsten sind die Gesellschaftereinlagen oder die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Haftkapital und stehen deshalb immer ganz ober in der Bilanz. Die Bilanzstruktur ist also von oben nach unten entsprechend den Fristigkeiten geordnet (lediglich Bankbilanzen folgen traditionell einem umgekehrten Fristigkeits-Prinzip; in der Bankbilanz steht das Eigen- und Haftkapital als Langfrist-Kapital immer ganz unten).
Aktiva (Aktivseite) der Bilanz:
Nach den Einlageforderungen (soweit verpflichtende Einlagen ausstehen) kommen auf der Aktivseite der Bilanz die Sachanlagen. Zum Sachanlagevermögen gehören z.B. die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie alle Produktionsmittel, die dem Unternehmen langfristig zur Ausübung des operativen Geschäfts dienen. Neben einem Betriebsgelände oder einer Produktionshalle nutzt ein Unternehmen vor allem Maschinen, Fahrzeuge und Computer-Anlagen etc. . Die Gebäude werden z.B. mit Einbauten versehen. Alle sächlichen Mittel für die Geschäftstätigkeit machen das notwendige oder gewillkürte Sachanlagevermögen aus. Zu den danach folgenden Finanzanlagen gehören z.B. Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder Minderheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen, die auf längerfristiges Halten wegen strategischer Partnerschaft angelegt sind.
Das Umlaufvermögen dient als Ware für Umsatztätigkeiten, aus denen Umsatzerlöse erzielt werden. Werden. Das Umlaufvermögen steht einem Unternehmen regelmäßig nur kurzfristig zur Verfügung. Es besteht aus fertiggestellten Produkten, aus Handelsware oder sonstigen gegenständlichen Vorräten. Zum Umlaufvermögen gehören auch Forderungen, die das Unternehmen z.B. gegenüber Kunden hat. Die Forderungen werden je nach Fälligkeit in unterschiedliche Fristtypen eingeteilt: kurzfristige Forderungen sind solche mit einer Frist von bis zu einem Jahr, mittelfristige Forderungen betreffen einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren und alle länger als fünf Jahre dauernde Forderungen gelten als langfristig. Danach kommen die Bankguthaben mit den sogenannten flüssigen Mitteln (Bargeld, Kontoguthaben) sowie den Wertpapieren.
Passiva (Passivseite) der Bilanz:
Die Passivseite der Bilanz besteht aus dem Gesellschafterkapital und den rückzahlbaren Eigenkapitalanteilen (z.B. freie Rücklagen, Jahresüberschuss etc.). Danach folgen die Verbindlichkeiten mit den Rückstellungen (für ungewisse Verbindlichkeiten) und die Bankverbindlichkeitern und sonstigen Verpflichtungen eines Unternehmens.
Die Bilanzsumme von Aktiva und Passiva eines Unternehmens geben mit dem Eigenkapital (Haftkapital) und dem Fremdkapital (Verbindlichkeiten) Infomationen über die Ertrags- und Vermögenslage von erwerbswirtschaftlich tätigen natürlichen oder juristischen Personen. Sind Gewinne vorhanden, so entseht ein wachsendes Eigenkapital mit einer steigenden Eigenkapitalquote, die für Bonität und Rating von besonderer Bedeutung ist. Die Eigenkapitalquote als Kennzahl für die Frinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens errechnet sich aus dem Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital.
Der ertragswirtschaftliche Abschluss eines Wirtschaftsjahres kann sowohl in einer Steuerbilanz, als auch in einer Handelsbilanz erfasst werden. Die Steuerbilanz ist zur Erfüllung der Steuerpflicht beim Betriebsfinanzamt erforderlich. Sie führt zur Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuern sowie der Gewerbesteuer, die von den Kommunen erhoben wird. Der Jahresabschluss kann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches HGB aufgestellt werden oder auch nach den internationelen Bilanzierungsregeln. Insbesondere für international agierende Unternehmen gilt der International Accounting Standard (IAS) und der International Financial Reporting Standard (IFRS).
Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§§ 242 ff HBG) als Rechenwerk eines Unternehmens, der aus der Bilanz mit dem Anlagenspiegel (Auflistung der abschreibebedürftigen Wirtschaftsgüter mit den Jahresanfangswerten und den Jahresendwerten), der Gewinn- und Verlustrechnung, einem erläuternden Anhang und dem aktuellen Lagebericht des Unternehmens (Markt- und Wettbewerbslage) besteht. In die Bilanz sind die jeweiligen Jahresergebnisse des Unternehmens aus der Gewinn- und Verlustrechnung GuV als Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag einzuarbeiten und zeigen damit die Veränderung der Vermögenssituation des Betriebes an. Die Bilanz ist somit ein stichtagsbezogener Vermögensstatus eines Unternehmens nach buchhalterischen Umsatzbewegungen und abschreibungsbereinigten Vermögenswerten, die von den realen Verkehrswerten abweichen. Die Bilanz ist also statischer Natur. In der Bilanz wird das Anlage- und das Umlaufvermögen eines Unternehmens jeweils bereinigt um den Wertverzehr am Jahresabschlusstag aufgezeigt. Wenn die Bilanz drei oder sechs Monate nach dem Bilanzstichtag fertig erarbeitet ist und veröffentlicht werden kann, sind die Zahlen, Daten und Fakten der Bilanz bereits "veraltet". Das ist der Nachteil von statischen Bilanzen.
Die Struktur, der Aufbau und die Gliederung der Bilanz sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Aktivseite der Bilanz gibt Auskunft über die Mittelverwendung durch das Unternehmen. Die Passivseite der Bilanz sagt etwas über die Mittelherkunft von Kapitaleignern und Gläubigern des Unternehmens aus.
Die Gewinn- und Verustrechnung GuV:
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Jahresabschlusses ist quasi der (Vermögens-)"Bewegungsmelder" eines Unternehmens. Das Gliederungsschema einer Gewinn- und Verlustrechnung ergbit sich detailiert aus § 275 HGB. Die GuV berichtet über die fortlaufenden Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens ergänzt um Aufwand, Abschreibungen, Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten und Steuerverpflichtungen des Unternehmens. Grundlage für die Gewinn- und Verlustrechnung ist die fortlaufende Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle in der Buchführung, in der alle Geschäftsabschlüsse genau dokumentiert und erfasst werden (§ 238 HGB). Die Gewinn- und Verlustrechnung ist also dynamischer Natur.
- alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben.
- Nicht-Kaufleute, die einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielen
- Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH und UG); sie gelten immer als Kaufleute.
- Personengesellschaften wie z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft
Zur Vorbereitung der Bilanz muss jedes bilanzierungspflichtige Unternehmen jährlich zu dem Stichtag des satzungsrechtlich festgelegten Geschäftsjahres-Schlusses eine Inventur über sämtliche materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter durchführen.
Die Aktiengesellschaft, die KGaA, GmbH und UG sind gesetzlich verpflichtet, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung (GuV) noch einen (Erläuterungs-)Anhang (§ 284 HGB) und einen Lagebericht (§ 289 HGB) über den Geschäftsverlauf, die derzeitige Marktposition des Unternehmens beizufügen. Der Lagebericht soll ein den tatsächlichen Vermögens- und Ertragsverhältnissen entsprechendes Lagebild über das Unternehmen vermitteln.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierung über kommerzielle Beteiligungsgesellschaften
Zu den kommerziellen Beteiligungsgesellschaften gehören zunächst die so genannten Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Der Begriff Kapitalgesellschaft entstammt den historischen Anfängen des Beteiligungskapitalgeschäftes in Deutschland und ist bis heute erhalten geblieben. Bei klassischen (universal-)Kapitalbeteiligungsgesellschaften handelt es sich zumeist um Tochtergesellschaften von Banken, die anstelle von Krediten für einen bestimmten Zeitraum Eigenkapital durch den Erwerb von Vollgesellschaftsanteilen oder stillen Beteiligungen zur Verfügung stellen und keine Spezialisierung auf eine bestimmte Branche aufweisen. Wie bereits angedeutet, bestehen zwischen den Kapitalbeteiligungsgesellschaften bezogen auf die genannten Finanzierungsanlässe mehr oder weniger stark ausgeprägte Spezialisierungen. Nach dem Zeitpunkt der Finanzierung lassen sich vor allem Venture-Capital- und Private-Equity-Gesellschaften unterscheiden. Eine Sonderform der Beteiligungsgesellschaften sind Beteiligungsfonds, die als Finanzintermediäre agieren: Der Fonds sammelt bei Kreditinstituten, Versicherungen, Unternehmen und Privatpersonen die für die geplanten Beteiligungen notwendigen Mittel ein und investiert sie dann in Zielunternehmen.
Neben den klassischen Kapitalbeteiligungsgesellschaften stehen die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach festen gesetzlichen Regeln in mittelständische Unternehmen investieren. Auch sie investieren ausschließlich renditeorientiert, d. h. ihr Ziel ist die Erzielung einer maximalen Rendite auf das eingesetzte Kapital in möglichst kurzer Zeit.
Im Gegensatz zu den institutionellen Finanzinvestoren verfolgen strategische Finanzinvestoren mit einer Investition – der Name lässt es bereits erahnen – neben Renditeinteressen auch strategische Interessen. Hier sind besonders die Corporate-Venture-Capital-Gesellschaften zu nennen.
Alle diese Beteiligungsgesellschaften sind Partner auf Zeit, denn das Kapital wird üblicherweise nur für einen Zeithorizont von fünf bis sieben Jahren, zum Teil auch kürzer zur Verfügung gestellt. Die Beendigung eines Engagements wird als „Exit“ bezeichnet. Mögliche Exitstrategien der Beteiligungsgesellschaften sind
- Rückkauf der Anteile durch Altgesellschafter (Buy-back),
- Einführung der Anteile an einer Wertpapierbörse (Going Public),
- Veräußerung der Beteiligung an einen industriellen Investor (Trade Sale),
- Verkauf der Anteile an eine weitere Beteiligungsgesellschaft (Secondary Purchase/Secondary Buy-out),
- Liquidation und damit verbundene Abschreibung der Beteiligung.
Vorrangiges Ziel eines Engagements, ist nicht die Beherrschung des Unternehmens, sondern die Erzielung einer möglichst großen Rendite in einem kurzen Zeitraum. Kommerzielle Beteiligungsgesellschaften stellen deshalb äußerst strenge Anforderungen an die Zielunternehmen. Je besser die Chancen zu einem lukrativen Ausstieg sind, desto höher ist die Chance einer positiven Finanzierungsentscheidung. Vor dem Hintergrund der meist großen Investitionssummen und der hohen Renditeerwartungen werden Beteiligungsgesellschaften meist in nicht unerheblichem Umfang beratend und überwachend tätig, und verlangen eine Einbindung in alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung. Darüber hinaus erwarten sie eine turnusmäßige Berichterstattung zur Entwicklung des Unternehmens.
Da waren es nur noch drei, von Hamburg mit 60 Millionen € einmal abgesehen, die 2011 in den Länderfinanzausgleich einzahlten: Bayern mit 3,66 Mrd €, Hessen mit 1,80 Mrd €und Baden-Württemberg mit 1,78 Mrd €. Größtes Nehmerland war mit sehr weitem Abstand Berlin mit 3,04 Mrd €, gefolgt von den ostdeutschen Ländern Sachsen mit 0,92 Mrd € sowie Sachsen-Anhalt und Thüringen mit 0,54 und 0,53 Mrd €, dann aber schon Bremen mit 0,52 Mrd € vor Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern mit 440 bzw. 430 Millionen €, Rheinland-Pfalz und Nordrheinwestfalen mit 230 bzw. 220 Millionen €, Niedersachsen mit 200 Millionen €, Saarland mit 120 Millionen und Schleswig-Holstein mit 110 Millionen. Anders als in Italien finanzieren die südlichen Bundesländer und Hessen im wesentlichen alle anderen Bundesländer, insbesondere Berlin, die alle damit sehr gut leben können und keine Neigung verspüren, vor dem Auslaufen des Länderfinanzausgleichs im Jahre 2019 daran etwas zu ändern, zumal ein Anreiz zu Einsparungen fehlt, weil dann eher die Gefahr besteht, den Geberländern zugeschlagen zu werden.Die Mentalität der Nehmerländer wurde auch kürzlich in einem Interview der bremischen Finanzsenatorin deutlich - Bremen ist seit Jahren das Bundesland mit der bei weitem höchsten Prokopfverschuldung in Deutschland mit € 28.600 vor Berlin mit € 17.600 und dem Saarland mit rund € 15.000 -, die auf die Frage, warum in Bremen die Verschuldung in den letzten fünf Jahren um rund fünf Milliarden € gestiegen sei, sich darauf berief, daß das Bundesverfassungsgericht 1992 dem Land Bremen besheinigt habe, unverschuldet in eine Haushaltsnotlage geraten zu sein und daher ein Rechtsanspruch auf den Länderfinanzausgleich bestehe, der sich auch aus dem Grundgesetz ableite, auch wenn 20 Jahre vergangen seien. Im übrigen könne sie nichts dafür, "dass Firmenzentralen nach Süddeutschland gegangen sind und viele Steuereinnahmen nur dort anfallen". Auch habe sie ein Gesellschaftsbild, wonach derjenige etwas zurückgeben sollte, der es geschafft habe, in diesem Land reich zu werden.
Es ist verständlich und nachvollziehbar, wenn die Geberländer schon seit längerer Zeit fordern, mehr Anreize für Nehmerländer zu schaffen, damit diese ihre Haushalte rascher konsolidieren. Bayern erwägt wie auch Hessen eine Klage gegen den Länderfinanzausgleich, da das jetzige System umso stärkere Ausgleichung oder Abschöpfung vorsieht, je weiter sich ein Bundesland vom Länderdurchschnitt entfernt.
Es ist schon schlimm genug, wenn es ein Bundesland seit 20 Jahren nicht geschafft hat, seine finanziellen Rahmenbedingungen derart zu gestalten, daß keine oder nur geringe neue Schulden aufgenommen werden müssen. Dies aber noch mit einem politischen Gesellschaftsbild a la Robin Hood zu begründen und sich dann zu wundern, dass Firmenleitungen woanders hingehen, grenzt an Realitätsverlust. Und natürlich kann man mit extremen Umweltauflagen und einer kaum durchschaubaren Schulpolitik Firmen als auch Firmenmitarbeiter aus dem Lande treiben, viele Mitarbeiter bremischer Firmen nehmen daher ihren Wohnsitz eher im niedersächsischen Umland und zahlen dort ihre Steuern. Andererseits schaffen es aber auch Stadtstaaten, aus der Verschuldungsspirale auszubrechen, wie zum Beispiel Beispiel Hamburg, das trotz einer hohen Prokopfverschuldung und gewaltigen Infrastrukturkosten für Verkehr wie Hafen und Schifffahrt zu den Geberländern des Länderfinanzausgleichs gehört. Eine Ausnahme stellt sicherlich Berlin als Bundeshauptstadt dar, wo aber auch der unterstützungs-bedürftige Bevölkerungsanteil, insbesondere des ausländischen, überproportional hoch ist. Hier wird eine Sonderlösung angestrebt, wonach der Bund, der schon jetzt zusätzlich zu dem Länderfinanzausgleich weitere rund drei Milliarden € zahlt, sich auch künftig an der Deckung des Defizits beteiligen soll.
Da ab dem Jahre 2020 keine weiteren neuen Kredite mehr aufgenommen werden dürfen - Solidarpakt und Länderfinanzausgleich enden im Jahre 2019 - müssen nunmehr auch alle Nehmerländer erhöhte Anstrengungen unternehmen, um bis dahin einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen wie es in Bayern schon seit Jahren geschieht. Auf Kosten anderer Bundesländer zu leben, geht dann nicht mehr.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Steuervorteile für Anleger bei Beteiligungsanlagen sind durch Vertragsgestaltung erzielbar. Dazu werden nachfolgend steuerliche Hinweise zu Steuererleichterungen für Anleger und Investoren bei der Zeichnung von Mezzaninekapital gegeben. Mit der Privatplatzierung von mezzaninen Beteiligungsformen und wertpapierlosen Vermögensanlagen wie stillem Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital, Nachrangdarlehenskapital oder Kommanditanteilen lässt sich deshalb nicht nur für Betriebe die Unternehmensfinanzierung bankenunabhängig bewerkstelligen (www.finanzierung-ohne-bank.de), sondern bei entsprechender Gestaltung auch Steuern sparen oder es lassen sich Steuerzahlungs-Verpflichtungen in die Zukunft verschieben. Die Steuersparmöglichkeiten bei Kommanditanteilen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind ein gesondertes Thema, was hier außer Betracht bleiben muss; es wird aber auf die steuerliche Darstellung von Dr. Horst Werner zu den gewerblichen Einkünften mit den Möglichkeiten der Gewinn- und Verlustverrechnung auf www.finanzierung-ohne-bank.de verwiesen.
Mezzanine Beteiligungsanlagen beinhalten bei richtiger Gestaltung nicht unerhebliche Steuervorteile: Die Anleger müssen z.B. die Erträgnisse bzw. Gewinnausschüttungen auf Mezzaninekapital gem. § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen (ab dem 01. 01. 2009 als Abgeltungssteuer mit max. 25 % plus Soli-Zuschlag) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses von Gewinnen bzw. beim Mittelabfluss aus dem Unternehmen versteuern. Die Abgeltungsteuer wird in der Form der Quellensteuer (d.h. an der "Quelle" bei dem ausschüttenden Unternehmen im Wege des Vorwegabzuges erhoben, so dass das Unternehmen verpflichtet ist, für den Anleger bei Gewinnausschüttungen gleich die Abgeltungsteuer einzubehalten und diese direkt zugunsten des Anlegers an das Finanzamt abzuführen). Dem Investor ist von dem Unternehmen über die für ihn gezahlte Abgeltungsteuer eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei seinem Wohnsitzfinanzamt auszustellen. Dem Anleger wird dann die gezahlte Abgeltungsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.
Werden die Auszahlungen von Gewinnerträgen zunächst im Unternehmen belassen und zeitlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, findet auch erst später eine Versteuerung mit eventuellen Steuererleichterungen statt. Solche Steuervorteile können z.B. auch bei einer Genussrechts-Emission erreicht werden, wenn die Gewinnausschüttungen endfällig zum Ablauf der Beteiligung gezahlt werden und der Anleger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge z.B. das Rentenalter erreicht hat. Ab dem Rentenalter unterfällt der Anleger regelmäßig einem wesentlich geringeren Grenzsteuersatz. Wer als Rentner einen Grenzsteuersatz von z.B. 21 % hat, erhält die Differenz zu den gezahlten 25 % Abgeltungsteuer erstattet.
Das Prinzip kann wie bei den bekannten, sogen. Null-Kupon-Anleihen auch bei Null-Kupon-Genussrechten angewandt werden. Ferner ist die Abgeltungsteuer eine endgültige Höchststeuer, so daß die Gewinnausschüttungen auch im Einkommensteuer-Nachtragsverfahren nicht höher als mit 25 % zu versteuern sind. Besteht ein geringerer Grenzsteuersatz als 25 %, wird die Differenz erstattet. Nähere Informationen unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Finanzierung mittels Beteiligungsgesellschaften
Die wachsende Zurückhaltung der Banken bei der Vergabe von Krediten veranlasst immer mehr Unternehmen dazu, alternative Finanzierungsformen zu nutzen. Hierzu gehört vor allem die Aufnahme von zusätzlichem Eigenkapital. In diesem Zusammenhang ist der angelsächsische Begriff „Private Equity“ gebräuchlich.Private Equity
Für den Ausdruck Private Equity (PE) existiert keine einheitliche Definition, da der Begriff in der Praxis im englischen Sprachraum entstanden ist. Der Begriffsteil „Equity“ macht deutlich, dass es sich um die Bereitstellung von Eigenkapital handelt. Der Begriffsteil „Private“ zeigt, dass dies außerhalb der Institutionen wie z. B. die Börse geschieht. Private Equity bezeichnet somit zunächst ganz allgemein jede Form von Bereitstellung außerbörslichen Eigenkapitals für Unternehmen durch externe, d. h. außerhalb des bisherigen Gesellschafterkreises stehende Dritte. Im Gegensatz hierzu meint „Public Equity“ die Eigenkapitalbeschaffung über die Börsen.
Einer der möglichen Wege zur Finanzierung mit Private Equity führt über so genannte Beteiligungsgesellschaften (Private-Equity-Gesellschaften). Während in der Boomphase der New Economy gegen Ende der 90er Jahre überwiegend junge und innovative Unternehmen aus technologieintensiven Branchen die Zielgruppe der Beteiligungsgesellschaften bildeten, gibt es mittlerweile auch Beteiligungsgesellschaften, die Unternehmen aus anderen Branchen finanzieren.
Am deutschen Beteiligungsmarkt sind gegenwärtig über 300 PE-Gesellschaften aktiv, von denen 275 im Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften – German Private Equity and Venture Capital Association e. V. (BVK) – zusammengeschlossen sind. Eine erste Auswahl von Beteiligungsgesellschaften, die für das Unternehmen möglicherweise in Frage kommen, kann beispielsweise anhand der auf der Internetseite des BVK dargestellten Profile der PE-Gesellschaften vorgenommen werden (www.bvk-ev.de).
Finanzierungsanlässe
Beteiligungsfinanzierungen sind vor allem für Unternehmen möglich, die sich in einer Veränderungs- oder Wachstumsphase befinden, bei deren positiver Bewältigung eine signifikante Wertsteigerung für alle Gesellschafter zu erwarten ist. Typische Anläse sind zum Beispiel:
-
die Ausreifung und Umsetzung einer innovativen Idee in verwertbare Resultate, auf deren Basis ein Geschäftskonzept erstellt wird (Seed-Finanzierung),
-
die Gründungsphase, d. h. das betreffende Unternehmen befindet sich im Aufbau oder ist erst seit kurzem im Geschäft und hat seine Produkte noch nicht oder nicht in größerem Umfang vermarktet (Start-up und First-Stage-Finanzierung),
-
die Erweiterung von Produktionskapazitäten, die Produktdiversifikation oder die Erschließung neuer Märkte (Expansionsfinanzierung),
-
die Akquisition eines anderen Unternehmens,
-
die Vorbereitung eines Börsengangs, vor allem mit dem Ziel der Verbesserung der Eigenkapitalquote (Bridge-Finanzierung),
-
die Durchführung von Management Buy-out (MBO)/ Management Buy-in (MBI), d. h. eine Unternehmensübernahme durch das vorhandene (MBO) oder ein externes Management (MBI), z. B. zur Regelung der Unternehmensnachfolge in mittelständischen Unternehmen und
-
die Finanzierung von Turnaround-Situationen (Sanierungen).
Formen der Finanzierung
Die klassische Finanzierungsform bei einer Finanzierung durch eine Beteiligungsgesellschaft ist deren Eintritt in das Unternehmen als Mitgesellschafter durch Übernahme von Kommandit- oder GmbH-Anteilen bzw. Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Zum Teil werden auch eigenkapitalersetzende Mezzanine-Finanzierungen genutzt. In der Praxis engagieren sich Beteiligungsgesellschaften über eine Mischung aus Vollgesellschaftsanteilen und mezzaninen Finanzierungsformen, teilweise auch mit Fremdkapitalanteilen.
Nun wird es also ein neues Wahlgesetz geben, was den Bundestag nach Ansicht von Experten von jetzt 620 auf über 650 Abgeordnete ansteigen lassen wird, da alle Überhangmandate ausgeglichen werden sollen, ohne Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das lediglich von 15 zusätzlichen Sitzen gesprochen hat. Betrachtet man die Zahl der Abgeordneten des Europaparlaments von insgesamt 754 für alle 27 Mitgliedsländer mit mehr als 500 Millionen Einwohnern, so wünscht man sich mit Recht für die Bundesrepublik einen kleineren Bundestag für die rund 81 Millionen Bürger als bisher. Statt zu einem teuren Selbstbedienungsladen zu werden, ließe sich zusammen mit dem neuen Wahlgesetz eine Reduzierung der Wahlkreise verabschieden, die angesichts des demographischen Wandels und der damit verbundenen reduzierten Wählerzahl ohnehin geboten erscheint. Damit würde man die Vorgaben des Verfassungsgerichts erfüllen und gleichzeitig erhebliche Kosten einsparen. Aber natürlich wollen die Abgeordneten ihre Pfründe bewahren und nicht am eigenen Ast sägen, der Bürger wird es schon bezahlen. Diese Mentalität herrscht offenbar auch bei der Mehrzahl der Sozialpolitiker jeglicher Couleur vor, die sich schon 12 Monate vor der Bundestagswahl nicht scheuen, von der Großelternzeit über das Kinderbetreuungsgeld, eine Mindestaltersrente von € 850 für alle, faktische Abschaffung der Rente mit 67 durch höhere Anrechnung der Kindererziehungszeiten milliardenschwere Wohltaten zu verkünden. Hinzu kommen dann andererseits noch Forderungen nach Einführung einer Vermögenssteuer/ Vermögensabgabe, Erhöhung der Einkommensteuer im oberen Einkommensbereich, Erhöhung der Erbschaftssteuer und Abgeltungssteuer nach dem Motto, die Wohlhabenden oder Reichen können das bezahlen. Es fehlt nur noch die Forderung nach einer Urgroßelternzeit! Angesichts des noch nicht einmal offiziell eröffneten Bundestagswahlkampfes ist noch so manche Überraschung zu erwarten!
Dabei wäre es wirklich wichtig, über einen Bundeshaushalt mit Nullneuverschuldung im Jahre 2013 nachzudenken und das nicht erst für 2016 zu planen. Angesichts der über 600 Milliarden Euro Steuereinnahmen in 2012 dürfte das doch nicht so schwerfallen. Statt die Bürger mit immer höheren Energieumlagen zu belasten sollte dem Subventionswahnsinn vor allem für die Solarenergie endlich Einhalt geboten werden. Denn durch diese teuren und wenig effizienten Subventionen wird der Strukturwandel nur unnötig hinausgezögert wie der weltweite Wettbewerb in anderen Bereichen eindeutig gezeigt hat. Das einzig Vorzeigbare stellt die Reduzierung der Beiträge für die Rentenversicherung ab 2013 von 19,6 % auf anvisierten 18,9 % dar, was für viele Arbeitnehmer eine echte Erhöhung ihres Nettoeinkommens bedeutet. Fraglich bleibt dagegen, ob die Krankenkassen zu einer Abschaffung der Praxisgebühr oder einer Senkung des Beitragssatzes zu bewegen sein werden.
Insgesamt ist zu erwarten, dass in den nächsten 12 Monaten noch so manch zusätzliche sozialpolitische Wohltatsidee auftauchen wird, die letzten Endes der Steuerbürger bezahlen muss, leider.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Die Unternehmensfinanzierung beinhaltet definitorisch die Zuführung von Barkapital in die Unternehmenskasse bzw. auf das Unternehmenskonto oder die Einbringung von Sacheinlagen zur Erhöhung des Unternehmenskapitals. Die Unternehmensfinanzierung mit Barliquidität dient für Investitionen, für den Zahlungsverkehr zur Bedienung der laufenden Kosten und für die Erfüllung von Geldforderungen von Lieferanten, Geschäftsausstattern und sonstigen Gläubigern mit den erforderlichen Geldmitteln. Die Unternehmensfinanzierung dient damit der Kapitalversorgung von Betrieben und Gewerbeeinheiten zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten. Die Unternehmensfinanzierung kann mit und ohne Banken; mit und/oder ohne Kreditverschuldung umgesetzt werden; z.B. kann die Kapitalaufnahme zur Unternehmensfinanzierung auch mit kapitalmarktnahen Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen oder Kommanditeinlagen etc. geschehen.
In Zeiten der globalen Wirtschafts- und Konjunkturkrise einschließlich der Kreditvergabe-Stockung bei den Banken und in Zeiten der Liquiditätsverknappung durch das verlorene Vertrauen der Banken untereinander sowie in Zeiten der Störung des Inter-Bankenhandel sind alternative Kapitalisierungslösungen zur Unternehmensfinanzierung für mittelständische Unternehmen wegen der notwendigen Zukunftsinvestitionen im Wettbewerbskampf eine unternehmerische Existenzaufgabe. Die Unternehmensfinanzierung und die Kapitalbeschaffung bzw. die Liquiditätsversorgung werden in allen Unternehmen Prioritäts-Aufgaben. Bedeutsamer denn je ist eine gleichmäßige Bilanzstruktur unter Ausschöpfung aller Kapital- und Finanzierungsquellen ohne Übergewicht des Kreditkapitals. Je mehr verschiedene Finanzierungspartner mit unterschiedlichen Bilanzauswirkungen vorhanden sind, um so größer ist die Finanzierungs-Unabhängigkeit des Unternehmens. Neben die kreditorientierte Finanzierung muß die beteiligungsorientierte Finanzierung mit Eigenkapitalcharakter verstärkt in den Mittelpunkt treten. Zur Bewältigung zukünftiger Unternehmensfinanzierungs-Aufgaben ist ein interdisziplinär abgestimmtes Finanzmanagement erforderlich. Es ist sowohl der Bank- und Kreditfachmann als auch der Beteiligungskapitalexperte gefragt.
Die Struktur der Passivseite der Bilanz ( Beschreibung der Mittelherkunft )- abgebildet durch die Verschiedenartigkeit der Kapital-Vertragsgeber - entscheidet über die Selbständigkeit eines Unternehmens. Vom Finanzvolumen aus gesehen sollten die Eigenkapitalpartner, Kreditpartner, Leasingpartner und Factoringpartner ( zur Bilanzverkürzung zwecks Eigenkapitalerhöhung ) gut verteilt vorhanden sein. Es gilt - auch zur Unternehmenssanierung - eine diversifizierte Finanzierungsstruktur aufzubauen. Ein Übergewicht des Bankenkreditkapitals von z.B. mehr als 90% an der Bilanzsumme würde die Abhängigkeit von den Banken anzeigen. Alternative Finanzierungswege mit unterschiedlichen Finanzinstrumenten bei differenzierten bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen sind unerläßlich. Auch der mittelständische Unternehmer braucht eine neue Finanzarchitektur ( sprich Kapitalgeberstruktur ), wenn er den Bestand und die Selbständigkeit seines Unternehmens sichern sowie eine Bankenabhängigkeit vermeiden will.
Geld und Finanzierungen braucht jedes Unternehmen als Finanzkapital ebenso wie gute Mitarbeiter und motivierte Arbeitnehmer als sogen. Humankapital. Hat sich das Unternehmen schließlich für eine ergänzende Kapitalbeschaffung und damit für ein Private Placement bzw. eine Privatplatzierung entschieden, muss ein geeignetes Finanzierungsmodell / Beteiligungsmodell mit oder ohne Stimmrechtseinfluss entwickelt werden, das auf die speziellen Belange des Unternehmens, seiner Gesellschafter sowie der externen Kapitalgeber zugeschnitten ist. Die Dr. Werner Financial Service AG (www.finanzierung-ohne-bank.de) berät Unternehmen und Gewerbebetriebe dabei, die Grundlagen für eine neue Finanzarchitektur zu legen und (Sanierungs-)Kapital bei einer Neuausrichtung des Geschäftsmodells zu beschaffen. Von Investoren und privaten Kapitalgebern lassen sich stimmrechtloses Beteiligungskapital ( = Mezzaninekapital ) als stilles Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, Anleihekapital oder privates Nachrang-Darlehenskaptial (www.anleger-beteiligungen.de) beschaffen.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Maßnahmen zur Verbesserung der Bilanzstruktur
Während in den vergangenen Jahrzehnten bei vielen Unternehmern aus unterschiedlichen, v. a. aus steuerlichen Gründen der Grundsatz „Mehr sein als scheinen!“ galt, hat das „risikogerechte Zinssystem“ der Kreditinstitute zu der Erkenntnis geführt, dass ein anderes Prinzip mehr Erfolg verspricht: „Von der besten Seite zeigen!“ Viele Unternehmen sind deshalb reif für ein legales „Bilanzlifting“.Mit einigen – oftmals unkompliziert durchzuführenden – liquiditätsneutralen Maßnahmen lassen sich für viele Unternehmen zum Teil erhebliche Verbesserungen der Bilanzstruktur erzielen. Diese führen zwar nicht unmittelbar zu einem Mittelzufluss, aber in jedem Fall zu einem besseren Rating, was sich wiederum auf die Fähigkeit des Unternehmens niederschlägt, sich durch eine ergänzende Aufnahme von weiterem (Fremd-)Kapital zusätzliche Liquidität zu beschaffen. Diese liquiditätsneutralen Maßnahmen können von jedem Unternehmen ohne Einschaltung dritter Personen bzw. ohne Inanspruchnahme des Kapitalmarktes genutzt werden.
Optimierung der Aktiva
Eine Verbesserung des Liquiditätsausweises lässt sich durch vergleichsweise unkomplizierte gesellschaftsrechtliche bzw. bilanzielle Gestaltungen innerhalb des Unternehmens bzw. bestehenden Gesellschafterkreises erreichen. Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise:
• Outsourcing von Vermögenswerten (Bilanzverkürzung)
Unternehmen können betriebsnotwendige Gegenstände des Anlagevermögens z.B. Immobilien oder Fuhrpark, auf eine von den Gesellschaftern gegründete gesonderte Besitzgesellschaft übertragen, die nicht konsolidiert werden muss. Das Unternehmen pachtet das Anlagevermögen anschließend wieder zurück. In seinen bilanziellen Folgen ähnelt diese Transaktion dem Sale-and-lease-back-Verfahren, doch sie findet außerhalb des Kapitalmarktes statt und ist ohne Einschaltung eines externen Kapitalgebers in Form einer Leasing-Gesellschaft möglich. Infolge der Ausgliederung reduziert sich die Bilanzsumme mit der Konsequenz, dass wichtige und für das Rating relevante Liquiditätskennzahlen verbessert werden.
• Nutzung von Bilanzwahlrechten
Nicht nur neu gegründete, sondern auch bereits etablierte Unternehmen, die beispielsweise neue Produkte entwickeln, können sich das Aktvierungswahlrecht des §269 HGB als Bilanzierungshilfe zu Nutze machen. Da die Entwicklung neuer Produkte naturgemäß zu Verlusten führt und dadurch das Ergebnis belastet wird, ist es möglich, die Aufwendungen für die Entwicklung der Produkte wie einen originären Vermögensgegenstand als Aufwendungen für Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes auf der Aktivseite der Bilanz zu buchen, wenn aus den Aufwendungen zukünftig Erträge zu erwarten sind.
Ein weiteres Bilanzwahlrecht ist §268 Abs. 5 S. 2 HGB, der es dem Unternehmen ermöglicht, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen auf der Aktivseite offen von den Vorräten abzusetzen, statt sie auf der Passivseite unter Verbindlichkeiten auszuweisen.
Optimierung der Passiva
Auch auf der Passivseite der Bilanz bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Kapitalstruktur auch ohne Zuführung von frischer Liquidität zu optimieren, wobei angesichts der im Mittelstand verbreiteten Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen dem Debt-Equity-Swap, der nahezu ohne Aufwand umzusetzen ist, regelmäßig das größte Optimierungspotenzial beizumessen sein wird:
• Debt-Equity-Swap
Ein Debt-Equity-Swap bietet Unternehmen eine einfache Möglichkeit, die Eigenkapitalquote ohne Zuführung frischer Liquidität zu erhöhen und durch den verbesserten Eigenkapitalausweis das Rating und die Gesamtfinanzierungsfähigkeit des Unternehmens zu verbessern Durch einen Vertrag wird eine Verbindlichkeit („Debt“) in Eigenkapital („Equity“) gewandelt („swap“). Der Debt-Equity-Swap eignet sich vor allem für bestehende Gesellschafterdarlehen, aber auch für Darlehen von außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten. Eine Unternehmensverbindlichkeit kann dabei sowohl in Vollgesellschaftsanteile als auch in eigenkapitalersetzende mezzanine Finanzierungsformen umgewandelt werden.
• Einbringung von Vermögensgegenständen
Das Eigenkapital des Unternehmens kann auch durch Einbringung von Vermögensgegenständen als Sachanlage gestärkt werden. In Betracht kommen z. B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z. B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt.
• Wertschöpfung durch Unternehmensverschmelzung
Nicht nur börsennotierte Großkonzerne, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen sind in Form von kleinen und mittleren Unternehmensverbünden organisiert (Konzern). Hier ist es möglich, einzelne Gesellschaften durch Verschmelzung in eine andere Gesellschaft einzubringen. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlichen verbundenen Unternehmen bietet es sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft zu überführen. Dabei kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft eingebracht werden.
Landauf und landab bewegt die von 3,59 Cent auf 5,27 Cent ab 1. Januar 2013 erhöhte Stromumlage nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) die Gemüter. Korrekt steigt diese Umlage einschließlich 19 % Mehrwertsteuer von 4,27 Cent auf 6,27 Cent, also um 2 Cent pro Kw/h. Dadurch entstehen z.B. einer dreiköpfigen Familie mit einem angenommenen Stromverbrauch von 3.000 Kw/h jährlich Mehrkosten in Höhe von 60 €. Gleichzeitig fließen dem Bund zusätzlich zu den bereits in 2011 eingenommenen Energiesteuern von 40 Milliarden (Mrd) weitere Steuern zu wie die Umsatzsteuer, die eine Gemeinschaftssteuer von Bund und Ländern ist.Überhaupt dürften die Gesamtsteuereinnahmen, die 2011 noch rund 573 Mrd € (2010: 530 Mrd €) betrugen, im laufenden Jahr noch kräftig steigen. So betrug allein im August 2012 der Anstieg 12,8 % gegenüber 2011 und für das Jahresende wird noch ein weiterer Schub prognostiziert. Von Januar bis einschließlich August 2012 betrug der Gesamtanstieg bereits 5,8 %.
Welche Steuern haben nun das höchste Aufkommen, wo wird am meisten eingenommen?
Das waren 2011 die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer, beide mit rund 139 Mrd €, mit weitem Abstand gefolgt von der Einfuhrumsatzsteuer mit 51 Mrd €, der Energiesteuer mit 40 Mrd €, dahinter kommt die Einkommensteuer mit 31 Mrd €. Es folgen die Tabaksteuer mit 14 Mrd € vor dem Solidaritätszuschlag mit 12 Mrd € vor der Abgeltungs- und Kraftfahrzeugsteuer mit jeweils rund 8 Mrd €.
Die Erhöhung der EEG-Umlage erregt die Bevölkerung vor allem wegen der Ungleichbehandlung durch die extensive Ausweitung der Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen. Allerdings dürfte die Rücknahme der Befreiung für weniger energieverbrauchende Betriebe kaum zu einer spürbaren Senkung der Umlage führen. Experten rechnen mit höchstens 0,5 Cent.
Wenngleich auch die Erhöhung der EEG-Umlage für die meisten Haushalte eine erhebliche Belastung darstellt, so muß sich jeder doch darüber im klaren sein, daß der abrupte Ausstieg aus der Kernkraft im Gegensatz zu den Behauptungen vieler Politiker nicht umsonst zu haben ist. Angesichts der hochgehenden politischen Emotionen fragt sich auch manch einer, warum das nicht auch bei den ständig schwankenden Kraftstoffpreisen der Fall ist, die mitunter pro Liter von einem Tag auf den anderen um mehr als 10 Cent steigen.
Insofern wäre das Augenmerk doch viel eher auf Vorhaben und Vorschläge zu richten wie die Erhöhung der Versicherungssteuer, die rückwirkende Geltung von neuen Steuern, die Einführung einer Vermögenssteuer, die Erhöhung der obersten Sätze der Einkommensteuer und nicht zuletzt die Erhöhung der Abgeltungssteuer, alle im Katalog der Bundesregierung und der Opposition. Man fragt sich ratlos, wo wohl die vielen Milliarden verbleiben, die dieses Jahr mehr eingenommen werden.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Das Kapitalanlage-Beratungsprotokoll nach dem Wertpapierhandelsgesetz WpHG ist im Rahmen des Anlegerschutzes bei dem Abschluss von Kapitalanlageverträgen und Beteiligungsverträgenvon großer Bedeutung . Der Anlagekunde soll nach den §§ 31, 34 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in einem persönlichen Beratungsprotokoll und einem Risiko-Analysebogen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, seinen Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über seine Anlageziele und seine Einkommens-Verhältnisse machen. Die Angaben für das Protokoll sind eine reine rechtliche Obliegenheit und keine Rechtspflicht. Soweit der Anleger keinerlei schriftliche Protokoll-Angaben machen möchte, kann er in dem Protokoll auch ausdrücklich seinen Verzicht auf das Ausfüllen des Protokolls erklären. Dem Beratungsprotokoll kommt insbesondere bei Rechtssteitigkeiten Beweiskraft darüber zu, wo und wie der Anleger über Risiken aufgeklärt wurde und ob die dem Anleger verkaufte Kapitalanlage risikoadaequat war und auch in der Höhe seinen Vermögensverhältnissen entsprochen hat. Der Wertpapierfachmann Dr. Horst Siegfried Werner weist damit auf die Bedeutung von Finanzinstrumenten- und Wertpapier-Beratungsprotokollen nach dem Wertpapierhandelsgesetz hin.Seit dem 01. Januar 2010 müssen Finanzdienstleister nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 31 WpHG) beim Verkauf von Finanzinstrumenten ein noch qualifizierteres Finanzinstrumenten-Beratungsprotokoll mit dem potentiellen Anleger anfertigen, wenn sie Wertpapierinteressierte bei der Zeichnung von Aktien, Anleihen, Genussscheinen, Optionen etc. beraten. Diese Protokollpflicht gilt nach der Rechtsprechung zwischenzeitlich auch analog für nicht-wertpapierverbriefte Kapitalanlagen, wie z.B. den stillen Beteiligungen oder den KG-Fondsanteilen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de). Seit Anfang 2010 sind Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die Wertpapieranlageberatung schriftlich mit persönlicher Unterschrift zu dokumentieren.
Zu der gesetzlichen Auflage zur Dokumentation des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll gehört, das dem Kapitalanleger das angefertigte Protokoll bei Abschluss des Geschäfts auszuhändigen ist. Schon bisher sah das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in § 31 Abs. 4 WpHG zwingend vor, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Kapitalanlage-Beratungen vor einer Anlageempfehlung von dem Anleger Informationen einholen muss über
- Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers über wertpapierverbriefte Kapitalanlagen mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapiergeschäften,
- die Vermögens- und Anlageziele des Anlegers mit dem Grad seiner Risikoaffinität ( eingeteilt in Risikoklassen; z.B. Vermögenssicherung oder Spekulationsgewinne ) und
- seine wirtschaftliche Situation (betrifft das Wertpapiergeschäft ev. sein gesamtes Vermögen oder nur einen unwesentlichen Teil davon),
In der Finanzberatungs-Wirklichkeit scheint das noch nicht so gut zu funktionieren. So monierten Verbraucherschützer eine Reihe von Wertpapier-Beratungsprotokollen als zu oberflächlich und unpräzise. Die Wertpapieraufsicht BaFin hat wegen fehlerhafter Aufklärung bei Kapitalanlage-Beratungsprotokollen in 2011 zehn empfindliche Bußgelder gegen Wertpapierinstitute ausgesprochen. Dabei wurden Bußgelder von über Euro über 20.000,- verhängt. Die Höchststrafe liegt nach dem Wertpapierhandelsgesetz bei fehlerhaften Beratungsprotokollen bei Euro 50.000,-.Seit den Subprime-Turbulenzen Ende 2008/ 2009 mit der Reaktion des Gesetzgebers sind Finanzdienstleister und Banken verpflichtet, die Werpapierberatung bei Aktien, Anleihen, Genussscheinen etc. zu protokollieren und diese Protokolle dem Kunden auszuhändigen. Das ist auch dann vorgeschrieben, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Die Protokolle müssen Aufschluss geben über Anlass und Zeitumfang der Wertpapierberatung, über Risiken ( bis hin zum Totalverlust ) und Gewinnmöglichkeiten. Dabei müssen auch die private Situation des Kunden, seine finanziellen Verhältnisse, seine Kenntnisse des Kapitalmarktes und seine Risikobereitschaft dargelegt werden. Das Anlageprotokoll muss vom Berater unterschrieben werden. Eine Unterschrift des Anlegers ist nicht erforderlich.
Jeder Anleger kann sich unmittelbar an die Wertpapieraufsicht in Frankfurt/Main wenden, um dort sein Anliegen einer eventuell fehlerhaften oder unvollständigen Wertpapierberatung ohne entsprechende Risikohinweise vorzutragen. Nach Veröffentlichungen der BaFin gab es allein 2011 zahlreiche Verfahren gegen Banken und Finanzinstitute gem § 32 KWG - insgesamt 252 Rüge-Untersuchungen - bei denen Wertpapieranleger Beschwerde führten, durch fehlerhafte oder unterlassene Aufklärungen geschädigt worden zu sein und Anlagekapital verloren zu haben. Zusätzlich dokumentieren die Prüfer der Wertpapieraufsicht auch bei der Jahresprüfung der Finanzinstitute, ob diese ordnungsgemäß den Auflagen des Wertpapierhandelsgesetzes nachgekommen sind.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Bilanzielle Anforderungen bei der Kreditfinanzierung
Da das Rating der Bilanz in einem hohen Maße auf der Analyse von Kapital- und Finanzstrukturen basiert, ist deren Optimierung ein wichtiger Ansatz zum Erreichen einer soliden und ausgewogenen Bilanzstruktur.Horizontale („goldene“) Finanzierungs- und Bilanzregel
Wichtig ist eine ausgewogene Fristen- und Risikokongruenz im Hinblick auf das Umlauf- und das Anlagevermögen (Aktivseite). Vereinfacht bedeutet dies, dass kurzfristige Verbindlichkeiten durch kurzfristig verfügbares Vermögen entsprechend gedeckt sein müssen und langfristige Verbindlichkeiten durch langfristiges Vermögen (sog. „goldene Bilanzregel“). Hieraus ergibt sich, dass Anlagevermögen möglichst mit Eigenkapital bzw. langfristigem Fremdkapital finanziert werden sollte. Das Umlaufvermögen kann eher mit kurzfristigem Fremdkapital finanziert werden. Mit einer unausgewogenen Bilanz, bei der z. B. das Vermögen langfristig in Immobilien investiert ist, die im Wesentlichen mit kurz- und mittelfristigen Darlehen finanziert wurden, wird sich ein Unternehmen schwer tun, weitere Kapitalgeber zu finden, da es – jedenfalls bilanziell gesehen – nicht belegen kann, ohne weiteres in der Lage zu sein, seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der vereinbarten Fristen nachzukommen. Als Faustregel gilt, dass das Anlagevermögen zu rund zwei Dritteln durch Eigenkapital und zu einem Drittel durch langfristiges Fremdkapital finanziert sein sollte. Als wichtige Kennzahl in diesem Zusammenhang ist die so genannte Anlagendeckung zu nennen, die möglichst größer als 1 sein sollte.
Anforderungen an die Liquidität (Aktiva)
Die Bilanz sollte keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen kann. Im Hinblick auf die Aktivseite der Bilanz kann eine zu starke Kapitalbindung deshalb zu Liquiditätsproblemen führen, was sich in schlechten Liquiditätskennzahlen äußert. Liquiditätskennzahlen sind deshalb für die Beurteilung des Jahresabschlusses durch die Kreditgeber äußerst wichtig. Sie beschreiben die strukturelle Liquidität eines Unternehmens als Verhältnis bestimmter Vermögens- und Schuldpositionen.
Vertikale Finanzierungsregel (Passiva)
Neben der Gesamtbetrachtung der Bilanz bzw. der Liquidität spielt für eine gute Bonitätseinstufung im Rahmen eines Ratings die Struktur der Passivseite, hier insbesondere die Eigenkapitalquote, eine herausragende Rolle. Die vertikale Finanzierungsregel verlangt in ihrer strengsten Form, dass das Eigenkapital mindestens so hoch sein sollte wie das Fremdkapital. In der Praxis hat sich als Maßstab durchgesetzt, dass das Eigenkapital wenigstens ein Drittel des Gesamtkapitals betragen sollte. Vorrangiges Ziel mit Blick auf das Rating muss deshalb die Verbesserung der Eigenkapitalquote sein.
Die Verkehrsminister der Länder haben kürzlich über die Einführung einer Citymaut diskutiert, die in einem Zwischenbericht der Kommission "Zukunft der Verkehrsinfrastrukturfinanzierung" als eine mögliche Option erarbeitet worden ist.Während Berlin, Hamburg und auch Bayern sich gegen eine derartige Maut aussprachen, waren die Politiker der Grünen offener für eine Citymaut, da "sonst die Straßen verlottern" und "die Schienen immer schlechter" würden.
Steht nun eine neue Autofahrerschröpfung bevor? Werden bald in allen, zumindest grün regierten Städten und Ländern wie Baden-Württemberg die Autofahrer erneut zur Kasse gebeten ? Das kann man derzeit klar verneinen, da eine gesetzliche Grundlage fehlt, die es den Kommunen erlauben würde, eine Citymaut zu erheben. Zugleich ist es fraglich, ob damit eine Zweckbindung zur Verbesserung der Straßen verbunden werden kann und ob derartige Zufahrtzölle überhaupt eine Lenkungsfunktion besitzen.
Der Staat nimmt ohnehin über die Mineralölsteuer und der entsprechend erhobenen Mehrwertsteuer Milliarden ein, die in den allgemeinen Haushalt einfließen und nicht zweckgebunden für den Straßenbau verwendet werden. Zusätzliche Belastungen wie die Citymaut würde besonders diejenigen Autofahrer treffen, die wegen Fehlens öffentlicher Nahverkehrsverbindungen auf das Auto angewiesen sind, also insbesondere die Pendler, die aus dem ländlichen Bereich in die Großstädte zur Arbeit fahren müssen, aber auch mittelständische Unternehmen wie Handwerker usw. Ein wenig erinnert der Vorschlag an das Mittelalter, wo ja auch beim Passieren des Stadttores oftmals Abgaben zu entrichten waren. Interessant in dieser Diskussion ist übrigens, daß gerade die Vertreter der Großstädte Hamburg und Berlin die Citymaut abgelehnt haben.
So bleibt nur zu hoffen,daß uns dieses nicht nur finanziell belastende, sondern auch bürokratische Monster vorerst erspart bleiben wird.
Ihr Steuer- und Abgabenkritiker.
Die Börse ist ein Eigenkapital- und Geldbeschaffungs-Markt zur Refinanzierung von Unternehmen mit Investitions- und Wachstumskapital. Börsen existieren weltweit praktisch in allen Ländern und gewährleisten Staaten und Unternehmen den Zugang zu den globalen Finanzmärkten. Die Organisationen der Börsen bieten nach gesetzlich bestimmten Handelsregeln allen Unternehmen, Investoren, Finanzinstituten und Banken Möglichkeiten, Geldmarktprodukte und Finanzinstrumente wie Aktien, Anleihen, Optionen, Warentermingeschäfte etc. anzubieten, zu erwerben oder zu veräußern. Das Produkt- und Dienstleistungsportfolio der Börsen umfasst deshalb regelmäßig die gesamte Prozesskette vom Aktien-, Anleihen- und Terminhandel. Allein in Deutschland existieren acht nationale Börsen, an denen Börsengänge mit dem Zugang zur Kapitalaufnahme über die Ausgabe von Wertpapieren und nachfolgend der Wertpapierhandel in einem Sekundärmarkt stattfinden können. Die Börsen sind also in erster Linie ein Geld- und Warenbeschaffungsmarkt, ohne die eine moderne Volkswirtschaft nicht existieren könnte. Diese Funktion der Börsen wird im Bewußtsein des Publikums häufig durch riesige Spekulationsgeschäfte und Finanzskandale in Milliarden-Größenordnungen in den Hintergrund gedrängt.Den Eintritt und die Zulassung von Unternehmen an einer Börse nennt man einen Börsengang. Der Börsengang mit der Zugangseröffnung zum Börsenmarkt als (Eigen-)Kapitalmarkt und der ausserbörsliche Beteiligungsmarkt werden mit der Platzierung von Finanzinstrumenten zur Unternehmensfinanzierung nachfolgend kurz im Überblick dargestellt.
Börsengänge sind heute bereits für kleine Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital ab Euro 250.000,- im sogen. Entry Standard der Börsen in einem vereinfachten Börsenzulassungsverfahren möglich. Ein Listing im Entry Standard ist auch ohne Börsenzulassungsprospekt möglich. Eine Wertpapierhandelsbank kann den vereinfachten Zulassungsantrag beim Börsenvorstand stellen. Daneben ist eine Vereinbarung mit der Clearstream Banking AG in Frankfurt/ Main zur Girosammelverwahrung geboten. Die Bewertung der Aktien und der Börseneinführungskurs sind mit Bedacht zu wählen, damit Privataktionäre und Kleinanleger nicht gleich wie bei Facebook nach wenigen Wochen hohe Verluste einstecken müssen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung sind entsprechend den einzelnen Börsensegmenten abgestuft und damit unterschiedlich geregelt. Die geringsten Erfordernisse sind beim Entry Standard für junge Unternehmen gegeben. Es wird zudem zwischen dem amtlichen Handel, dem geregelten Markt und dem Freiverkehr (Open Market oder OTC-Markt) differenziert. Die gesetzlichen Pflichten zu Ad-hoc-Mitteilungen sind im Entry-Standard reduziert. Ebenso besteht keine Verpflichtung für eine vierteljährliche Zwischenbilanz. Die Zulassung erfolgt durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börse. Dort ist ein entsprechender Zulassungsausschuß eingerichtet, an den der Zulassungsantrag zu richten ist. Der Zulassungsantrag kann für das Emissionsunternehmen nur durch ein Kreditinstitut oder durch eine Wertpapierhandelsbank, welche(s) selbst an der jeweiligen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sein muß, gestellt werden. Das Emissionsunternehmen kann also den Börsenzulassungantrag nicht selbst stellen. Die Notierungsaufnahme in allen börslichen und ausserbörslichen Segmenten erfolgt durch die Einbeziehung der Aktien in den Handel. Dies kann im Rahmen eines öffentlichen Angebots (mit einem Aktien-Verkaufsprospekt) oder durch eine einfache Notierung der Aktien (sogen. Listing) erfolgen.
Die Staatsschuldenkrise bzw. die Liquiditätskrisen der Banken haben gelehrt, dass die Kapitalmärkte, die Eigenkapital-Finanzierungswege und die Wagniskapitalmärkte funktionieren müssen, damit Staaten, Unternehmen und die Real-Wirtschaft insgesamt nicht in eine Rezession abgleiten. Unternehmen wie Banken müssen sich über den (Börsen-)Kapitalmarkt und den Risikokapitalmarkt in und ausserhalb der Börse refinanzieren können. Das Going Public und das Private Placement müssen bei angemessenem Risiko grundsätzlich erfolgreich verlaufen, damit die Wirtschaft nicht in einem Investitionsstau landet und Arbeitsplätze als Existenzgrundlagen nicht vernichtet werden. Aber nicht nur die Aktienmärkte mit der Eigenkapitalbeschaffung für Großunternehmen, sondern auch die freien Anleihemärkte und Risikokapitalmärkte für kleine und mittlere Unternehmen müssen (reguliert) funktionieren, da mittelständische Unternehmen weltweit die meiste Beschäftigung für Einkommen und Existenzen schaffen. Der Mittelstand mit den KMU-Unternehmen bildet das Rückgrat jeder Volkswirtschaft und bestimmt den Wohlstand bei gut funktionierendem Kapitalzugang oder die Volksarmut bei Kapitalflucht und Unternehmensverlagerungen ins kapital-werttbewerbsstärkere Ausland.
Genau wie bei einem Börsengang (als IPO bezeichnet) handelt es sich bei der Form des Private Placements um ein öffentliches Angebot eines Unternehmens an breit gestreute Anlegerkreise und eine breite Investorenbasis (www.finanzierung-ohne-bank.de). Es ist damit gewissermaßen ein „Public Placement“ in und außerhalb der Börsen am freien Kapitalmarkt, der seit dem 1. Juli 2012 gesetzlich verschärft über die Verkaufsprospekt- und Wertpapierprospektgesetze reguliert und durch die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen transparent ist. Ebenso wie bei einem Börsengang sind bei einer Privatplatzierung am ausserbörslichen Beteiligungsmarkt als Pre-IPO (www.anleger-beteiligungen.de) bestimmte gesetzliche Kapitalmarktregeln einzuhalten. Diese Regeln ergeben sich aus den Kapitalmarktgesetzen, den Verkaufsprospekt- und Wertpapierprospektgesetzen sowie dem Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG )und dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG).
Eine Privatplatzierung setzt Vertrauen der angesprochenen Kapitalgeber voraus. Dies muss mit einer Unternehmenspräsentation gewonnen werden (www.be-clever-ag.de). Bei dem Gang an den Risikokapitalmarkt und in der praktischen Umsetzung muß das Privatplatzierungs-Unternehmen wissen, daß ein Private Placement nur mit einer großen Überzeugungsarbeit bzw.Fleißarbeit zum Erfolg gebracht werden kann. Denn ein Private Placement stellt eine sogen."Eigenemission" dar, die beim Platzierungsmanagement "eigene" Arbeit im Finanzmarketing und in der Ansprache von Investoren und Anlegern sowie von Finanzdienstleistern als Multiplikatoren bedeutet. Dazu kann sich das Unternehmen professioneller Dienstleister wie der Dr. Werner Financial Service AG aus Göttingen bedienen.
Am Aktien- und Anleihemarkt der Börsen sowie am vorbörslichen Risikokapitalmarkt sind Finanzierungsstrategien von Wachstumsunternehmen mit einer interessanten Equity Story, einer dynamischen Wachstums-Perspektive und einer unternehmerischen Vision erforderlich, um erfolgreich zu sein. Innovationen und Zukunftsmärkte sind der Treibsatz für umsetzbare kapitalmarktorientierte Finanzierungen.
Die Finanzierungsstrategie legt fest, ob zusätzliches Kapital über die Ausgabe von stimmberechtigten Gesellschaftsanteilen (z.B. Aktien, KG-Anteile etc.) oder über stimmrechts- und inhaberschaftsloses Beteiligungskapital oder über Unternehmensanleihen als wertpapierverbriefte Darlehen (= Inhaberschuldverschreibungen) eingeworben werden soll.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Rolle der Kreditinstitute
Wenn es um die Zuführung zusätzlichen Kapitals von außen geht, sind die Kreditinstitute für die meisten Unternehmen nach wie vor der erste Ansprechpartner und werden es auch bleiben. Die drei Säulen der deutschen Kreditwirtschaft – Sparkassen, genossenschaftliche Institute sowie private Banken – vergeben heute nicht mehr nur Kredite, sondern sind in unterschiedlichsten Rollen auf dem Kapitalmarkt aktiv.Eine wichtige Rolle spielen Banken auch als Vermittler von Fördermitteln. Der Bereich der traditionellen und innovativen Kreditsurrogate wie z. B. Leasing, Factoring, Asset Backed Securities und Schuldscheindarlehen wird ebenfalls von den Geldinstituten bzw. deren Tochtergesellschaften geprägt. Beim Börsengang von Unternehmen üben Geldinstitute im Rahmen der Platzierung als Konsortialbanken eine wichtige Funktion aus.
Eine überragende Rolle spielen die deutschen Kreditinstitute nach wie vor im traditionellen Kreditgeschäft. Ein bilateraler Kredit wird ungeachtet der Veränderungen in der Finanzierungslandschaft auch künftig die von mittelständischen Unternehmen am häufigsten genutzte Möglichkeit zur Deckung des Kapitalbedarfs sein. Unternehmen, soweit sie auch künftig noch Zugang zu Bankkrediten haben wollen, sind deshalb gehalten, mit entsprechenden Strategien und Maßnahmen auf die geänderten Rahmenbedingungen bei der Kreditfinanzierung zu reagieren.
Was prüft die Bank bei einem Rating?
Finanzierungsvolumina, Konditionen und Sicherheitsanforderungen für Bankkredite sind abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen, der Bonität des Unternehmens. Maßgeblich bei der Bonitätseinstufung ist das Rating, das schon heute zu einem der wichtigsten Entscheidungsfaktoren für die Kreditgewährung gehört.
Bereits in der Vergangenheit haben die Banken die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden im Rahmen eines bankinternen Ratings beurteilt. Bewertungsgrundlage waren bislang die letzten drei bis fünf Bilanzen, die ihnen von dem Unternehmen vorgelegt wurden. Basel II und III sehen vor, dass neben diesen Daten aus der Vergangenheit künftig auch zukunftsbezogene Einschätzungen stärker berücksichtigt werden. Diese Daten gehen weit über das hinaus, was beispielsweise im Geschäftsbericht veröffentlicht werden muss. Zum einen müssen die Unternehmen zukünftig in größerem Umfang und mit größerer Aktualität Informationen über quantitative Faktoren (Hard Facts), vor allem über die Vermögens, Finanz- und Ertragslage präsentieren, wenn sie einen Kredit beantragen. Zum anderen müssen sie – meist anhand standarisierter Fragebögen – als Soft Facts auch qualitative Faktoren (z. B. die Unternehmensstrategie und die Managementqualität) darstellen, die – wenn auch weniger stark gewichtet – ebenfalls in das Rating einfließen. Je nach Bonität des Unternehmens kann dabei sogar eine monatliche Berichterstattung notwendig werden. Auch die Anbieter von Mezzanine-Verbriefungsprogrammen gründen ihre Finanzierungsentscheidung auf ein Rating.
Für viele mittelständische Unternehmen ist diese Art der Berichterstattung neu. Sie müssen deshalb prüfen, ob die vorhandenen Kontroll-, Informations- und Buchhaltungssysteme die für das Rating erforderlichen Informationen automatisch bereithalten oder jedes Mal eine manuelle Aufbereitung der Daten erforderlich ist. Eine Umstellung der unternehmensinternen Berichterstattung, die zunächst mit Aufwand von Geld und Zeit verbunden ist, hat für die Unternehmen den Vorteil, dass die gelieferten Informationen auch unternehmensintern zur Kontrolle und Steuerung herangezogen werden können.
Gut zwei Drittel des Ratings werden durch die Hard Facts bestimmt, wobei der Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Rahmen der Jahresabschlussanalyse eine überragende Bedeutung zukommt. Literatur zum Thema Rating, die Ansatzpunkte zur Verbesserung weicher Faktoren zum Inhalt haben, ist in großer Zahl erhältlich.
Insgesamt gibt es deutliche Hinweise auf erhebliche noch brachliegende Verbesserungspotenziale bei der Kommunikation zwischen Kreditinstituten und kleinen Unternehmen beim Thema Rating. Zwar haben laut KfW-Unternehmensbefragung rund 80 % der Unternehmen ein Gespräch zum Thema Rating mit ihrer Bank geführt; von den kleinen Unternehmen blieben aber rund ein Drittel ohne Beratung. Vor allem hier ist zu wünschen, dass der Ratingdialog zwischen Bank und Unternehmen verbessert wird. Zudem gibt es immer noch Unternehmen, die sich um ihr Rating nicht kümmern. 13 % der Unternehmen wissen nicht, ob ihre Bank sie geratet hat, und drei Viertel der Unternehmen, die ihre Ratingnote nicht kennen, haben ihre Bank nicht danach gefragt.
von Dr. Horst Siegfried WERNER
Die Finanzierung durch Sachkapital-Einbrigung in das Gesellschaftsvermögen zur Gesellschaftskapital-Erhöhung (Kommanditkapital-, Stammkapital- oder Grundkapital-Erhöhung) zwecks Steigerung der Eigenkapitalquote und damit zur Optimierung der Kreditfähigkeit bzw. Gesamtfinanzierungsfähigkeit möglich (siehe ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de). Das Eigenkapital eines Unternehmens kann dementsprechend durch Eigentumsüberträgung von Vermögensgegenständen als Sacheinlage bargeldlos und ohne Liquiditätsaufwand erhöht werden. Da die Finanzierungsfähigkeit eines Unternehmens von der Eigenkapitalquote abhängt, verbessert ein höheres Eigenkapital die Chancen bei der weiteren kreditorientierten Bankenfinanzierung und auch die kapitalmarktorientierte Gesamtfinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens wird gesteigert. Das Eigenkapital und die damit zusammenhängende Eigenkapitalquote kann sowohl durch Barmittel (eingezahlt aus versteuertem Privatvermögen der Gesellschafter) als auch durch übertragende Einbringung von Sachgegenständen geschehen. Auf diesem Wege kann z.B. auch eine Unterbilanz beseitigt werden oder die Kreditwürdigkeit bei der Bank mit besserem Rating wieder hergestellt werden.
Eine Kapitalerhöhung ist durch Einbringung insbesondere von immateriellen Wirtschaftsgütern zur Aufstockung des Eigenkapitals und damit zur Erhöhung von Bonität und Rating umsetzbar. Das Eigenkapital eines Unternehmens kann also durch Übertragung von Vermögensgegenständen als sogen. Sachkapital ohne Barkapitaleinzahlung erhöht werden. Mit der Sacheinlage gegen Ausgabe von neuen Gesellschaftsanteilen wird das Gesellschaftskapital angehoben und die Eigenkapitalquote eines Unternehmens teilweise erheblich verbessert.
Für Finanzierungen mit Sacheinlagen kommen als einzubringende Sachwerte alle Gegenstände in Betracht, die einen Vermögenswert haben und als Betriebsvermögen dienlich sein können. Dies können materielle Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder mobile Vermögensgegenstände wie Maschinen, Fahrzeuge etc. sein. Es kommen aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht. Sacheinlagen von materiellen Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern erfolgen auf dem nachgezeichneten Weg: Sacheinlagen können durch materielle Vermögensgegenstände, also von mobilen Gegenständen und Sachen durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach einem Bewertungsgutachten erfolgen. In Betracht kommen z.B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien oder andere Sachgegenstände. Bei Immobilien ist darauf zu achten, daß bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5 % übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve (Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert) ist mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen, die jedoch auf die Hälfte reduziert ist.
Sacheinlagen sind zur Kapitalerhöhung mit immateriellen Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern wie folgt einzubringen: Als Sacheinlage können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Erfindungen, Marken, Know-how oder Lizenzen eingebracht werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z.B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt, etwa weil sie weitgehend abgeschrieben wurde oder weil werterhöhende Eigenleistungen vorgenommen wurden.
Bei der Aktiengesellschaft muß eine Sacheinlagen-Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen. Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens vom Handelsregistergericht amtlich als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Gutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist dem Handelsregister einzureichen. Nach vertraglicher Einbringung der Vermögensgegenstände in die Gesellschaft und nach Vorlage des Wirtschaftsprüfer-Gutachtens wird die Kapitalerhöhung ins Handelsregister eingetragen. Damit ist das KG-Kapital, das Stammkapital oder das Grundkapital bargeldlos mit einem neuen Kapitalausweis in der Bilanz erhöht.
von Dr. jur. Lutz WERNER
Die Marktfinanzierung bezeichnet einen Mittelzufluss nicht aus dem betrieblichen Leistungs- und Umsatzprozess, sondern aus Quellen von außerhalb des Unternehmens durch gesonderte Finanztransaktionen. Sie wird deshalb als Marktfinanzierung oder Außenfinanzierung bezeichnen.
Betrachtet man den gegenwärtigen Stand der Unternehmensfinanzierung, so lassen die Bilanzstrukturen darauf schließen, dass Bankkredite nach wie vor die am häufigsten genutzte Form der Außenfinanzierung sind. Zum Teil kommen noch Gesellschafterdarlehen zum Einsatz. Alternative Finanzierungsinstrumente wie Private Equity in Form von Eigenkapital oder Mezzanine-Kapital, Leasing und Factoring spielen jedoch eine wachsende Rolle.
Die Zurückhaltung der Kreditinstitute bei der Kreditvergabe trägt zu einer stärkeren Auseinandersetzung der Unternehmen mit neuen Finanzierungsformen und Finanzierungswegen bei. Immer mehr Unternehmen bemühen sich, den Kapitalmarkt sowie seine Akteure wahrzunehmen und ganzheitlich zu betrachten. Unter Berücksichtigung des Marktgedankens nutzen sie jede sich bietende Finanzierungsoption, um den Herausforderungen der Zukunft gewachsen zu sein. Einen besonderen Stellenwert bei den finanzstrategischen Erwägungen nimmt dabei neben dem Leasing und Factoring vor allem die Stärkung der Eigenkapitalbasis ein.
Wie eine ganzheitliche Kapitalstrategie aussehen kann, verrät eindrucksvoll ein Blick z. B. auf die Bilanz der Deutschen Bank, die sich sowohl über Aktien als auch über Genussscheine, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen (Eigenkapital) sowie über Spar- und Termineinlagen ihrer Kunden bzw. anderer Kreditinstitute (Fremdkapital) finanziert. Ähnlich der Fremdfinanzierung mit ihren unterschiedlichen Laufzeiten und Konditionen ergibt sich dabei auch für mittelständische Unternehmen, dass nicht nur eine Finanzierungsform, sondern ein Finanzierungsmix aus verschiedenen Finanzierungsformen und Kapitalgebern – z. B. aus Bankenfinanzierung , Leasing, Factoring und Private Placement – die optimale Finanzierungslösung für das Unternehmen darstellt. In diesem Sinne sollten sich Unternehmen auch von der Vorstellung verabschieden, dass Beteiligungsgesellschaften die einzige Alternative zur Bankenfinanzierung darstellen und dass z. B. Eigenkapital nur durch Beteiligungsgesellschaften oder durch Aktionäre im Rahmen eines Börsengangs erhöht werden kann.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über Finanzierungsformen und –wege, die vor allem für mittelständische Unternehmen geeignet sind.
| Formen der Marktfinanzierung als Finanzierungsmix | ||
| Eigenkapital | Mezzanine-Kapital | Fremdkapital |
|
Equity Mezzanine
|
|
| Sonderformen der Finanzierung |
|
| Wege der Marktfinanzierung | |||
| Finanzierungswege | Finanzierungsformen | ||
| Eigenkapital | Mezzanine-Kapital | Fremdkapital | |
| Banken | X | X | |
| Beteiligungsgesellschaften | X | X | |
| Business Angels | X | X | |
| Börsengang | X | ||
| Private Placement | X | X | X |
| Mitarbeiterbeteiligungen | X | X | X |
| Öffentliche Fördermittel | X | X | X |
von Dr. Horst Siegfried WERNER
Gewinnbeteiligungs-Finanzierungen für Unternehmen sind mit Ausschüttungszahlungen einmal im Jahr vorteilhafter als die Bankkreditfinanzierung mit monatlichen Festzins-Abbuchungen bei der Hausbank. Das Gewinnbeteiligungskapital für Unternehmen ist als (wirtschaftliches) Eigenkapital mit Bonitätsverbesserung günstiger für das Rating eines Unternehmens als eine Festzinsfinanzierung mit Kreditverschuldung in Form zu bilanzierender Verbindlichkeit. Schon lange treten neben die Kreditfinanzierung durch die Hausbank zunehmend alternative Formen der bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung (www.finanzierung-ohne-bank.de), insbesondere die stimmrechtslose Gewinnbeteiligungs-Finanzierung mit bankenfreiem Mezzaninekapital (anstelle einer Festzins-Finanzierung). Hier gewinnt vor allem das öffentliche Beteiligungsangebot an private Kapitalgeber und Unternehmens-Investoren im Wege einer Privatplatzierung (Private Placements) und das Mezzaninekapital zunehmend an Bedeutung. Denn eine gesunde Eigenkapitalausstattung ist neben der ergänzenden Kreditfinanzierung die Voraussetzung für ein solides Unternehmenswachstum.Die Eigenkapitalbeschaffung durch eine Kapitalmarktemission ist für jedes Unternehmen ein geeignetes und zukunftsweisender Finanzierungsweg, der zahlreiche Vorteile gegenüber traditionellen Finanzierungsformen hat. Neben dem Angebot von stimmrechtslosen Unternehmensbeteiligungen (z. B. stilles Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital, Anleihekapital etc.) über ein öffentliches Angebot erkennen immer mehr mittelständische Unternehmen auch die Vorzüge z. B. eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes (siehe Erhöhung der steuerlichen Förderung durch den neuen § 3 Nr. 39 EStG seit dem 01. April 2009) sowie die Notwendigkeit, frühzeitig die finanzielle Vorsorge für die Finanzierung der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie oder des Unternehmensverkaufs im Rahmen der Unternehmensübertragung auf Dritte zu treffen.
Die Small-Capital-Finanzierungen ohne förmliche Kapitalmarktprospekte eignen sich insbesondere zur stufenweisen Finanzierung und Aufkapitalisierung bzw. zur Kapitalaufstockung im Gleichlauf mit dem Wachstum und den Investitionserfordernissen eines jungen oder kleineren Unternehmens. Über diesen Weg der kleinen Kapitalbeschaffung erhalten KMU´s das notwendige Investitionskapital bzw. Gewerbekapital zur Wachstumsfinanzierung.
Dr. Horst S. Werner erläutert Unternehmen detailliert den Zugang zu den potentiellen Small-Capital-Investoren, um so Kapital für das Unternehmen zu erhalten. Auf diese Weise erreichen Unternehmer eine gewerbliche Finanzierung ohne Bankkredit bzw. eine Betriebsfinanzierung ohne Kreditverschuldung: eine ideale Möglichkeit für die Finanzierung eines Unternehmens(-Starts).
Die Finanzierung der Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen, das Private Placement am außerbörslichen Kapitalmarkt sowie das „kleine Going Public“ (Privatplatzierung), nämlich die Beteiligung von "family-and-friends" und/oder Mitarbeitern am Produktivvermögen der Unternehmen, sind nur einige – wenngleich wichtige – Aspekte einer ganzheitlichen Betrachtung der Unternehmensfinanzierung und zeigen deutlich, dass auch den Mittelstandsunternehmen das gesamte Spektrum einer bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung offen steht und ein großer Beratungsbedarf im Bereich Corporate Finance vorhanden ist.
Eine Vorratsgesellschaft kaufen oder einen kompetenten Gründerservice mit einer Dienstleistung aus einer Hand in Anspruch nehmen? Es gibt also zwei verschiedene Wege, um ein gutes Fundament für das eigene Unternehmen zu legen.
Die bereits vorgegründete, eingetragene Vorratsgesellschaft dient der sofortigen Übernahme eines Unternehmens bzw. der unmittelbaren Geschäftsaufnahme und gewährleistet eine weitere Kapitalbeschaffung für notwendige Investitionen. Eine Vorratsgesellschaft zu kaufen, etwa eine Vorrats-KG, Vorrats-GmbH, Vorrats-GmbH & Co KG oder Vorrats-AG, ist für Gründungswillige bedeutsam, die sich selbstständig machen oder als Unternehmer ein zweites, rechtlich eigenständiges Standbein aufbauen möchten, zum Beispiel für die Ausgliederung (Spin-Off) eines neuen Geschäftsfeldes oder um eine Auffanggesellschaft zur Sicherung der eigenen Existenz zu haben. Mit einer Vorratsgesellschaft schützt man sich auch vor anderweitigen Insolvenzfolgen. Die beiden größten Vorteile sind die sofortige Verfügbarkeit eines neuen Rechtsträgers mit neuer Bonität – eine voll handlungsfähige, im Handelsregister eingetragene Vorratsgesellschaft kann man innerhalb von 24 Stunden kaufen – sowie die begrenzte Haftung dieser Kapitalgesellschaft. Man kann also den Schutz seines Privatvermögens erzielen.
Statt eine bereits ins Handelsregister eingetragene, inaktive Vorratsgesellschaft zu kaufen, kann man auch den kompetenten Gründungsservice aus einer Hand der Dr. Werner Financial Service Group in Anspruch nehmen und zwar inklusive der Beratung bei der Rechtsformwahl und bei der steuerlichen Gestaltung, bei der Bildung von Holdingstrukturen, steuerlichen Organschaften nach KStG oder Sachkapital-Einlagen. Der Eintragungsantrag kann von Göttingen aus mit sämtlichen Gründungsurkunden sogleich bei jedem gewünschten Amtsgericht in Deutschland erfolgen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
Die Eigengründung oder Selbstgründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft hat manchmal den Nachteil, dass man verschiedene Berater an verschiedenen Orten in Anspruch nehmen muss und Besprechungstermine koordiniert werden müssen. Oft hat der Gründer keinen Notar seines Vertrauens und auch keinen Gesellschaftsrechtler, der ihn beratend begleiten könnte. Das kostet Zeit und oft ist auch mangelndes Praxis-Know-How verantwortlich für fehlerhafte Grundlagen, die dann später mit neuen Kosten korrigiert werden müssen.
Bei einer Vorratsgesellschaft handelt es sich um Gesellschaften, die nur zu dem Zweck gegründet werden, im Bedarfsfall an einen Interessanten verkauft zu werden. Eine solche Vorratsgesellschaft ist etwa dann interessant, wenn der betreffende Erwerber zügig einen Rechtsträger mit Haftungsbeschränkung (auf das Gesellschaftsvermögen) benötigt, um mittels dieses Rechtsträgers eine neue Geschäftstätigkeit zu starten oder einen anderen Gegenstand, etwa eine Unternehmensbeteiligung oder z.B. eine Immobilie, zu erwerben. Es kann also bei Projekten eine sofortige Rechts- und Vermögenszuordnung erreicht werden. Bei Vorratsgesellschaften handelt es sich daher regelmäßig um Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH oder der AG. Sie wurden meist mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital vorgegründet. Unternehmenszweck ist die „Verwaltung eigenen Vermögens“. Die Vorratsgesellschaft entfaltet zunächst keine eigene Geschäftstätigkeit und muß aus Rechtsgründen bis zum Verkauf inaktiv sein. Der Gründer hält sie auf Abruf bereit (also auf „Vorrat“), damit sie durch einen Interessenten erworben und aktiviert werden kann.
Durch den Kauf einer Vorratsgesellschaft erhält der Interessent innerhalb von 24 Stunden eine im Handelsregister eingetragene, voll handlungsfähige und schuldenfreie GmbH, AG oder Kommanditgesellschaft (KG). Eine Vorratsgesellschaft ist eine neu gegründete, in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft, die vollkommen unbelastet ist. Der neue Rechtsträger kann zudem sofort zur weiteren Kapitalbeschaffung über private Kapitalgeber und Investoren mit einer Privatplatzierung eingesetzt werden.
Unternehmer umgehen mit dem Erwerb einer Vorratsgesellschaft lange Eintragungsfristen, bürokratischen Aufwand, die persönliche Haftung der Gründungsgesellschafter während der Gründungsphase und den im Geschäftsleben wenig beliebten Zusatz „in Gründung“.
Dienstleistungen der Hi-Tech Media AG, Abt. Vorratsgesellschaften:
- GmbH´s, AG´s und KG´s aktuell neu eingetragen oder mit verschiedenen Gründungsjahren und/ oder abweichenden Geschäftsjahren
- Beratung bei der Rechtsträgerwahl (GmbH, AG, oder KG)
- Anpassung der Satzung an Ihre Bedürfnisse bzw. an den Kapitalmarkt
- Vorbereitung des Notartermins und der Übernahmeverträge
- Bei der Emission von Aktien / Genussscheinen / Inhaberschuldverschreibungen Beschaffung der Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) / International-Security-Identification-Number (ISIN)
- Finanzkommunikation zur Eigenkapitalbeschaffung/ Unternehmensfinanzierung
Vorteile und Nachteile beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft
- Sie erhalten eine im Handelsregister eingetragene und sofort voll handlungsfähige Gesellschaft
- Notarielle Garantie, dass keine Altlasten vorhanden sind
- Sie vermeiden den Zusatz „in Gründung“
- Die Satzung wird direkt auf Ihr Unternehmen und Ihre Interessen zugeschnitten
- Sie umgehen die persönliche Haftung während der Gründungsphase
- Ihr Unternehmen ist sofort in einer kapitalmarktfähigen Rechtsform aufgestellt
- Nachteile ergeben sich ausschließlich aus zusätzlichen, regelmäßig aber minimalen Dienstleistungskosten
Nähere Informationen - auch über den Gründerservice - erhalten Interessenten kostenlos von dem Wirtschaftsjuristen Dr. jur. Lutz Werner unter l.werner@hi-tech-media.de bei entsprechender Anfrage.
von Dr. jur Lutz WERNER
Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass sich die Frage „Kredite oder alternative Finanzierungsmöglichkeiten?“ für die meisten Unternehmen nicht mehr stellt. Unternehmer sein betrifft heute mehr denn je nicht nur das Beherrschen der operativen Geschäftstätigkeit mit all seinen Facetten, sondern mit mindestens gleicher unternehmerischer Eigenverantwortung, Intensität und Kreativität sowie gewohntem Engagement die Basis des operativen Geschäfts, nämlich die Finanzierung des Unternehmens (oder aus Sicht der Passivseite der Bilanz: die Kapitalherkunft) in allen für das Unternehmen möglichen und günstigen Varianten zu entwickeln. Die Unternehmensfinanzierung ist durch Basel II endgültig zur strategischen Managementaufgabe geworden. Dabei muss die Leitfrage richtigerweise lauten: „Welche alternative Finanzierungsmöglichkeit ist für mein Unternehmen geeignet?“. Auswirkungen der veränderten Rahmenbedingungen auf die Unternehmensfinanzierung
- Das Rating verlangt eine professionelle Finanzierungsstrategie, von der Planung über die Steuerung bis hin zur Liquiditätskontrolle.
- Die Unternehmen müssen bisherige Finanzierungsmuster und -präferenzen in Frage stellen und neu gestalten.
- Im Rahmen einer ganzeinheitlichen Unternehmensfinanzierung müssen alternative Finanzierungswege und –formen erschlossen werden und die Unternehmen sich dabei stärker den Kapitalmarkt öffnen.
- Vorrangige Aufgabe ist dabei die Schließung der Eigenkapitallücke durch eine verstärkte Nutzung von Eigenkapital- und Mezzanine-Finanzierungen.
Der übliche Einwand, bestimmte Finanzierungsfirmen seien für mittelständische Unternehmen nicht geeignet, weil diese zu klein seien, hält einer Überprüfung nicht stand. Dass diese Sichtweise auf einer mangelnden Differenzierung zwischen Finanzierungsweg und Finanzierungsform beruht, wird nirgendwo so deutlich wie bei der Mezzanine-Finanzierung. Zwar ist es richtig, dass beim breiten Mittelstand der Weg zur kommerziellen Beteiligungsgesellschaften oder Fonds vielfach verwehrt ist. Festzustellen ist aber auch, dass die mezzaninen Finanzierungsformen wie z. B. Genussrechte und stille Beteiligungen grundsätzlich allen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform offen stehen. Als mezzanine Kapitalgeber für kleinere und mittlere Unternehmen kommen z. B. förderorientierte Beteiligungsgesellschaften, die eigenen Mitarbeiter und in der jüngeren Vergangenheit auch Mezzanine-Verbriefungsprogramme in Frage. Selbst der direkte Zugang zum Kapitalmarkt, etwa in Form eines öffentlichen Angebotes von mezzaninen Finanzierungsinstrumenten, ist nicht nur größeren Unternehmen vorbehalten, sondern steht im Rahmen eines Private Placement ab einem gewissen Kapitalbedarf unter gewissen Voraussetzungen auch allen mittelständischen Unternehmen offen (dasselbe gilt auch für die private Platzierung von Aktien, Kommanditanteile oder Schuldverschreibungen bzw. Anleihen). Als abschließendes Beispiel für die fehlende Unterscheidung zwischen Finanzierungsform und Finanzierungsweg mag an dieser Stelle die Forderungsfinanzierung dienen: Während die strukturierte Finanzierung durch Asset Backed Securities in der Tat nur für größere Mittelständler in Betracht kommt, ist der Verkauf von Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft regelmäßig bereits ab einem Jahresumsatz von 2,5 Mio. € möglich.
Diese Beispiele zeigen, dass die überwiegende Mehrzahl der Finanzierungsformen allen Unternehmen offen steht. Die primäre Frage bei der Entwicklung der Finanzierungsstrategie lautet deshalb, welchen Finanzierungsweg das Unternehmen für eine als zielführend erkannte Finanzierungsform beschreiten kann. Eine wichtige Voraussetzung für eine nachhaltige Unternehmensfinanzierung ist somit neben der Bereitschaft, das gesamte Spektrum alternativer Finanzierungsformen in Anspruch zu nehmen, vor allem die Kenntnis der entsprechenden Finanzierungswege. Unternehmen müssen Partner auch außerhalb der bekannten Institutionen finden, die bereit sind, die notwendigen Mittel in der geeigneten Finanzierungsform zur Verfügung zu stellen. Insbesondere bonitätsschwache mittelständische Unternehmen müssen deshalb überprüfen, inwieweit
- durch Maßnahmen der Innenfinanzierung die vorhandenen finanziellen Spielräume erweitert werden können (siehe Kap. 2),
- durch zusätzliches Eigenkapital von bestehenden oder neuen Gesellschaftern und durch eigenkapitalersetzendes Mezzanine-Kapital sowie auch Debt Mezzanine von den Gesellschaftern oder Dritten die Kapitalstruktur und das Rating verbessert und eine erhöhte finanzielle Flexibilität erreicht werden können und
- Liquidität aus dem Unternehmen heraus geschaffen werden kann, z. B. Sale-and-lease-back, Factoring, Forfaitierung, Asset Backed Securities.
Das private Darlehen mit Nachrang von Anlegern hat - weil es keine Unternehmensbeteiligung im eigentlichen Sinne darstellt und keine (Gewinn-)Ergebnisbeteiligung an einem Unternehmen enthält - kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach dem VerkaufsProspektGesetz und ohne Volumenbegrenzung als privates Kreditgeschäft öffentlich angeboten und platziert werden darf, wenn gleichzeitig kein Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz (unerlaubte Bankgeschäfte wegen fester rückzahlbarer Gelder) vorliegt. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Gestattungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Rangrücktritts-Vereinbarung benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls einen Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Lediglich für die gesetzlichen Finanzinstrumente bedarf der Finanzdienstleister ab dem 01. 01. 2013 einer Erlaubnis gem. dem neuen § 34 f Gewerbeordnung.
Das nachrangige Darlehen von privaten Anlegern ist also ein Massen-Finanzierungsinstrument (= modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt im Wege der prospektfreien Privatplatzierung umgesetzt werden kann. Die Gestaltung des Nachrangdarlehens von privaten Investoren muss derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens "keine fest rückzahlbaren Gelder" fixiert sind. Dann würde es sich nicht um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln.
Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des privaten Nachrangdarlehens als "Massen-Finanzierungsinstrument" entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechts-konforme Vertragsgestaltung an. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich dringend eine Vorlage des Nachrangdarlehens-Vertrages bei der BaFin, um ein Negativ-Testat (keine Verletzung des Kreditwesengesetzes) zu erhalten. Bankaufsichtsrechtlich (unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn) ist entscheidender Bedeutung, dass das private Nachrangdarlehen keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine einfache Rangrücktrittserklärung ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muss sich vielmehr um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen und/oder Gewinnausschüttungen als auch den Nachrang der Tilgung beinhaltet. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens ist z.B. noch dadurch zu verstärken, indem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Das Nachrangdarlehen muß übertragbar und jederzeit kündbar sein, um sich von der prospektpflichtigen stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen.
Bei der Platzierung eines prospektfreien, KWG-konformen Nachrangdarlehens, bedarf ein Finanzdienstleister zur Vermittlung von derartigen Nachrangdarlehen keiner Genehmigung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz (z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls wird ein Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist also bankenaufsichtfrei zulässig und kann unbegrenzt von Finanzdienstleistern, Vertrieben und Vermittlern platziert bzw. verkauft werden.
von Dr. Horst Siegfried WERNER
Die Finanzierung der Unternehmensnachfolge bzw. eines Unternehmenskaufs ist heute kaum (ausschließlich) durch einen Bankkredit finanzierbar. Oft scheitert deshalb eine Unternehmensnachfolge, weil der Bewerber den Übernahmepreis nicht kreditfinanziert bekommt. Der Unternehmenskauf oder Unternehmensverkauf ( Unternehmensübernahme ) kann aber auch bankenunabhängig über den Beteiligungsmarkt finanziert werden. Bisher wenig beachtet, aber die erfolgversprechendste Möglichkeit ist, die Unternehmensnachfolge durch die Inanspruchnahme von renditeorientierten Privatinvestoren zu regeln. Bei den an den unternehmerischen Interessen ausgerichteten Finanzierungs- und Nachfolgemodellen wird der Kaufpreis bzw. Übernahmepreis nicht ( oder nur teilweise ) über einen Bankkredit, sondern über den Beteiligungsmarkt mit Mezzanine-Kapital finanziert. Dabei dient das Unternehmen als Finanzierungspartner, über den das erforderliche Kapital von Privatinvestoren aufgenommen wird.
Das kapitalaufnehmende Unternehmen gewährt dem Käufer ein entsprechendes Darlehen, welches der Erwerber an den Unternehmensverkäufer als Kaufpreis bezahlt. Auf diese Weise erhält der Verkäufer seinen Kaufpreis. Der Käufer schuldet sodann dem erworbenen Unternehmen das von dem Unternehmen erhaltene Darlehen, welches man nach dem Erwerbsvorgang als "Mitarbeiterdarlehen" qualifizieren könnte. Das zu verkaufende Unternehmen dient dem Nachfolger am Kapitalmarkt mit der Kapitalaufnahme praktisch als "Finanzierungsgesellschaft". Das Unternehmen bringt also für den geplanten Unternehmensverkauf die Finanzierung für den Erwerber mit.
Der Unternehmensverkäufer kann sich insoweit sichern, als Unternehmensanteile nur in dem Umfang übertragen werden, als der Kaufpreis aus dem gewährten Unternehmensdarlehen tatsächlich an den Veräußerer geflossen ist bzw. bezahlt wurde. Dabei kann auch eine sukzessive Anteilsübertragung erfolgen.
Auch die familieninterne Unternehmensnachfolge kann auf die oben beschriebene Weise, finanziert werden. Mit einer entsprechenden Vertragsgestaltung kann der Unternehmensverkäufer seinen Betriebs-Erwerber bzw. Unternehmensnachfolger bei der Finanzierung des Erwerbspreises unterstützen und so die Unternehmensnachfolge ermöglichen. Der Vorteil für den Unternehmensverkäufer besteht darin, dass er über den Weg der beteiligungsorientierten Finanzierung dem Unternehmenskäufer den Erwerb ermöglicht und damit seinen Kaufpreis erhält. Es nützt andererseits dem alternden Unternehmer nichts, wenn er zwar zehn potentielle Nachfolger und Interessenten für die Nachfolge hat, diese aber die erforderliche Finanzierung nicht bewerkstelligt bekommen.
von Dr. jur Lutz WERNER
Wirtschaftliche Bedeutung des Eigenkapitals
Die Bedeutung einer soliden Eigenkapitalausstattung ist betriebs- und volkswirtschaftlich unbestritten. Eigenkapital trägt durch seine Haftung ein größeres Risiko als Fremdkapital und stellt somit eine Sicherheit für Fremdkapitalgeber dar. Da es dem Unternehmen unbefristet bzw. langfristig zur Verfügung steht und die Vergütung ausschließlich oder überwiegend erfolgsabhängig ist, belasten die Kapitalkosten in investitionsintensiven (Verlust-)Jahren das Unternehmen nicht.
Eine solide Eigenkapitalausstattung erhöht die Finanzkraft und Liquidität des Unternehmens und ist damit einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren für das unternehmerische Wachstum. Eigenkapital stärkt die Widerstandsfähigkeit des Unternehmens in konjunkturschwachen Zeiten, da die Substanz durch potenzielle Verluste weniger schnell aufgezerrt wird.
Über Unternehmen, die überwiegend mit Fremdkapital finanziert sind, schwebt das Damoklesschwert der Überschuldung, weil ihnen in Krisenzeiten das Eigenkapital und damit die wirtschaftliche Kraft zum Überleben fehlen. Zudem können nur Unternehmen, die zu Investitionen in der Lage sind, neue Ertragsquellen erschließen.
Eigenkapital ermöglicht langfristige Zukunftsinvestitionen zur Sicherung der Wettbewerbsposition und Marktstellung im Verhältnis zu Wettbewerbern sowie zur Expansion in neue Märkte. Bei Untersuchungen zeigt sich regelmäßig, dass sich unter den Unternehmen, die ihre Geschäftslage gut oder sogar sehr gut beurteilen, überdurchschnittlich viele Unternehmen befinden, die dem Eigenkapital eine sehr wichtige Rolle für die Unternehmensentwicklung zuerkennen und sich auch die Zeit nehmen, Eigenkapitalziele zu definieren. Unternehmen, die sich der Finanzierung mit außerbörslichem Eigenkapital (Private Equity) öffnen, wachsen beim Umsatz fast doppelt so schnell wie ihre Wettbewerber. Dies liegt darin begründet, dass Eigenkapitalgeber zugunsten der langfristigen Perspektive kurzfristig auf eine adäquate Verzinsung des Eigenkapitals verzichten und damit eine langfristige Unternehmensentwicklung ermöglichen.
Die Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen
Deutsche Bundesbank, KfW Mittelstandsbank, Creditreform, Deutscher Sparkassen- und Giroverband, IKB Deutsche Industriebank und Bundesverband der deutschen Industrie kommen in ihren Untersuchungen alle zu dem gleichen Ergebnis: Die Ausstattung des deutschen Mittelstands mit Eigenkapital hat sich in den vergangenen Jahren zwar verbessert, ist aber nach wie vor zu niedrig.
Maßgebliche Bilanzkennzahl ist dabei die Eigenkapitalquote, die den Anteil des wirtschaftlichen Eigenkapitals an der Bilanzsumme beschreibt.
Die aktuelle Bilanzstruktur des deutschen Mittelstands wird u. a. in einer Studie „Diagnose Mittelstand“ des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) offenbar:
- Großunternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und mehr als 50 Mio. € Umsatz weisen eine Eigenkapitalausstattung von 25,6 % auf und erreichen damit internationales Niveau.
- Demgegenüber liegt die Eigenkapitalquote kleiner und mittlerer deutscher Unternehmen bei 10 %.
- 35 % aller untersuchten Unternehmen weisen eine „Nullpunktquote“ aus, d. h. eine Eigenkapitalquote von Null oder darunter (negatives bilanzielles Eigenkapital); alle diese Unternehmen sind bilanziell überschuldet. Dabei steigt die Nullpunktquote tendenziell, je kleiner der Umsatz ist.
- Je kleiner das Unternehmen ist, desto geringer das Eigenkapital.
Diese Zahlen zeigen: Insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fehlt es nach wie vor branchenübergreifend an der so wichtigen Eigenkapitalbasis. Allerdings ist zugleich auch eine positive Entwicklung festzustellen. Die in letzter Zeit veröffentlichten Bilanzanalysen von KfW, Bundesbank und DSGV deuten alle – wenn auch auf unterschiedlichem Niveau – auf eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Unternehmen hin. So hat sich die Eigenkapitalquote im deutschen Mittelstand lauf DSGV Diagnose Mittelstand seit 1999 beständig nach oben entwickelt. Während sich die Eigenkapitalquote 2002 durchschnittlich noch auf 4,4 % belief, betrug sie im Bilanzjahr 2003 im Durchschnitt aller kleineren und mittleren Unternehmen 6,1 % und im Jahr 2004 rund 10 %. Nach neuesten Zahlen der Bundesbank hat sich die Eigenkapitalquote auch der kleinen und mittleren Unternehmen in den letzten Jaheren weiter verbessert und tendiert gegen 20 %. Dabei ist eine Verbesserung in allen Branchen und Größenordnungen festzustellen, wobei dieser Trend am deutlichsten bei den kleinsten Unternehmen ausfiel. So ist positiv zu verzeichnen, das kleinere Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 500.000 € erstmals seit 1995 im Durchschnitt eine Eigenkapitalquote über null, d. h. keine Nullpunktquote mehr auswiesen. Die allgemeine Nullpunktquote unterstreicht diese erfreuliche Entwicklung. Diese ist mit 35 % im Jahr 2004 erstmals seit Anfang der Berechnungen im Jahr 1995 unter die 40-Prozent-Marke gefallen.
Wie bereits in den Vorjahren trugen verschiedene Ursachen zur Verbesserung der Werte gerade bei umsatzschwächeren Betrieben bei. Insbesondere wirkten hier nicht nur statistische Effekte – durch den Wegfall schwacher Unternehmen steigt die durchschnittliche Eigenkapitalausstattung. Auch die striktere Beachtung des Eigenkapitals beim Ratingverfahren nach Basel II hat eine höhere Eigenkapitalausstattung gefördert. Bonität und Ausfallwahrscheinlichkeit beeinflussen die Kreditkosten eines Unternehmens: Je besser die Bonität, desto geringer die Kosten der Finanzierung.
von Dr. Horst Siegfried WERNER
Die Ausgabe kapitalmarktorientierter Finanzinstrumente oder die Vermittlung derselben am Kapitalmarkt zählen zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen und erfordern eine besondere Sachkunde. Wer mit Wertpapieren gewerblich handeln oder wertpapierverbriefte Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Hypothekenanleihen oder Pfandbriefe vermitteln oder für andere verwalten möchte, benötigt deshalb dazu eine besondere gewerbliche Erlaubnis von der zuständigen Kapitalmarktaufsicht BaFin. Die Erlaubnis- und Zulassungsregeln sind in den kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorschriften festgeschrieben. Sowohl Emissions-Unternehmen, als auch Finanzdienstleistungs-Vermittler müssen u.a. die Regeln des Kreditwesengesetzes (KWG), des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einhalten. Sollen Wertpapiere wie Aktien, Genussscheine, Schuldverschreibungen (Anleihen / Rentenpapier / Zinspapiere), Wandel- und Optionspapiere oder auch Investmentanteilscheine öffentlich angeboten werden, stellen sowohl die Ausgabe als auch die Vermittlung derartiger Anteile eine grundsätzlich von der Kapitalmarktaufsicht BaFin erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar. Die Emissions-Unternehmen besitzen dabei für die Platzierung eigener Finanzinstrumente das sogen. "Emittenten-Privileg" und bedürfen lediglich einer Kapitalmarktprospekt-Billigung von Wertpapierprospekten. Der Verkauf und die Vermittlung der BaFin-prospektierten Anteile des eigenen Unternehmens ist somit erlaubnisfrei.Zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen zählen u.a. die:
(a) Die Anlagevermittlung, also die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern, die sich auf die Anschaffung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Rechnungseinheiten und Derivaten (Finanzinstrumente im Sinne des KWG) beziehen;
(b) Die Abschlussvermittlung, also die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung;
(c) der sogen. Eigenhandel: Das ist der An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der Handel mit Finanzinstrumenten im Auftrag eines Dritten als Eigenhändler. In diesen Fällen steht das Finanzdienstleistungsinstitut seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer und Verkäufer gegenüber;
(d) Die sogen. Finanzportfolioverwaltung, also die Verwaltung von Vermögen Dritter, das in Finanzinstrumenten angelegt ist, mit eigenem Entscheidungsspielraum. Unternehmen gelten z.B. jedoch dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und sind genehmigungsfrei, wenn sie die Anlage- oder Abschlussvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz im Inland ausüben, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen (sogen. Haftungsdach). Auf Wunsch stellt Dr. Horst Siegfried Werner für Finanzvertriebe Kontakte zu Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierhandelsbanken her, um unter deren Haftungsdach zu kommen, so dass sie auf diese Weise die Erlaubnis zum (Unter-)Vertrieb von Wertpapieren erhalten.
Ein Dritter - der nicht mindestens abhängig Beschäftigter in dem Emissionsunternehmen ist -, der Finanzinstrumente als Wertpapiere von anderen Unternehmen verkaufen und somit vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) als sogen. Finanzdienstleistungsinstitut. Soweit ein Finanzdienstleister als Vermittler von Wertpapieren keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, ist für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin genannt) der (Straf-)Tatbestand der unerlaubten Finanzdienstleistungen erfüllt.
Erlangt die BaFin Kenntnis von Umständen, die durch einen solchen Sachverhalt erfüllt sein könnten, wird sie umgehend eine Untersagungsverfügung erlassen und von den Beteiligten umfangreiche Auskünfte verlangen. Sodann wird die BaFin Art und den Umfang der getätigten Geschäfte untersuchen. Sofern also KWG-erlaubnispflichtige Geschäfte gewerblich getätigt werden sollen, bedarf die Aufnahme dieser Vermittlungsgeschäfte der vorherigen Genehmigung durch die BaFin als Zulassungs- bzw. Genehmigungsbehörde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes richten sich nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die Tätigkeiten werden zwischen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen differenziert. Unternehmer und Finanzvertriebe erhalten auf Anfrage von Dr. Horst Siegfried Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenfreie Auskünfte.
Eigenkapital, Fremdkapital und Mezzanine-Kapital Einzelfirmen und Personengesellschaften besitzen ein variables Eigenkapitalkonto, d. h. die vom Unternehmen erzielten Gewinne und Verluste werden direkt dem (Eigen-)Kapitalkonto des Gesellschafters zugewiesen und mit dessen geleisteten Einlagen bzw. Entnahmen verrechnet.
Kapitalgesellschaften besitzen ein nominell fest vorgegebenes (konstantes) Kapitalkonto. Das nennt sich bei der GmbH Stammkapital und bei der AG Grundkapital. Das wird in der Bilanz als Gezeichnetes Kapital ausgewiesen und kennzeichnet das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens beschränkt ist (§ 272 Abs. 1 HGB). Einbehaltene Gewinne werden nicht dem Gezeichneten Kapital, sondern den Gewinnrücklagen oder dem Gewinnvortrag zugewiesen.
2. Klassisches Fremdkapital bringt für den Kapitalgeber regelmäßig keine mitgliedschaftlichen Rechte an dem Unternehmen, sondern lediglich eine schuldrechtlich Verbindung mit sich. Der Fremdkapitalgeber ist ein Gläubiger des Unternehmens. Typisches Beispiel für klassisches Fremdkapital ist ein dem Unternehmen gewährtes Darlehen. Charakteristisch für Fremdkapital sind die befristete Kapitalüberlassung, ein fest vereinbarter, gewinnunabhängiger Verzinsungsanspruch, ein fixer Rückzahlungsanspruch in Höhe des zur Verfügung gestellten Kapitals und regelmäßig das Erfordernis der Absicherung des Kapitalrisikos mit Sicherheiten. Anders als Eigenkapital ist Fremdkapital grundsätzlich nicht unmittelbar an dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt und dient im Insolvenzfalle auch nicht als Haftungskapital. Die Kapitalkosten wirken sich grundsätzlich als Betriebsausgaben steuermindernd aus. Das zugeführte Kapital erscheint auf der Passivseite des Unternehmens als Verbindlichkeiten, d. h. als Schulden.
3. Mezzanine-Kapital: Zwischen den Bilanzposten Eigenkapital bzw. Fremdkapital ist das so genannte Mezzanine-Kapital angesiedelt, für das es keine gesetzliche Definition gibt und das in der Bilanz auch nicht als solches benannt wird. Der Begriff „Mezzanine“ stammt aus der Architektur und beschreibt dort ein Zwischengeschoss zwischen zwei Hauptetagen eines Gebäudes („Mezzanino“). In diesem Sinne wird Mezzanine als Oberbegriff für verschiedene Finanzierungsformen verstanden, die rechtlich bzw. wirtschaftlich sowie hinsichtlich der Rendite- und Risikoverteilung zwischen reinem Eigenkapital und Fremdkapital angesiedelt sind. Dabei tendieren sie manchmal mehr in die eine Richtung, manchmal mehr in die andere.
Die wichtigsten mezzaninen Finanzierungsformen sind: Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen.
In der Praxis sind unterschiedliche Gestaltungsformen möglich, die grundsätzlich durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet sind:
- Nachrangigkeit gegenüber allen anderen Gläubigern im Insolvenzfall,
- Vorrangigkeit gegenüber dem „echten“ Eigenkapital,
- zeitlich befristete, aber langfristige Kapitalüberlassung (meist fünf bis zehn Jahre),
- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung,
- Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe,
- Behandlung der Kapitalkosten als handels- und steuerrechtlicher Betriebsaufwand (mit Ausnahme der atypisch stillen Beteiligung),
- keine Mitgliedschafts- oder Verwaltungsrechte im Unternehmen.
Weitere typische Merkmale von Mezzanine-Kapital sind die – im Gegensatz zum unbefristeten „klassischen“ Eigenkapital – zeitlich befristete Überlassung und regelmäßig die steuerliche Bevorzugung dieses wirtschaftlichen Eigenkapitals durch die Qualifikation der Kapitalkosten als Betriebsausgaben.
Je nach vertraglicher Gestaltung kann Mezzanine-Kapital auch bilanziell Eigenkapital darstellen (v.a. stille Beteiligungen und Genussrechte oder aber den Charakter von Fremdkapital erhalten (z. B. bei Nachrangdarlehen). Die Qualifikation von Mezzanine-Kapital als wirtschaftliches Eigenkapital ist jedoch unabhängig von der bilanziellen Einordnung.
Innen- und Außenfinanzierung Im Gegensatz hierzu umfasst die Außenfinanzierung alle Finanzierungsvorgänge, bei denen einem Unternehmen von außen Liquidität zufließt, die nicht aus dem eigentlichen betrieblichen Umsatzprozess im engeren Sinne stammt. Die Außenfinanzierung wird stets dann erforderlich, wenn ein Unternehmen betriebliche Prozesse nicht mehr aus eigener Kraft finanzieren kann. Die Außenfinanzierung geschieht üblicherweise in Form der Kreditfinanzierung (Fremdfinanzierung von außen) oder als Einlagen- bzw. Beteiligungsfinanzierung (Eigenfinanzierung von außen). Sie umfasst damit auch die Bereitstellung von Finanzmitteln durch die bisherigen Gesellschafter – sei es als Einlage, Gesellschafterdarlehen oder Mezzanine-Kapital.
Eigen- und Fremdfinanzierung
Die Begriffe der Innen- und Außenfinanzierung sind streng von der Eigen- und Fremdfinanzierung zu trennen, Diese geben nicht Auskunft über die Kapitalherkunft, sondern die Rechtsstellung der Kapitalgeber bzw. die Haftungsqualität des zur Verfügung gestellten Kapitals.
Die Eigenfinanzierung umfasst alle Maßnahmen der Finanzierung durch Eigenkapital. Bei der Unternehmensgründung erhalten Personengesellschaften ihr Eigenkapital durch Einlage von privaten Mitteln aus dem Vermögen der Unternehmer bzw. Gesellschafter, die zugleich Eigentümer bzw. Miteigentümer des Betriebes sind. Kapitalgesellschaften erhalten ihr Eigenkapital durch die Übernahme von Vollgesellschaftsanteilen (z. B. Aktien und GmbH-Geschäftsanteile) durch die Gründungsgesellschafter.
Das bekannteste Instrument der Eigenfinanzierung bei bestehenden Unternehmen ist die Innenfinanzierung in Form der Selbstfinanzierung (Einbehaltung von erzielten Gewinnen). Bei der Eigenfinanzierung von außen, dominiert im Mittelstand noch immer die so genannte Einlagenfinanzierung, die Zuführung neuen Eigenkapitals durch die Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen auf der Ebene der vorhandenen Gesellschafter. Vielfach unbeachtet ist nach wie vor, dass die Eigenfinanzierung von außen auch durch eine Beteiligungsfinanzierung möglich ist, also durch den Eintritt externer Kapitalgeber in das Unternehmen als Vollgesellschafter gegen Bereitstellung frischen Eigenkapitals. Die sich aus der Beteiligungsfinanzierung ergebenen Rechtsfolgen, wie Mitwirkung an der Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung und Haftung für Verbindlichkeiten sind, je nach Rechtsform des Unternehmens, gesetzlich unterschiedlich geregelt bzw. vertraglich zu vereinbaren. Mittels des so genannten Mezzanine-Kapitals lässt sich dem Unternehmen sogar zusätzliches Eigenkapital von außen zuführen, ohne Gesellschaftsanteile zu gewähren. Von Interesse sind hier vor allem stille Beteiligungen und Genussrechte.
Als Fremdfinanzierung bezeichnet man die Finanzierung mit Fremdkapital. Das Kapital wird hierbei zeitlich befristet von Dritten bereitgestellt, die mit dem Unternehmen ausschließlich schuldrechtlich verbunden sind. Der Begriff der Fremdfinanzierung wird fälschlicherweise häufig mit dem der Außenfinanzierung gleich gesetzt. Dabei ist auch eine Fremdfinanzierung im Rahmen der Innenfinanzierung möglich, nämlich durch die Bildung bilanzieller Rückstellungen. Die Gleichsetzung von Außenfinanzierung und Fremdfinanzierung ist jedoch nachvollziehbar, da der wohl bekanntesten Form der Außenfinanzierung im Mittelstand traditionell eine überragende Bedeutung zukommt: der Fremdfinanzierung durch Bankdarlehen.
Das Vermögen zu sichern und Geldvermögen wertbeständig zu investieren, steht im Vordergrund der Überlegungen von Kapitalanlegern. Die Eurowährungskrise, politische Krisen (Iran, Syrien), die Ölpreissteigerungen, die EZB-Geldschwemme für Banken und Euro-Staaten sowie der weltweite Konjunkturabschwung verunsichern weiterhin die Kapitalmärkte und begünstigen die “Flucht” in Sachwerte. Das wackelige Weltfinanzsystem und die Finanzwirtschaft an den Investmentbörsen haben Rohstoffe und Sachgüter als vermeintlich sicherere Kapitalanlage stärker in den Fokus der Kapitalanleger gerückt.Private Gelder und Sparguthaben fließen in Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Sachwertinvestitionen wie Eigentumswohnungen, Solaranlagen und Gewerbeimmobilien. Die Bau- und Immobilienbranche boomt vor dem Hintergrund zinsgünstiger Hauskredite von deutlich unter 3% im ersten Grundbuchrang. Immobilien-Sachwerte haben einen neuen Stellenwert bei Kapitalanlagen und bei der Eigennutzung erhalten, da Hauseigentum zudem vielfach kostengünstiger als Mieten geworden ist. Das Realwert-Investment wird zur vermeintlichen Krisenstrategie gegen befürchtete Geldwertverluste, Eurorisiken und Bankguthaben-Unsicherheiten. Selbst Unternehmen ziehen derzeit Sachwertinvestitionen vor und bemühen sich um deren Finanzierung über Banken, über private Darlehensgeber oder über Beteiligungskapital (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de).
Über viele Jahre galten Rohstoffe wie Gold, Silber, Kupfer, Eisenerze oder Erdöl sowie sogar landwirtschaftliche Nutzflächen und Bio-Öl-Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Kapitalanlage als reine Spekulationsobjekte. Heute sind dagegen die nachwachsenden Rohstoffe und die industriell benötigten (auch fossilen) Rohstoffe unter Knappheitsgesichtspunkten stetig wachsend nachgefragt. Steigende Rohstoffpreise sind weniger Ausdruck kurzfristiger Spekulation, als vielmehr langfristiger Verknappung. Die global anziehende Nachfrage – insbesondere aus Asien – nach allen Rohstoffen und die Endlichkeit von vielen Ressourcen bewegt die Kapitalanlage in Sachwerte. Selbst landwirtschaftliche Nutzflächen sind in den letzen 10 – 20 Jahren in Europa um das Dreifache gestiegen. Landwirtschaftliche Flächen erleben anders als früher Preissteigerungsraten wie Bauland. Selbst Holz und Agrarprodukte als nachwachsende Rohstoffe und Ausgangsstoffe für Biodiesel stehen auf der Liste der Kapitalanleger. Hier steht weltweit Brasilien mit der Produktion von Bio-Ethanol als Kraftstoff und Öl-Ersatz an der Spitze.
Rohstoff-Fonds und Gold-Fonds als Kapitalanlage sind in vielfältigen Produktvariationen auf den Kapitalmarkt gekommen. Auch andere Rohstoffe und Edelmetalle bzw. Edelsteine (Silber, Platin, Kupfer bzw. Diamanten, Rubine etc.) sowie seltene Erden ziehen Investorengelder an. Unternehmen mit den Geschäftsfeldern der Rohstoff-Rückgewinnung und Recyclingbetriebe erleben hohe Zuwachsraten. Edelmetalle und Rohstoffe als physische Anlagen bieten eine gewissen Inflationsschutz; Gold ist zudem weltweit jederzeit in allen Währungen hoch liquide und als Anlage nicht der Abgeltungsteuer unterworfen. Die Sachwertanlage dient gewissen Absicherungsstrategien für sicherheitorientierte Anleger, ohne manchmal große Renditen erwirtschaften zu können: es gilt auch oft das Prinzip, Hauptsache sicher – Bestandserhaltung von Hab und Gut!
Jeder unternehmerische Wertschöpfungsakt, der bei seinem Initiator zu einer Umsatz- und günstigenfalls zu einer Ertragssituation führt, basiert auf dem Einsatz von menschlicher Arbeit (Arbeitskraft) und monetären Mitteln (Finanzkapital).Im Rahmen der grundsätzlichen Frage nach einer ausreichenden Ausstattung eines Unternehmens mit „Humankapital“ lässt sich feststellen: Menschliche Arbeitskraft ist heutzutage keine knappe Ressource mehr. Der bloße Einsatz menschlicher Arbeit zum Zweck der unternehmerischen Wertschöpfung ist aber ohne monetäre Mittel – und seien sie auch noch so gering – praktisch nicht denkbar.
Bei der Verfügbarkeit von Finanzkapital liegen die Dinge jedoch deutlich anders. Die Eigenmittel der Unternehmen (bzw. deren Gesellschafter) sind naturgemäß beschränkt und reichen nur in den wenigsten Fällen aus, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zumindest aber dessen Wachstum vollständig zu finanzieren. Die fehlenden Gelder sind daher von außen durch Dritte aufzubringen und die Finanzierungslücken zu schließen, um den Wertschöpfungsprozess überhaupt in Gang setzten bzw. im laufenden Geschäft aufrechterhalten zu können. Können die Kapitallücken nicht geschlossen werden, findet keine Wertschöpfung statt. Dieser Vorgang der Beschaffung und Bereitstellung von Finanzkapital jeglicher Art zur Sicherstellung des betrieblichen Leistungsprozesses wird als Finanzierung bezeichnet.
Die Bedeutung der Bilanz im Finanzierungsprozess
Sowohl für den Unternehmer als auch für geldgebende Dritte ist es wichtig, sich über die Form und Struktur der in einem Unternehmen vorhandenen Mittel einen möglichst genauen Überblick zu verschaffen. Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung ist es äußerst ratsam, diesen Überblick in Form einer Bilanz zu dokumentieren. Ohne auf bilanzrechtliche Details und die mannigfachen Ausgestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall eingehen zu wollen, lässt sich zum Aufbau der Bilanz nach Aktiva und Passiva der folgende Grundsatz festhalten:
- Nach § 266 Abs. 3 HGB ist die Kapitalherkunft, d. h. die Passivseite der Bilanz nach „Eigenkapital“, „Rückstellungen“, „Verbindlichkeiten“ und „Rechnungsabgrenzungsposten“ zu gliedern.
- Demgegenüber wird die Kapitalverwendung, also der Einsatz der dem Unternehmens zur Verfügung stehenden Mittel auf der Aktivseite der Bilanz im „Anlagevermögen“ und „Umlaufvermögen“ abgebildet.
- die grundsätzliche Haftungsqualität der jeweiligen Mittel, d. h. an welcher Rangstelle die Geber der entsprechenden Gelder im Fall der Liquidation, also der Auflösung des Unternehmens, oder der Insolvenz zu bedienen sind, und
- wie sich die Kapitalbindungsstruktur der vorhandenen Mittel darstellt, d. h. welche Gelder dem Unternehmen jeweils kurz-, mittel- und langfristig bzw. ewig zur Verfügung stehen.
Finanzierungsvorgänge finden ihren Niederschlag aber nicht nur auf der Passivseite der Bilanz, sondern mitunter auch als Vermögensumschichtung auf der Aktivseite (Aktiva). So lassen sich im Unternehmen vorhandene liquide Mittel freisetzen, die zur Rückführung von Verbindlichkeiten oder für Investitionen eingesetzt werden können.
Kapital mit Eigenkapital-Charakter bzw. Eigenkapital-ähnliches Haftkapital ist zur ergänzenden Finanzierung (www.finanzierung-ohne-bank.de) für mittelständische Unternehmen zwecks Bonitätsverbesserung und Liquiditätsstärkung unerläßlich. Die Nutzung der verschiedenen Eigenkapitalformen haben für die Kapitalversorgung bei der derzeitigen Kreditkapital-Verknappung durch die Banken für die Gesamtfinanzierungsfähigkeit und damit für die Finanzkraft und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens große Bedeutung erlangt. Die Unternehmensfinanzierung ist über drei Alternativen möglich: - über (Bank-)Kredite,
- über stimmberechtigtes Beteiligungs- und Einlagenkapital (= offenes Beteiligungskapital als Private Equity) oder
- über stimmrechtsloses Mezzaninekapital (stilles Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, Anleihekapital mit Nachrang).
Die Finanzierung ist durch Geld und Barkapital möglich (Unternehmensfinanzierung durch Bar-Kapitaleinlage). Daneben besteht die alternative Unternehmensfinanzierung durch Sacheinlagen und zwar durch die Einbringung von immateriellen Wirtschaftsgütern wie Patente, Lizenzen oder von materiellen Wirtschaftsgütern als Sachwerte in Form von Immobilien oder Geschäftseinrichtungen, Maschinen, Fahrzeugen etc. Beide Formen der Einlagen helfen die Eigenkapitalquote zu verbessern und damit die Kredit-Bonität und das Rating zu erhöhen.
Die wichtigsten Beteiligungsformen zur Finanzierung des Unternehmens sind die sogen. "offene Beteiligung", die stille Beteiligung, die Genussrechtsbeteiligung (als Equity-Mezzanine) und das private Nachrang-Darlehen sowie die wertpapierverbriefte Nachrang-Anleihe als Schuldverschreibung (als Debt-Mezzanine). Die Formen stellen kreditfinanzierungstechnisch mindestens sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" dar, so daß sie die Bonität und Rating eines Unternehmens verbessern. Die bankenunabhängigen Beteiligungsmöglichkeiten zur ergänzenden Unternehmensfinanzierung werden nachfolgend kurz dargestellt:
A. Die "offene Beteiligung" als Mitgesellschafter:
Bei einer offenen Beteiligung erhält der Kapitalgeber - Privatinvestor oder eine Beteiligungsgesellschaft - Geschäfts-Anteile (z.B. eine Minderheitsbeteiligung) an dem Unternehmen (Stamm-/Grund-/Kommanditkapital). In diesem Falle wird der Investor Mitgesellschafter und Miteigentümer mit allen damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten. Die Gewinnbeteiligung bei offenen Beteiligungen wird in der Regel durch fortlaufende Gewinnausschüttungen und durch die Unternehmenswertsteigerung (Firmenwertzuwachs) bei einem Verkauf der Anteile am Unternehmen geregelt. Die zeitliche Dauer bis zum Exit des Investors liegt bei offenen Beteiligungen regelmäßig bei 3 bis 8 Jahren. Häufig muß das Unternehmen bei einer offenen Beteiligung eine sogen. Mitverkaufsverpflichtung übernehmen, damit dem Investor später der Exit und die Rückführung seines investierten Kapitals gelingt. Dies kann für den mittelständischen Unternehmer äußert nachteilig sein.
B. Stimmrechtsloses Beteiligungskapital:
Mezzaninekapital ist der eher verwirrende Fachbegriff für die stimmrechtslosen und eigentümerfreien Beteiligungsformen. Die Mezzanine-Finanzierung bedeutet bilanzrechtlich eine Positionierung auf der Passivseite der Bilanz zwischen dem stimmberechtigten Vollhafter-Eigenkapital und dem nicht einflußberechtigten Fremdkapital. Die Ausgestaltung der nur rudimentär gesetzlich geregelten mezzaninen Beteiligungsformen kann aufgrund der Vertragsfreiheit sehr differenziert ausfallen. Gleichwohl sind alle mezzaninen Finanzierungsformen als Eigenkapitalersatz (= Haftungskapital) durch eine Reihe von gleichen Hauptpunken gekennzeichnet. Dies sind die Gewinn- und Verlustbeteiligung, die Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft und die erfolgsgebundene Zahlung der Ausschüttungen - also keine Festverszinsung.
C. Mezzanine-Kapital:
Sofern die mezzaninen Beteiligungsverträge ergänzende Voraussetzungen erfüllen, kann das Mezzanine-Kapital auch bilanzrechtlich als Eigenkapital geführt werden. Hierzu sind nach dem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer IdW fünf ergänzende Vertragsbedingungen erforderlich: Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung muss der Beteiligungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und Ausschüttungen dürfen nur aus einem positiven Jahresergebnis erfolgen. Ferner sind eine Nachrangklausel sowie eine mindestens 2-jährige Kündigungsfrist des Beteiliungsvertrages erforderlich (siehe Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW in der Stellungnahme HFA 1/1994). Die bilanzrechtliche Ausgestaltung als bilanzrechtliches Eigen- und Haftkapital hat keinerlei steuerlich negative Folgen. Vielmehr bleibt die Ausgestaltung steuerneutral.
Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, wird Mezzanine-Kapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen gewertet. So sind die Kosten einer Mezzanine-Finanzierung (die Gewinnausschüttungen) als Betriebsausgaben abzugsfähig und tragen zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bei. Gewinnausschüttungen bei der typisch stillen Gesellschaft und beim Genussrechtskapital vermindern also bei richtiger Vertragsgestaltung den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und sind wie Darlehenszinsen abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft. Das Mezzaninekapital bietet also echte steuerliche Vorteile.
D. Gemeinsamkeiten mezzaniner Beteiligungsformen:
- Als wirtschaftliches Eigenkapital ist das Mezzanine-Kapital dann zu qualifizieren, wenn es nachrangig gegenüber „klassischem“ Fremdkapital ausgestaltet wurde.
- Keine Stimm-, Einfluß- oder Mitspracherechte im Unternehmen. Die zeitlich befristete und verzinsliche Kapitalüberlassung (häufig zwischen 3 - 15 Jahren)
- Grundsätzlich steuerliche Abzugsfähigkeit der Gewinnausschüttungen auf das Mezzaninekapital als Betriebsausgabe.
- Rein erfolgsabhängige Ausschüttungen mit Besserungsschein-Abrede
- Gewinnbeteiligung, die zwischen 7 % - 9 % per anno liegen sollte, um marktfähig zu sein.
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzentwurf erarbeitet mit dem Ziel, Bilanz, Jahresabschluss und Veröffentlichung für mittelständische Kapitalgesellschaften zu vereinfachen. Etwa eine halbe Millionen deutsche Kapitalgesellschaften, insbesondere AG und GmbH, werden damit von bürokratischem Aufwand entlastet. Der Gesetzentwurf setzt die sog. „Micro-Richtlinie“ der Europäischen Union um, die im März in Brüssel verabschiedet wurde. Der Bundestag könnte bereits im Herbst das Gesetz verabschieden. Kleine Unternehmen könnten schon in diesem Jahr ihre Jahresabschlüsse vereinfachen.Vereinfachung der Bilanzregeln für Kapitalgesellschaften
- Umsatz nicht mehr als 700.000,00 €,
- Bilanzsumme unter 350.000,00 €,
- Beschäftigte nicht mehr als 10 Personen.
Die Vereinfachung bzw. Entbürokratisierung sieht wie folgt aus:
- Die Bilanz muss nicht mehr jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht sondern dort nur in abgeschwächter Form hinterlegt werden.
- Auf den bisherigen Anhang kann verzichtet werden, soweit ein Teil der Angaben direkt in der Bilanz steht.
- Die Bilanz darf auch in der Darstellungstiefe reduziert werden, z. B. die Angaben nach § 266 HGB, bestimmte Rechnungsabgrenzungsposten können entfallen, Gewinn- und Verlustrechnung kann einfacherer gegliedert werden.
Bei der Auswahl der Inhalte der Investor Relations bieten sich solche Informationen an, die für die Bewertung des Unternehmens und seiner Produkte sowie für die Entwicklung der Wertpapiere und Vermögensanlagen von Interesse sein können. Problematische Entwicklungen, die Anlegerinteressen berühren können, sollten nicht verschwiegen werden. Je mehr Informationen ein Unternehmen selbst zur Verfügung stellt, desto größer die Akzeptanz und das Vertrauen bei den Marktteilnehmern und desto besser kann der Informationsfluss gesteuert werden. Wichtigste Faktoren für eine erfolgreiche Finanzkommunikation sind - Aktualität,
- Glaubwürdigkeit,
- Kontinuität,
- Transparenz und
- Relevanz der bereitgestellten Informationen.
Es existieren eine Reihe von Instrumenten, die eine zielgruppenspezifische und zielgruppenübergreifende Ansprache der verschiedenen Akteure ermöglichen:
|
|
Unabhängig davon, ob der Kapitalanleger ein gesetzliches oder vertragliches Recht auf die Zusendung eines Jahresabschlusses hat, handelt es sich hierbei um eine Pflichtübung des Unternehmens, denn mit dem Jahresabschluss legt das Unternehmen umfassend Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr ab.
Rundschreiben an Anleger und Vertriebspartner und kleine Unternehmenszeitschriften sind eine überaus flexible Publikationsform, denn sie informieren kurzfristig, flexibel und aus erster Hand über mögliche Ereignisse oder Veränderungen der Geschäftssituation. Eine aktive Pressearbeit ist auch nach der Platzierung ein überaus wirksames und vor allem kostengünstiges Instrument der Finanzkommunikation. Anlegermessen bieten Emittenten eine ausgezeichnete Möglichkeit zur Präsentation, da sie ausschließlich von Interessierten, Multiplikatoren und Investoren besucht werden und diese Zielgruppen ohne Streuverluste erreicht werden können.
Besonders das Internet ist ein ideales Medium für Investor Relations. Kaum ein anderes Medium ermöglicht es den Unternehmen, sich so effizient und zugleich kostengünstig, zeitnah und unmittelbar zu präsentieren. Um interessierte Marktteilnehmer schnell auf die wichtigsten Neuigkeiten, z.B. aktuelle Pressemeldungen, aufmerksam zu machen, empfiehlt sich die Einrichtung eines Newsletters. Für die Kommunikation via Internet können neben dem eigenen Internetauftritt auch die Internetangebote professioneller Marktteilnehmer genutzt werden, die über außerbörsliche Emissionen informieren.
Als Hybridkapital werden solche Unternehmensgelder bezeichnet, die eine bilanzrechtliche Zwitterstellung einnehmen. Sie stellen grundsätzlich bilanzielle Verbindlichkeiten dar, sind aber mit Zusatzklauseln in den Kapitalüberlassungsverträgen entweder als sogen. „wirtschaftliches Eigenkapital“ oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar als bilanzrechtliches Eigenkapital einzuordnen. Stille Einlagen, Genussrechtskapital, Gesellschafterdarlehen und Nachrang-Schuldverschreibungen sind klassisches Hybridkapital. Bei der Einordnung als Hybridkapital kommt es darauf an, ob das stimmrechtslose Einlagekapital z.B. im Unternehmen zum Verlustausgleich für andere Verbindlichkeiten herangezogen werden kann und ob es als Haftungskapital für die Gläubiger des Unternehmens dient? Ist das Hybridkapital mit einer qualifizierten Nachrangklausel versehen? Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es für die Kapitalgeber? Sind feste Laufzeiten für das Hybridkapital ohne vorzeitige Ausstiegsklausel für die Investoren vereinbart?
Stimmrechtsloses Beteiligungskapital als hybrides Finanzierungsinstrument erlebt im Bilanzrecht und im Steuerrecht erhebliche Vorteile und zwar sowohl in der Eigenkapital-Bilanzierung und somit bei der Bonität und beim Rating als auch bei der steuerlichen Absetzbarkeit. Hybrides Kapital (mal Eigenkapital, mal Verbindlichkeit) ohne Miteigentümerqualität kann durch zusätzliche Vertragsklauseln bilanzrechtlich "echtes" Eigenkapital (Equity-Mezzaninekapital) werden. Durch die bloße Nachrangigkeit gegenüber dem klassischen (Kredit-)Fremdkapital ist stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital (bekannt auch als mezzanine Finanzierungsinstrumente) grundsätzlich als Verbindlichkeit zu bilanzieren und lediglich im Bilanzanhang mit Erläuterungen als "wirtschaftliches Eigenkapital" bewertungsfähig. Dies bedeutet, daß es in der Bilanz als Verbindlichkeit mit Belastung der Eigenkapitalquote ausgewiesen werden muss.
Die Finanzierung über Hybridkapital in Form von stillen Beteiligungen oder Genussscheinen ist bei deutschen Banken schon seit Jahrzehnten in Form der nicht stimmrechts-verwässernden Finanzinstrumente üblich. Es mangelte jedoch bisher an einer einheitlichen europäischen Regelung über die hybriden Bilanzierungsvoraussetzungen für die Anerkennung als sogen. Kernkapital (= bilanzrechtlicher Eigenkapital-Charakter). In dem § 10 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) werden erstmals EU-weite Richtlinienvorgaben innerhalb des Banken-Bilanzrechts auch für deutsche Kreditinsitute gesetzlich geregelt. Im übrigen kann man an den Kurszetteln der börsennotierten Genussscheine ablesen, dass über 90 % der Genussschein-Emittenten die deutschen Banken sind. So verkündet z.B. die Commerzbank in ihrem Geschäftsbericht : „Als Nachrang- und Hybridkapital bilanzieren wir Genussrechtsemissionen, verbriefte und unverbriefte nachrangige Verbindlichkeiten sowie hybride Kapitalinstrumente. Die Bilanzierung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten. Agien oder Disagien werden über die Laufzeit verteilt erfolgswirksam im Zinsergebnis vereinnahmt“.
Sofern jedoch die mezzaninen Beteiligungsverträge ergänzende Voraussetzungen erfüllen, kann das Mezzanine-Kapital auch bilanzrechtlich als Eigenkapital (in der vollen funkti9on als Haftkapital) geführt werden. Hierzu sind nach dem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) fünf ergänzende Vertragsbedingungen erforderlich: Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung muss der Beteiligungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und Ausschüttungen dürfen nur aus einem positiven Jahresergebnis erfolgen. Ferner sind eine Nachrangklausel sowie eine mindestens 2-jährige Kündigungsfrist des Beteiliungsvertrages erforderlich. Die bilanzielle Ausgestaltung als bilanzrechtliches Eigen- und Haftkapital hat keinerlei steuerlich negative Folgen. Vielmehr bleibt die vertragliche Ausgestaltung des Basiskapitals steuerneutral.
Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, wird Mezzanine-Kapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen der "Gewinnausschüttungen" gewertet. So sind die Kosten einer Mezzanine-Finanzierung als Betriebsausgaben abzugsfähig und tragen zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bei. Gewinnausschüttungen bei der typisch stillen Gesellschaft und beim Genussrechtskapital vermindern also bei richtiger Vertragsgestaltung den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und sind wie Darlehenszinsen abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft. Das Mezzaninekapital bietet also echte steuerliche Vorteile.
Die atypisch stille Gesellschaft (= Beteiligung) dagegen stellt eine Sonderform dar und hat eine gewinnsteuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen (natürliche Personen und juristische Personen) den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist
- die Verlustbeteiligung,
- die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und
- die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative (= bestimmte Mitspracherechte)
Im Steuerrecht werden die Erträge aus typisch stillen Gesellschaften und aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Kapitalertragsbesteuerung als Quellensteuer. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschaftskapital und beim Genussrechtskapital Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der pauschalisierten Abgeltungsteuer mit maximal 25% und derzeit noch dem Solidaritätszuschlag unterliegen. Der Unternehmer sollte sich zur Veranschaulichung mit Hilfe von Berechnungsbeispielen über die vorteilhaften Auswirkungen im Bereich der Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer bei seinem Steuerberater individuell informieren. Weitere Details zum Hybridkapital können bei dem Finanzierungsexperten Dr. Horst Siegfried Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de erfragt werden.
Von Dr. jur. Lutz WERNERInvestor Relations
Investor Relations sind alle Maßnahmen zur Beziehungspflege zwischen Unternehmen und Kapitalmarktteilnehmern und somit ein Teilbereich der Public Relations. Im Zentrum stehen dabei der kontinuierliche Informationsfluss zu Anlegern und potenziellen Kapitalgebern sowie Multiplikatoren wie Medien, Kunden, Mitarbeiter und institutionelle Investoren.
Die Informationspflichten des Unternehmens am außerbörslichen Markt ergeben sich überwiegend aus der rechtlichen Verbindung zwischen Unternehmen und Kapitalanleger. Anders als am Börsenmarkt gibt es keine über die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften hinausgehenden Verpflichtungen zu vierteljährlichen, Wirtschaftsprüfer testierten Zwischenbilanzen und Jahresabschlüssen. Art, Zeitpunkt und Umfang des Informationsflusses sollten aber nicht von gesetzlichen oder vertraglichen Mindestanforderungen, sondern von dem Informationsbedürfnis des Marktes bestimmt werden.
Zu den wesentlichen Zielen der Investor Relations zählen die langfristige Bindung von Kapitalgebern an das Unternehmen sowie die Gewinnung neuer Kapitalgeber. Zu diesem Zweck gilt es, den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern und mit einer transparenten und offenen Informationspolitik das Vertrauen der Marktteilnehmer zu gewinnen, indem Informationslücken zwischen Unternehmen und Finanzmarktteilnehmern durch eine optimale Finanzkommunikation geschlossen werden.
Die wichtigsten Zielgruppen der Investor Relations
Insbesondere Kapitalgeber, die bereits in das Unternehmen investiert haben, sollten regelmäßig über das Unternehmen und dessen Produkte und Dienstleistungen sowie über ihre Geldanlage informiert werden. Auch Anleger sind Kunden für „Dienstleistungen und Produkte“ des Unternehmens, nur eben auf der Passivseite der Bilanz.
Weitere Zielgruppen sind
- private Investoren,
- Finanzvertriebe, Finanzdienstleister, Vermögensverwalter und Steuerberater
- Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten,
- Presse, Wirtschaftsmagazine und Fachzeitschriften,
- Institutionelle Investoren und
- Finanzanalysten.
Die Aktienkurs- und Investmentmanipulationen sind Teil der heutigen Wirtschaftskriminalität. Hierzu gehören nicht nur Zinsmanipulationen durch 20 europäische Großbanken, sondern insbesondere die ständigen Aktienkurs-Manipulationen durch Scalping, die Aktienbetrügereien durch Fake-Orders oder die falschen bzw. verspäteten Adhoc-Mitteilungen. Insbesondere der Wertpapierhandel mit Ramsch-Aktien (Penny-Stocks) wird nicht selten durch Falschmeldungen, durch Kurspflege-Aktivitäten in betrügerischer Absicht, durch beschönigende Geschäfts-Mitteilungen oder durch aktive Fakeorders oder unterlassene Orderbuchungen beschädigt. Das beeinträchtigt das Vertrauen in die ordnungsgemäß agierenden Börsen und Kapitalmärkte. Der Börsenmarkt braucht aber das Vertrauen der Anleger, die ihrerseits nur in ordnungsgemäß arbeitende Märkte vertrauen, in denen Preisbildungsmechanismen funktionieren und kontrolliert werden.
Selbst Großunternehmen sind mitunter durch einen irregulären Aktienhandel betroffen (so zuletzt Facebook beim Börsengang - Die Nasdaq OMX Börse hat nach Order-Fehlern bei der Neuemission von Facebook gerade am 20. Juli 2012 ihr Entschädigungsangebot an Händler und Investoren auf $ 62 Mio. erhöht). Wird der Wertpapierhandel zu Lasten der Aktienkäufer beeinträchtigt, so muss sich die Börsenaufsicht zu einer Untersuchung und gegebenenfalls zu einer Kursaussetzung veranlasst sehen. Dies geschieht fast monatlich, wenn z.B. mit bewusst gesteuten Gerüchten oder unwahren Unternehmensnachrichten (Falschmeldungen) Aktienempfehlungen über Börsenmagazine der Printmedien, der Online-Medien mit Aktionärsbriefen oder des Fernsehens (auch 3SAT war mit seiner Börsensendung ins Fadenkreuz der Fahnder geraten) ausgeprochen und publiziert werden.
Gerade jüngst (März 2012) fand eine Großrazzia wegen des Anfangsverdachts von Kursmanipulationen bei der Münchner VEM Aktienbank, dem Investor Verlag (Einflussbereich von Norman Rentrop) und bei einem ehemaligen Mitarbeiter des Münchner Wirtschaftsmagazins wegen seiner Berichte im „Focus Money“ unter dem Verdacht statt, Aktien (Penny-Stocks) der Curcas Oil, der Bar.Bra Mining, der Autev, der West Africa Mining und Afrika Gold manipuliert zu haben. Spektakulär war auch 2010 die Fahndung von zwölf Staatsanwälten und sieben Beamten der Kapitalmarkt- und Wertpapieraufsicht BaFin. Sie unternahmen zeitgleiche Hausdurchsuchungen in fast 50 Büros und Wohnungen in München, Hamburg, Berlin und Kitzbühel etc. Es wurden darunter die Räumlichkeiten der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) und der VEM Wertpapierhandelsbank durchforstet. Zahlreiche Finanzjongleure hatten die Aktienkurse von über ein Dutzend Unternehmen manipuliert und so betrügerisch zum Schaden anderer Börsianer viele Millionen Euro abgezockt haben (in der 84-seitigen Anklageschrift vom Jan. 2012 findet sich eine Schadensauflistung von über Euro 20 Mio.). Nach einem Geständnis kam es zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe. Die Börsenkriminalität hat Hochkonjunktur und stellt sich mitunter als organisierter Betrugshandel heraus. Die deutsche BaFin, die österreichische FMA und die schweizerische FINMA als die Kapitalmarkt- und Wertpapieraufsichtsbehörden kommen mit ihren Untersuchungen der Aktienkurs-Schwindeleien kaum hinterher.
Bei Kursmanipulationen der Aktien kann es sich auch um fehlerhafte oder verspätet mitgeteilte Adhoc-Mitteilungen der Aktiengesellschaft selbst handeln (zu verzögerten Adhoc-Informationen z.B. EuGH-Urteil vom Juni 2012 in der Sache Daimler-Benz mit der Bekanntgabe des Vorstandsrücktritts von Jürgen Schrempp). Durch die verspätete Personalmitteilung kam es zu Insideraktivitäten mit entsprechenden Kursgewinnen. Das Grundsatzurteil des EuGH stärkte die unverzüglichen Informationsrechte der Aktionäre und führte zu einer Zurückverweisung an den Bundesgerichtshof, der nun demnächst in der Sache über eine zeitnahe Information von Aktionären und über Schadensersatzforderungen zu entscheiden hat.
Falsche Adhoc-Mitteilungen wurden dem Vorstand der Augsburger Infomatec AG am damaligen "Neuen Markt" mit entsprechenden Verurteilungen zum Schadensersatz vorgeworfen (dazu Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. 09. 2001 in der Sache der Infomatec AG). Insbesondere um die Jahrtausend-Wende, als die Aktienkurse in dem neugeschaffenen Börsensegment "Neuer Markt" monatelang nur nach oben kletterten, kam es zu zahlreichen Informationstäuschungen und Kursmanipulationen gerade bei den marktengen Aktienpapieren durch manipulierte Aktienempfehlungen und bewußt falschen Hinweisen in Online-Börsenforen und über Aktien-Newsletter.
Geld verdienen insbesondere die Manipulateure, die die Aktienkurse durch frei erfundene, positive Geschäftsaktivitäten mit angeblich großen Vertragsabschlüssen der betroffenen Aktiengesellschaften – oft auch bezahlte Schwindeleien und Kurs-Einschätzungen – nach oben schreiben, um selbst eigene zuvor billig erworbene Aktien in die steigenden Kurse hinein mit Kursgewinnen zu verkaufen. Bei Bekanntwerden derartiger strafbarer Betrügereien muss die Börsenaufsicht reagieren. Es gibt also unterschiedliche Möglichkeiten, Kursmanipulationen zu bewirken und damit Geld zu ergaunern. Beim sogen. "Scalping" wird ein Aktienkurs gezielt durch falsche, aber positive Unternehmensberichte in die Höhe geschrieben, um von anschließenden Kurssteigerungen durch Verkaufsorders zu profitieren. Oder die Aktien werden durch bewusst verbreitete negative Nachrichten zum Kurssturz gebracht, um sodann mit entsprechenden Aktienoptionen auf fallende Kurse zu profitieren.
Aktienkurse werden also nicht selten durch die Lanzierung von Falschmeldungen, durch sogen. Fake-Publikationen bzw. Gerüchte z.B. über Fusionen oder Verkäufe oder über angebliche Gewinn- oder Verlustgeschäfte nach oben oder unten manipuliert oder durch Fake-Orders (größere Scheinkäufe oder Schein-Verkaufsaufträge) in strafrechtlich relevanter Weise zur unmittelbaren Kursfeststellung beeinflusst. Soweit Börsenschwindler mit ihren Aktien-Empfehlungen zur eigenen Bereicherung Kurse hochtreiben, um selbst ihre Aktien mit Gewinn verkaufen zu können, machen sie sich nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wegen Kursmanipulation unter dem Schlagwort: "Tatort Börse" strafbar - siehe BGH Urteil vom 06. Nov. 2003 Az 1 StR 24/03. Dementsprechend ist bereits die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel der Börsenpreismanipulation nach dem alten § 88 des deutschen Börsengesetzes unter Strafandrohung verboten gewesen. Diese alte Vorschrift wurde aufgehoben und durch die neue Regelung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation im Wertpapierhandelsgesetz ersetzt. Dort wurden die präziseren §§ 20a und 20b WpHG neu eingefügt, die Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Diese gewähren deshalb Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
Die Aussetzung des Handels eines Wertpapiers, insbesondere von Aktienhandels- und Aktienkurs-Aussetzungen, erfolgt durch Beschluss des Börsenvorstandes, wenn der ordnungsgemäße Börsenhandel zeitweilig gefährdet ist (Kursaussetzung oder Aussetzung des Handels) oder eine ordnungsgemäße Kursfeststellung (= Ermittlung des aktuellen Marktpreises eines Wertpapiers) vorübergehend nicht möglich erscheint.
Bei derartigen Vorgängen ist dann die Kursaussetzung zum Schutz von Aktienerwerbern, des Börsenpublikums, der Marktteilnehmer und der Anleger sowie zur Aufrechterhaltung der Seriosität und des Anlegervertrauens in jeweilige Börse geboten und die Börsenaufsicht ist gehalten, die Kursfestsetzung und den Handel mit den beeinflussten Aktien auszusetzen. Die Kursaussetzung erfolgt also auch und gerade im Interesse des Anleger- und Verbraucherschutzes, der nach der ständigen EuGH-Rechtsprechung wiederum Teil des öffentlichen Allgemeinwohls als hohes, beachtenswertes Rechtsgut ist. Ein geordneter Wertpapierhandel liegt im öffentlichen Interesse unseres Wirtschafts- und Finanzsystems vor dem Hintergrund der volkswirtschaftlichen Bedeutung funktionierender Kapitalmärkte.
Der geordnete Handel von Aktien und Wertpapieren kann also zu Schutzzwecken vorübergehend ausgesetzt werden. Über die Aussetzung wird unter Geheimhaltung der Gründe entschieden. Eine Kursaussetzung signalisiert den Anlegern, dass für ein Wertpapier Umstände eingetreten oder zu erwarten sind, die für dessen Bewertung von erheblicher Bedeutung sind. Bei einer Kursaussetzung werden alle vorliegenden Orders gelöscht. Es findet ein amtliches, strafrechtliches Ermittlungsverfahren statt, in dem den unmittelbar Beteiligten keine Akteneinsicht gewährt wird, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden oder zu beeinträchtigen. Es wird z.B. durch Einsichtnahme in die Order-Büchern ermittelt, woher z.B. die Kauf- oder Verkaufsauträge oder die Fake-Orders kamen und welche Täter bzw. Hintermänner am Werk gewesen sind. Diese vorübergehende „Geheimhaltung“ gilt in gleicher Weise z.B. bei Steuerstrafverfahren oder in sonstigen brisanten Kriminalitätsfällen.
Die Handelsaussetzung muss aber stets so kurz wie möglich sein; sie darf nur so lange andauern, bis die wesentlichen Fehler und Täter ermittelt sind und die aktuellen Umstände dem Börsenpublikum und möglichst allen Anlegern bekannt gemacht sind. An der schnellen Aufklärung hat insbesondere die betroffene Aktiengesellschaft ein hohes Interesse, da sie die Fungibilität ihrer Aktien und die weitere Aktienplatzierung (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de) gewährleistet sehen möchte. Ihr Image und ihr Standing wird wegen der Öffentlichkeit einer solchen Kursaussetzung bis hinein in die tägliche Geschäftstätigkeit beeinträchtigt. Die Kursmanipulation kann auch von der Konkurrenz als Wettbewerbs-Mobbing erfolgen - in jedem Falle ist die Aktiengesellschaft selbst der Geschädigte. Die Aktiengesellschaft hat deshalb ein hohes Interesse an der schnellen Beseitigung der Beeinträchtigung durch die Kursaussetzung. Dem Rechtsschutzbedürfnis des durch Kursaussetzung beeinträchtigen Unternehmens ist Rechnung zu tragen.
Einen zwischenzeitlichen Erfolg zur Wiederaufnahme des Börsenhandels und der Beendigung der Kursaussetzung kann das Unternehmen mitunter nur in einer gerichtlichen Vorgehensweise über eine Auskunfts- und gegebenenfalls eine Untätigkeitsklage erzielen (z.B. Auskunft darüber, welche Ermittlungsbehörden – Polizei, Staatsanwalt - eingeschaltet wurden), wenn die Kursaussetzung übermäßig lange dauert. Eine Klage unmittelbar gegen die Börse oder Börsenaufsicht, die nicht Vertragspartner der Aktiengesellschaften sind, wegen ungerechtfertigter Kursaussetzung ist dagegen wegen anderweitiger Ermittlungen wenig erfolgversprechend. Eine Untätigkeitsklage wäre unmittelbar gegen die ermittelnden Behörden und nicht gegen die Börse als solche zu richten.
Wer als Privatanleger in ein Unternehmen investiert oder als Vertriebspartner für ein Unternehmen tätig ist, erwartet zu Recht eine reibungslose Information und problemlose Abwicklung sämtlicher geschäftlicher Abläufe. Die Anlegerverwaltung stellt angesichts der Möglichkeiten moderner Software auch bei einer Vielzahl von Anlegern kein Problem mehr dar. Mit einer entsprechenden Software können sämtliche Aufgaben wie Vertriebsprovisionsabrechnungen, Erstellung von Platzierungsstatistiken, Serienbriefe, Lastschrifteneinzüge von Anlegergeldern, Gewinnberechnungen und dergleichen mehr schnell und effizient erfüllt werden.
Der Vertrieb hat die ordnungsgemäß ausgefüllten, vom Anleger und vom Vertriebspartner selbst unterschriebenen Zeichnungsscheine zeitnah (z.B. alle zwei Wochen) dem Emissionsunternehmen zur Gegenzeichnung zu übersenden. Nach Ablauf einer Widerrufsfrist wird sodann der Beteiligungsvertrag wirksam und nach Eingang des Anlegergeldes auf dem Konto des Emittenten die Provision an den Vertrieb ausgezahlt.
Die Dauer der Platzierung hängt von verschiedenen Faktoren, vor allem natürlich von dem Emissionsvolumen ab. Erfahrungsgemäß liegen zwischen den ersten Vertriebsgesprächen und dem Vertriebsstart drei bis sechs Monate. Insgesamt sollten für die Platzierung sechs Monate bis zwei Jahre angesetzt werden. Abhängig von Emissionsvolumen, Platzierungskraft der Vertriebspartner und natürlich der Produktqualität kann die Platzierung auch wesentlich weniger, aber auch mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Was auf den ersten Blick als Nachteil erscheinen mag, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als vorteilhaft für das Unternehmen: Es kann während der gesamten Platzierung auf die äußeren Rahmenbedingungen reagieren und die Beteiligungskonditionen jederzeit den Anforderungen des Marktes anpassen. Auch können – anders als beim Börsengang – jederzeit individuell ausgehandelte Verträge mit einzelnen Investoren geschlossen werden. Das Unternehmen genießt beim Private Placement auch in der Platzierungsphase eine große Unabhängigkeit und Flexibilität.
Erfolgsvoraussetzungen bei der Platzierung
Für einen dauerhaften Platzierungserfolg ist neben einem stimmigen Emissionskonzept und einer professionellen Vertriebsstrategie entscheidend, dass das Unternehmen nur mit seriösen und erfahrenen Partnern zusammenarbeitet. Eine reibungslose Anlegerverwaltung schafft zusätzliches Vertrauen bei den Anlegern.
Hinter jedem Finanzprodukt steht das Unternehmen selbst. Für eine erfolgreiche Emission muss das Management „lernen“, in Zukunft „Emissionsunternehmer“ zu sein. Es muss dem Markt kommunizieren können, warum es vorteilhaft ist, gerade in das eigene Unternehmen zu investieren.
Die Kapitalaufnahme über Wertpapiere als Aktienemissionen oder die Begebung von Anleihen, die Platzierung von Genussscheinen wurde im Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zur Jahresmitte 2012 in wesentlichen Punkten geändert. Das neue Recht für Wertpapieremissionen im novellierten Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bringt eine Reihe von beachtenswerten Neuregelungen für die Erstellung von Wertpapierprospekten. Die Bedeutung liegt für Wertpapiere darin, daß für die öffentliche Emission (= Ausgabe und Angebot an Dritte) von Aktien, Schuldverschreibungen und Genussscheinen grundsätzlich ein kapitalmarktaufsichtsrechtlich genehmigter (von der BaFin gebilligter) Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen - zuletzt von 2005 - wurden nunmehr erneut reformiert. Im Wertpapierprospektgesetz sind die Pflichtinhalte und die Struktur von öffentlichen Wertpapierangeboten gesetzlich normiert und geregelt. Die Bereichsausnahmen wurden gesetzlich verschärft, aber beibehalten. Kleinere Unternehmen können auch zukünftig ohne großen Prospekt- und Kostenaufwand Wertpapiere an den Kapitalmarkt bringen. Das neue Wertpapierprospektgesetz mit Änderungen wurde am 29. Juni 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Prospektfreie Wertpapierangebote bzw. Wertpapieremissionen ohne BaFin-Billigung sind auch zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.Das WpPG erhöht Bereichsausnahmen – Geringfügigkeitsschwellen – zum Vorteil kleiner und mittlerer Unternehmen bei Anleihe- und Aktienfinanzierungen. So können beispielsweise Wertpapiere, wenn sie keine Mindesteinlageanforderungen enthalten, an weniger als 150 (bisher unter 100) „nicht qualifizierte Anleger“ im Sinne des § 2 Nr. 6 WpPG (also jeden Kleinanleger) ohne Prospektpflicht angeboten werden. Demgegenüber wurden die Schwellenwerte für den öffentlich unbegrenzt angebotenen, prospektfreien Mindesterwerbsbetrag und die Mindeststückelung auf jeweils Euro 100.000,- verdoppelt (bisher galt der Mindesteinlagebetrag von Euro 50.000,-). Das wird die BaFin-freie Platzierung von Wertpapieren wegen der auf Euro 100.000,- erhöhten Mindesteinlage erschweren. Andererseits bedeutet dies, dass ab einer Mindesteinlage von Euro 100.000,- ein Wertpapierangebot ohne jede Emissionsvolumen-Beschränkung auch ohne BaFin-Wertpapierprospekt zulässig ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Investoren bei derartig hohen Summen nicht in gleichem Maße wie Kleinanleger schützenswert sind: "Der Großinvestor wird schon wissen, was er tut".
Die Prospektanforderungen für bestimmte Emissionsunternehmen bzw. Wertpapierangebote wurden erleichtert. Dies betrifft vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU´s) sowie Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (Small Caps). Diese Unternehmen müssen bereits im Billigungsantrag glaubhaft darlegen, dass sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss der erleichterten Anforderungen zu kommen.
Auch für das Bezugsrecht aus Kapitalerhöhungen, die ausschließlich Altaktionären angeboten werden, sieht die neue Wertpapierprospekt-Verordnung erleichterte Prospektanforderungen vor. Das bedeutet jedoch, dass diese Angebote, die bisher nicht als öffentliche Angebote angesehen wurden, künftig als solche gelten und damit nunmehr einer gesetzlichen Prospektpflicht unterliegen.
Das neue Wertpapierprospekt-Recht wertet die Bedeutung der Prospektzusammenfassung deutlich auf. Damit Anleger die Angebote besser vergleichen können, sind Inhalt und Aufbau nunmehr genau in einem Wertpapier-Informationsblatt vorgegeben . Die Zusammenfassung muss künftig neben den Risikohinweisen alle so genannten Schlüsselinformationen enthalten und einer vorgegebenen Gliederung folgen.
Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob Wertpapierprodukte bzw. Produktvarianten per Nachtrag in einen Basiswertpapierprospekt integriert werden können. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA wird dazu voraussichtlich erst in einem Jahr technische Standards veröffentlichen. Bis dahin soll es eine nationale Interimslösung geben, die voraussichtlich gewisse Spielräume lassen wird, jedoch nicht den Nachtrag komplett neuer Produkte zulässt.
Geändert wurden im neuen WpPG auch die Veröffentlichungsvorschriften. Ein Wertpapierprospekt ist künftig zwölf Monate ab dem Datum der Billigung gültig, also nicht mehr ab dem Datum der Veröffentlichung. Die Unternehmen haben fortan auch die elektronische Fassung des Prospekts vor der Billigung an die BaFin zu übermitteln und diese zu veröffentlichen. Sie müssen jedoch weiterhin auch die Druckversion auf Verlangen herausgeben.
Weitere Neuregelungen betreffen die Prospektpflicht für Anbieter innerhalb einer Vertriebskette (Finanzintermediäre) und bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, die Definition und das Register für „qualifizierte Anleger“. Detailliertere Auskünfte erteilt Dr. Horst Siegfried Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
Noch findet die Politk mit einer notwendigen, großen Reform des Bank- und Kreditwesen keinen Ausweg aus der Bankenkrise. Ein aussichtsreiches Banken-Krisenmanagement ist überhaupt nicht erkennbar. Die letzte große Bankrechtsreform durch eine Novellierung des Kreditwesengesetzes (KWG) stammt von 1934 nach der großen Bankenkrise im Jahr 1931. Diese vor über achtzig Jahren durchgeführte große Bankrechtsreform berücksichtigte die vorangegangenen Erfahrungen aus der Bankenkrise nach dem Weltwirtschafts-Desaster von 1929. Danach gab es noch einmal Anfang der achtziger Jahre eine kleine KWG-Reform. Heute haben wir eine viel größere, europäische Bankenkrise mit globalen Auswirkungen auf die gesamte Weltwirtschaft. Die Dimension der Krise der Finanzwirtschaft ist um ein Mehrfaches größer als das gesamte Kapitalvolumen der Realwirtschaft. Ein negativer Ausgang der Bankenkrise könnte dementsprechend die weltweite Konjunktur und die Realwirtschaft in den Abgrund ziehen. Mit abseitigen Trippelschritten werden die Märkte jeweils für zwei Tage beruhigt - das war es bisher. Es geschieht wie bei einem Krebskranken, der ein kurzfristig wirkendes Schmerzmittel bekommt, bei dem aber die dringend notwendige Operation unterlassen bleibt.Viele reden von Bankenrettung, vom Rettungsfonds ESM, von europäischer Bankenaufsicht und verschärfter Bankenkontrolle, aber es finden keine Präventionsüberlegungen statt. Das verwundert außerordentlich, denn alle öffentlichen Diskussionen über Banken packen das Problem nicht an der Wurzel. Stattdessen wird nur gejammert, lamentiert und letztendlich nur Geld zur Rettung der Banken freigeschaufelt. In Spanien – so haben es die Fachleute festgestellt – ist nur die Bank Santander systemrelevant, aber dennoch sollen demnächst Euro 100 Mrd. zur Rettung von 21 spanischen Banken bereitgestellt werden. Alle öffentlichen Diskussionen laufen über dieses „viele Geld“ nach dem Motto „Wer kann das bezahlen ?“ Man spricht über die zu verschärfende und zu vereinheitlichende europäische Kontrolle der Banken, obwohl jedem Praktiker bewusst ist, dass Kontrolle immer etwas Nachträgliches ist. Es geht nicht um vorherige Genehmigung von zukünftigen geschäftlichen Handlungen, sondern um das Nachprüfen des Geschehenen ( = Kontrolle ). Die Banken- und Aufsichtskontrolle hat schon bei der HRE nicht funktioniert, was über Euro 100 Mrd. Kapital und Garantien gekostet hat. Alles dies zeugt von Hilflosigkeit und Konzeptionslosigkeit der politisch Verantwortlichen. Deshalb sind die Kapitalmärkte weiter beunruhigt und ohne Vertrauen in das politische Handeln. Die Märkte sehen, dass die verantwortlichen Akteure einer nachhaltigen Problemlösung praktisch seit 2009 keinen einzigen Schritt näher kommen. Auch der Sachverständigenrat übt sich mit dem Vorschlag, einen zu vergemeinschaftenden Schuldentilgungsfonds zu schaffen, nur darin, Wege zum Kapital zwecks vermeintlicher Problemlösung aufzuzeigen. Vor lauter Hilflosigkeit schaut jetzt die Welt nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht, dem man alles zitternd vor die Füße geworfen hat.
Mit Basel III wurde die Zahlengläubigkeit und Mathematisierung des Kreditgeschäftes weiter vorangetrieben und schwächt damit in den Entscheidungsprozessen die realwirtschaftliche und vernunftwirtschaftliche Sichtweise. Es kann zu Kreditentscheidungen führen, die zwar formal richtig sind und den aufsichtsrechtlichen Regeln entsprechen, die aber volkswirtschaftlich und mittelstandsbezogen weniger wünschenswert sind. Zudem werden potentielle Kreditnachfrager des Mittelstandes mit durchschnittlichen Ratings äußerst ungünstig und mit unverhältnismäßig hohen KK-Zinsen belastet oder bekommen zu häufig überhaupt kein Bankdarlehen für Investitionen oder Auftragsvorfinanzierungen. Eine überbordende Regulierung des Kreditgeschäfts bringt deshalb eher eine gänzliche Abkehr von den Basel-Richtlinien oder führt in den Banken zu Bilanzierungstricks, die den Blick für seriöses Wirtschaften verstellen. Wegen fast undurchsichtiger Regelwerke weichen dann die Banken mit ihrem Kapital in die Gründung von Investmentgesellschaften und Finanzierungsgesellschaften als "Schattenbanken" aus, die überhaupt nicht mehr der Bankenaufsicht unterliegen. Gesetzesvereinfachung ist gefordert mit einer stärkeren Regel-Ausrichtung auf die volkswirtschaftlich notwendige Kapitalversorgung der Realwirtschaft und des breiten Mittelstandes (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de). Gleichzeitig sind den Banken Umleitungswege in die unkontrollierte Schattenwirtschaft zu versperren.
Frau Merkel ist Physikerin und der Wirtschaftsminister ist Mediziner – aber schläft denn die ganze versammelte Ministerialbürokratie in Berlin ? Brauchen wir Jahre, bis des „Pudels Kern“ erkannt wird ? Es muss eine große deutsche und dann auch europäische Bankrechts-Reform her – wie nach der Bankenkrise 1931. Nur ein Stichwort dazu: Entflechtung von Großbanken, damit keine Flächenbrände mehr entstehen können und Brandschutzmauern errichtet werden (siehe Publikation des Verfassers vom 05.07.2012). Das europäische Haus braucht Feuerschutzregeln; es wird aber nur über Löschwasser (sprich Rettungskapital) diskutiert.
Sicher, niemand hat heute die Krisenlösung, aber die Aufarbeitung und die Diskussion darüber muss von kompetenten Politikern, erfahrenen Praktikern und Bankrechtsgelehrten endlich an der Wurzel beginnen.
Von Dr. jur. Lutz WERNERNach dem erfolgreichen Aufbau eines Vertriebnetzes könnte das Emissionsunternehmen zur fortlaufenden Unterstützung einer größeren Emissionsplatzierung Vertriebsseminare abhalten, in denen die Vertriebspartner in die Details des Emissionsprospekts eingewiesen und mit neuen Unternehmensinformationen bzw. weiteren Emissionsunterlagen versorgt werden.
Bei größeren Emissionen kann neben der Vertriebsgewinnung auch die Schulung und Führung des Vertriebes von erfahrenen Vertriebskoordinatoren übernommen werden, um die Unternehmensführung zu entlasten, die sich so weiterhin voll und ganz auf das operative Geschäft konzentrieren kann.
Pressearbeit während der Platzierung
Ergänzend zu allen anderen Vertriebsmaßnahmen sollte das Emissionsunternehmen auch die Möglichkeiten einer aktiven Pressearbeit nutzen, um regional bzw. bundesweit den eigenen Bekanntheitsgrad des Unternehmens und der Emission zu steigern. Kontinuierliche Unternehmensberichte, aktuelle Erfolgsmeldungen und Zwischeninformationen im regelmäßigen Turnus fördern den Platzierungserfolg. Umfang und Inhalt der einzelnen Maßnahmen richten sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Emission. Auch bei der Pressearbeit kann das Internet als zeitgemäßes, schnelles und kostengünstiges Kommunikationsmedium genutzt werden.
Die Werbung darf keine Hinweise darauf enthalten, dass etwa die Prospektprüfung durch die BaFin der Emission eine besondere Bonität verleihe oder dass beim Anleger in irgendeiner Weise der Eindruck „Vom Amt geprüft und deshalb sicher!“ entsteht. Unzulässige Werbung kann die BaFin untersagen.
Von Dr. jur. Lutz WERNEREmissionsunterlagen
Ausgangspunkt für den Vertrieb des neuen Finanzprodukts ist zunächst der Verkaufsprospekt. Darüber hinaus sollten insbesondere für die Platzierung größerer Emissionen ergänzende Emissionsunterlagen angefertigt werden. Für Direkt-Mailing-Aktionen, Unternehmenspräsentationen und Vertriebspartner bieten sich Unternehmensbroschüren, Kurzprospekte sowie Emissionsflyer an. Für Vertriebspartner sollte das Unternehmen zusätzlich auch Schulungsmaterial für Produktseminare erstellen.
Vertriebswege
Bei einem Private Placement übernimmt das Unternehmen selbst die Planung der Emission und auch der Platzierung. Dabei muss aktiv der Weg zu den Kapitalgebern gesucht werden. Einerseits kann das Unternehmen potenzielle Kapitalgeber selbst ansprechen (Direkt- bzw. Eigenvertrieb). Der größte Vorteil eines Direktvertriebes liegt darin, dass keine Vertriebsprovisionen anfallen. Auch bei einem Private Placement kann sich das Unternehmen Unterstützung in Gestalt von Absatzorganen wie Finanzvertrieben und ähnlichen Vertriebspartnern einkaufen, die ergänzend oder anstelle des Unternehmens die Emission platzieren (Fremdvertrieb).
Internet als Vertriebsweg
Generell sollte das Unternehmen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Platzierung zum Erfolg zu führen. In Zeiten der neuen Medien kann neben herkömmlichen Vertriebswegen ergänzend das Internet als Vertriebsweg genutzt werden. Ein professioneller Internetauftritt sollte potenziellen Anlegern und Vertriebspartnern sowohl Informationen über das Unternehmen als auch über die Emission sowie Emissionsunterlagen zum Herunterladen bieten. Eine intensive Vernetzung mit den entsprechenden Wirtschafts- und Finanzseiten fördert die Bekanntheit des Finanzprodukts.
Potenzielle Investoren
Schließlich bietet es sich auch an, im Rahmen einer so genannten „Friends-and-Family-Aktion“ auch unternehmensnahe Personen wie Kunden, Lieferanten und auch Mitarbeiter als potenzielle Kapitalgeber anzusprechen und ggf. zu vergünstigten Konditionen ein Engagement anzubieten.
Neben Privatanlegern kann das Emissionsunternehmen selbstverständlich auch institutionelle Investoren ansprechen. Bei Interesse an einer Investition bestehen diese üblicherweise auf eine individuelle Vereinbarung der Beteiligungskonditionen und beanspruchen mehr Mitspracherechte als Privatinvestoren. Institutionelle Anleger sollten bereits während der Prospektierungsphase einbezogen werden, da deren Engagement förderlich für die weitere Platzierung der Emissionen sein kann.
![]() |
| Horst S. Werner – Private Placement zur Kapitalbeschaffung |
„Vor der Gründung hatte ich einen Lehrauftrag an der juristischen Fakultät der Universität Göttingen wahrgenommen“, ergänzt Geschäftsführer Dr. jur. Horst Siegfried Werner. „Das dem Unternehmen zugrunde liegende Konzept basierte von Beginn an auf Beteiligungskapital. Im Fokus unseres Dienstleistungskonzepts liegen heute die alternative Kapitalbeschaffung und Finanzierungsformen als Gegengewicht zur kreditorientierten Finanzierung.“
Für eine bankenunabhängige Unternehmensfinanzierung mithilfe von Beteiligungsgeldern ohne Sicherheiten oder Einflussnahme der Geldgeber spricht unter anderem, dass die bisherige Unternehmensführung und -organisation nicht beeinträchtigt wird. Inhaber von Betrieben und mittelständischen Unternehmen eröffnet das sogenannte Mezzanine-Kapital in Form von Genussrechts- oder stillem Beteiligungskapital, Finanzierung und Liquidität auf ein tragfähiges Fundament zu stellen, ohne sich in den Entscheidungsprozessen einer Einflussnahme von außen gegenüberzusehen.
![]() |
| International anerkannter Experte für beteiligungsorientierte Finanzierungen und Mezzanine-Kapital: Dr. jur. Horst Siegfried Werner |
„Mit dem Konzept der beteiligungsorientierten Finanzierungen grenzen wir uns von den großen Prüfungsgesellschaften ab. Unsere erfahrenen Experten besorgen in der Hauptsache das Kapital und übernehmen die Vertragsgestaltung“, fügt Dr. Horst Siegfried Werner hinzu. „In 90 Prozent der Fälle kommen die Unternehmen direkt zu uns, in 10 Prozent sprechen uns die Banken gemeinsam mit dem Unternehmer an. Pro Jahr betreuen wir zwischen 100 und 200 Beteiligungen. Das Volumen der Projekte beträgt in der Summe zwischen 300 und 500 Millionen Euro pro Jahr.“
Die Dienste von Dr. Werner nehmen in der Regel Start-ups, Mittelständler mit einem Umsatz von bis zu 25 Mio. Euro und Großunternehmen in Anspruch, wobei kein Branchenschwerpunkt zu verzeichnen ist. Rund 40 Prozent des Beratungsumsatzes werden außerhalb der Landesgrenzen erwirtschaftet. Wichtigste Auslandsmärkte sind Österreich, die Schweiz, Italien, Spanien und Ungarn.
„Positiv belegt sind gegenwärtig die Branchenzweige Immobilien und Erneuerbare Energien“, berichtet Dr. Horst Siegfried Werner. „Wir helfen mit, dass Unternehmen investieren können. Wenn diese Möglichkeit nicht gegeben ist, kommt es unweigerlich zum Stillstand. Natürlich sind Beteiligungen immer auch mit einem gewissen Risiko verbunden. Doch ohne Risiko droht ebenfalls Stillstand.“





